OGH 2Ob150/89; 2Ob33/92; 2Ob178/04x; 2Ob99/06g; 2Ob94/13g; 2Ob17/19t; 8Ob98/20z; 2Ob20/24s (RS0031954)

OGH2Ob150/89; 2Ob33/92; 2Ob178/04x; 2Ob99/06g; 2Ob94/13g; 2Ob17/19t; 8Ob98/20z; 2Ob20/24s23.4.2024

Rechtssatz

Der Unterhaltsentgang einer Witwe ist wie folgt zu berechnen: Das Gesamteinkommen der Ehegatten ist zunächst um die fixen Haushaltskosten zu vermindern; sodann ist zu ermitteln, welche Anteile des verbleibenden Betrages zur Deckung der Bedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder aufgewendet wurden (Konsumquote). Zur Konsumquote der Ehefrau ist der vom Ehemann (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) getragene Fixkostenanteil hinzurechnen. Davon ist nicht das gesamte Eigeneinkommen der Ehefrau abzuziehen, sondern nur der dem Eigeneinkommen der Ehefrau entsprechende Betrag vermindert um den Fixkostenanteil der Ehefrau (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten). Daraus ergibt sich dann der Unterhaltsentgang der Ehefrau, auf den sie sich den Witwenversorgungsgenuss anrechnen lassen muss (so schon EFSlg 36218).

Normen

ABGB §1327 c1
ABGB §1327 d
ABGB §1327 f

2 Ob 150/89OGH28.03.1990
2 Ob 33/92OGH16.12.1992
2 Ob 178/04xOGH23.09.2004

Beisatz: Dass die Einkommen der beiden Ehegatten nicht zusammengelegt wurden, vermag daran nichts zu ändern, handelt es sich doch dabei nur um eine äußere finanztechnische Durchführung. (T1)

2 Ob 99/06gOGH30.11.2006
2 Ob 94/13gOGH28.03.2014

Vgl; nur: Das Gesamteinkommen der Ehegatten ist zunächst um die fixen Haushaltskosten zu vermindern; sodann ist zu ermitteln, welche Anteile des verbleibenden Betrages zur Deckung der Bedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder aufgewendet wurden (Konsumquote). Zur Konsumquote der Ehefrau ist der vom Ehemann (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) getragene Fixkostenanteil hinzurechnen. (T2)<br/>Beisatz: Hier aber, bei Unterhaltsberechnung der Kinder: Mutter nicht unterhaltsberechtigt, daher ist auf deren Konsumquote nicht Bedacht zu nehmen. (T3)

2 Ob 17/19tOGH22.10.2019

Beisatz: In Fällen, in denen beide Ehegatten ihr Einkommen auch für den Unterhalt der Kinder anteilsmäßig zur Verfügung stellten, ist diese Berechnung wie folgt zu ergänzen: Von dem sich aus der Konsumquote der Ehefrau zuzüglich des vom Ehemann getragenen Fixkostenanteils ergebenden Betrag ist weiters der dem Anteil der Ehefrau (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) am Unterhalt (der Konsumquote) der Kinder entsprechende Betrag abzuziehen. (T4)

8 Ob 98/20zOGH28.01.2021

Vgl; Beisatz: Unter Konsumquote versteht man den Anteil der einzelnen Hinterbliebenen am fiktiven Nettoeinkommen des Getöteten nach Abzug der für den gemeinsamen Haushalt anfallenden Fixkosten. (T5)

2 Ob 20/24sOGH23.04.2024

Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Durch diese Berechnung soll der überlebende Ehegatte in die Lage versetzt werden, die Fixkosten für den Haushalt zu tragen und seine bisherige Konsumquote zu wahren. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19900328_OGH0002_0020OB00150_8900000_001

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