OGH 4Ob614/89; 1Ob527/90; 1Ob689/89; 7Ob616/90; 7Ob1653/95; 4Ob222/98w; 8Ob104/99y; 7Ob283/99i; 3Ob71/01i; 9Ob116/04f; 6Ob328/04k; 10Ob64/05t; 7Ob283/08f; 7Ob32/09w; 1Ob172/10s; 1Ob84/11a; 7Ob230/11s; 7Ob107/17m; 6Ob18/18t; 3Ob32/20g; 8Ob57/24a (RS0020500)

OGH4Ob614/89; 1Ob527/90; 1Ob689/89; 7Ob616/90; 7Ob1653/95; 4Ob222/98w; 8Ob104/99y; 7Ob283/99i; 3Ob71/01i; 9Ob116/04f; 6Ob328/04k; 10Ob64/05t; 7Ob283/08f; 7Ob32/09w; 1Ob172/10s; 1Ob84/11a; 7Ob230/11s; 7Ob107/17m; 6Ob18/18t; 3Ob32/20g; 8Ob57/24a26.6.2024

Rechtssatz

Lassen aber die konkreten Umstände des Falles auf eine aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen entstandenes Wohnverhältnis schließen, so ist es Sache des Benützers der Wohnung, konkrete Umstände darzulegen und zu beweisen, die einen unzweifelhaften Schluß auf das Vorliegen eines Rechtstitels zur Wohnungsbenützung zulassen.

Normen

ABGB §1090 IIc

4 Ob 614/89OGH05.12.1989
1 Ob 527/90OGH04.04.1990

Auch

1 Ob 689/89OGH02.05.1990
7 Ob 616/90OGH27.09.1990
7 Ob 1653/95OGH27.09.1995

Auch

4 Ob 222/98wOGH15.12.1998

Auch

8 Ob 104/99yOGH29.04.1999

Auch

7 Ob 283/99iOGH23.02.2000

Vgl; Beisatz: Gerade bei zwischen Familienangehörigen häufig nur schwer feststellbaren Erklärungen ist auf die aus dem gesetzten Verhalten objektiv zu erschließende Rechtsgeschäftsabsicht abzustellen. (T1)

3 Ob 71/01iOGH30.01.2002
9 Ob 116/04fOGH17.11.2004

Vgl auch

6 Ob 328/04kOGH21.04.2005

Beisatz: Für die Bejahung eines rechtsgeschäftlichen Parteiwillens ist auch das „Vermächtnis" des Erblassers maßgeblich, auch wenn dieser ohne Zustimmung der Genossenschaft die Nutzungsrechte nicht mit Legat übertragen konnte. (T2)

10 Ob 64/05tOGH13.06.2005

Vgl auch

7 Ob 283/08fOGH14.01.2009

Auch

7 Ob 32/09wOGH29.04.2009

Auch; Beisatz: Bei der Abgrenzung zwischen einem widerruflichen, unter Familienangehörigen entstandenen Wohnverhältnis gegenüber einem auf vertraglicher Grundlage beruhenden Benützungsrecht ist es Sache des Benützers, das Vorliegen eines Rechtstitels zu beweisen. (T3)

1 Ob 172/10sOGH15.12.2010
1 Ob 84/11aOGH24.05.2011

Auch

7 Ob 230/11sOGH28.03.2012
7 Ob 107/17mOGH05.07.2017
6 Ob 18/18tOGH28.02.2018
3 Ob 32/20gOGH08.04.2020

Beis wie T3

8 Ob 57/24aOGH26.06.2024

Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_0040OB00614_8900000_001

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