OGH 10ObS170/89; 10ObS300/90; 10ObS84/93; 10ObS2064/96v; 10ObS2471/96x; 10ObS330/98x; 10ObS113/01t; 10ObS375/02y; 10ObS36/03x; 10ObS163/07d; 10ObS26/09k; 10ObS198/09d; 10ObS7/11v; 10ObS80/11d; 10ObS51/12s; 10ObS24/13x; 10ObS27/13p; 10Obs1/16v; 10ObS59/18a; 10ObS132/18m; 10ObS93/23h (RS0084294)

OGH10ObS170/89; 10ObS300/90; 10ObS84/93; 10ObS2064/96v; 10ObS2471/96x; 10ObS330/98x; 10ObS113/01t; 10ObS375/02y; 10ObS36/03x; 10ObS163/07d; 10ObS26/09k; 10ObS198/09d; 10ObS7/11v; 10ObS80/11d; 10ObS51/12s; 10ObS24/13x; 10ObS27/13p; 10Obs1/16v; 10ObS59/18a; 10ObS132/18m; 10ObS93/23h13.2.2024

Rechtssatz

Erwerbseinkommen im Sinne des Abs 1 lit d letzter Satz sind die Einkünfte des Versicherten aus der selbständigen Erwerbstätigkeit, die in dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogen wurden oder hiefür heranzuziehen sind, gegebenenfalls vermehrt um die Differenz zwischen der gewöhnlichen und einer vorzeitigen Abschreibung und um die auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag oder auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallenden Beträge.

Normen

ASVG §253b
BSVG §122
GSVG §131

10 ObS 170/89OGH12.09.1989

Veröff: SSV-NF 3/98

10 ObS 300/90OGH09.10.1990

Vgl auch; Beisatz: Steuerliche Abschreibungen, die nur aus wirtschaftlichen Gründen vorgesehen sind, sind für den Bereich der Sozialversicherung und daher auch im Ausgleichszulagenrecht nicht als einkommensmindernd anzuerkennen. Sie sind daher dem steuerlichen Gewinn zuzurechnen bzw vom Verlust abzuziehen. (T1)

10 ObS 84/93OGH25.10.1994

Auch; Beisatz: Keine Bindung an einen Einkommensteuerbescheid der Abgabebehörden. (T2)

10 ObS 2064/96vOGH11.06.1996

Vgl; nur: Erwerbseinkommen im Sinne des Abs 1 lit d letzter Satz sind die Einkünfte des Versicherten aus der selbständigen Erwerbstätigkeit, die in dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogen wurden oder hiefür heranzuziehen sind. (T3)<br/>Beis wie T2; Beisatz: Im Bereich der Alterspensionen besteht kein Anlass, den Begriff des Erwerbseinkommens grundsätzlich anders als nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu verstehen. Dies hat zur Vermeidung unsachlicher Benachteiligungen sowohl für die Frage des Entstehens des Pensionsanspruches als auch dessen Ruhen zu gelten. Allerdings ist für die Ermittlung eines Erwerbseinkommens gemäß § 253b Abs 2 ASVG der Zeitpunkt der Leistungserbringung und nicht jener des Zuflusses der bezogenen Entgelte maßgeblich. (T4)

10 ObS 2471/96xOGH11.02.1997

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Zurverfügungstellung eines PKW's durch die Gesellschaft stellt ebenso einen Sachbezug dar wie die Beistellung einer Wohnung im Betriebsgebäude; diese Bezüge sind nach steuerlichen Grundsätzen zu ermitteln und dem Bareinkommen zuzurechnen. (T5)

10 ObS 330/98xOGH24.11.1998

Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich ist der gesamte steuerliche Gewinn als Geschäftsführereinkommen aus dem Gewerbebetrieb anzusetzen. (T6)

10 ObS 113/01tOGH10.07.2001

Vgl auch; nur T3; Beisatz wie T4 nur: Im Bereich der Alterspensionen besteht kein Anlass, den Begriff des Erwerbseinkommens grundsätzlich anders als nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu verstehen. (T7)<br/>Beisatz: Die Jährlichkeit ist damit sachlich zu rechtfertigen, dass bei selbständiger Tätigkeit eine Zuordnung der Einkünfte zu bestimmten (Monatszeiträumen oder gar Wochenzeiträumen) Zeiträumen im Allgemeinen sehr schwierig ist. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung gegenüber den zeitlich viel leichter abgrenzbaren Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit liegt nicht vor. (T8)

10 ObS 375/02yOGH14.01.2003

Auch

10 ObS 36/03xOGH18.05.2004

Vgl auch; Beis wie T7

10 ObS 163/07dOGH22.04.2008

Vgl aber; Beisatz: Unter Zugrundelegung des Zwecks der zweiten Alternative der Wegfallsbestimmung und im Hinblick auf die Maßgeblichkeit einer kalendermonatsbezogenen Betrachtungsweise, wie sie durch die Aufhebung des § 253b Abs 3 ASVG durch das StrukturanpassungsG 1995/297 zum Ausdruck kommt, gelangt der erkennende Senat zur Auffassung, dass bei Ausübung einer nicht versicherungspflichtigen selbstständigen Erwerbstätigkeit für den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension die nach den Zeitpunkten der tatsächlichen Leistungserbringung in einem Kalendermonat berechneten (ermittelten) Einkünfte aus dieser Tätigkeit maßgeblich sind. (T9)

10 ObS 26/09kOGH12.05.2009

Vgl aber; Beisatz: Für die hier entscheidungswesentliche Frage des Wegfalls der Korridorpension (§ 9 Abs 1 erster Satz APG) kommt es ausschließlich auf die in jedem Monat erzielten Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit an. (T10)

10 ObS 198/09dOGH19.01.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/2

10 ObS 7/11vOGH21.07.2011

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2011/96

10 ObS 80/11dOGH06.12.2011

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Erwerbsunfähigkeitspension gemäß § 132 GSVG. (T11) Beisatz: Für den Begriff „Erwerbseinkommen“ iSd § 132 Abs 5 GSVG kommt es auf die Einkünfte nach dem EStG an. (T12)<br/>Veröff: SZ 2011/145

10 ObS 51/12sOGH03.05.2012

Auch; Beis wie T2

10 ObS 24/13xOGH16.04.2013

Auch; Beis wie T4 nur: Im Bereich der Alterspensionen besteht kein Anlass, den Begriff des Erwerbseinkommens grundsätzlich anders als nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu verstehen. (T13); Beis wie T7; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; <br/>Veröff: SZ 2013/36

10 ObS 27/13pOGH25.06.2013

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

10 ObS 1/16vOGH28.06.2016

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 59/18aOGH13.09.2018

Auch; Beis wie T2

10 ObS 132/18mOGH07.05.2019

Vgl auch; nur T1

10 ObS 93/23hOGH13.02.2024

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_010OBS00170_8900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)