OGH 10ObS113/01t

OGH10ObS113/01t10.7.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Dr. Karlheinz Kux (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich B*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder, Dr. Josef Strasser, Rechtsanwälte in Ried i. I., gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, 1051 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer und Rückforderung eines Überbezugs, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Jänner 2001, GZ 12 Rs 217/00v-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. August 2000, GZ 14 Cgs 27/00f-7, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil insgesamt zu lauten hat:

1. Der Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit besteht für den Zeitraum vom 1. 1. 1995 bis 30. 4. 1995 und vom 1. 7. 1995 bis 31. 12. 1995 zu Recht.

Die Pension fällt aber für diesen Zeitraum nach § 131 Abs 2 GSVG idF der 13. GSVG-Novelle, BGBl 1987/610 weg.

2. Das weitere Begehren, es werde festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch der beklagten Partei für den Zeitraum 1. 1. bis 31. 5. 1995 und 1. 7. bis 31. 12. 1995 nicht zu Recht besteht, wird abgewiesen.

3. Die Verrechnung mit der zu erbringenden Leistung ist hinsichtlich des Überbezugs von S 175.380,80 zulässig.

4. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zu Handen der Klagsvertreter die mit S 9.975,84 (darin enthalten S 1.662,64 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 19. 7. 1996 wurde dem am 10. 5. 1933 geborenen Kläger aufgrund seines im Jahre 1993 zum Stichtag 1. Juli 1993 gestellten Antrags die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 131 GSVG) vom 1. 7. 1993 bis 31. 12. 1993 mit monatlich S 12.320,-- zuerkannt und ausgesprochen, dass die Pension vom 1. 1. 1994 bis 31. 12. 1994 mit monatlich S 12.628,00, vom 1. 1. 1995 bis 31. 12. 1995 mit monatlich S 12.981,60 und ab 1. 1. 1996 mit monatlich S 13.280,20 als jederzeit widerruflicher verrechenbarer und gegebenenfalls rückzahlbarer Vorschussbetrag ausbezahlt wird. ,Die Pension fällt weg, wenn aus einer Erwerbstätigkeit monatlich mehr als S 3.288,-- (1994), mehr als S 3.452,-- (1995) bzw. mehr als S 3.600,-- (1996) brutto erzielt wird."

Mit einem weiteren Bescheid vom 8. 10. 1996 hat die beklagte Partei dem Kläger die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 131 GSVG) vom 1. 1. 1994 bis 31. 12. 1994 mit monatlich S 12.628,-- zuerkannt und ausgesprochen, dass die Pension vom 1. 1. 1995 bis 31. 12. 1995 mit monatlich S 12.981,60 und ab 1. 1. 1996 mit monatlich S 13.280,20 als jederzeit widerruflicher verrechenbarer und gegebenenfalls rückzahlbarer Vorschussbetrag ausbezahlt wird. ,Die Pension fällt weg, wenn aus einer Erwerbstätigkeit monatlich mehr als mehr als S 3.452,-- (1995) bzw. mehr als S 3.600,-- (1996) brutto erzielt wird."

Während des gesamten Jahres 1995 hat der Kläger bei noch offener Gewerbeberechtigung eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Steinmetz ausgeübt. Bei dem Betrieb handelt es sich um einen Saisonbetrieb, der sich mit der gesamten Palette eines üblichen Steinmetzbetriebes beschäftigt, von der Fertigung und Bearbeitung von Gräbern und Grabsteinen bis zu Bauarbeiten. Witterungsbedingt werden in der Zeit von etwa November bis Februar/März sehr wenig bis keine Arbeitsleistungen erbracht. Während des überwiegenden Teils des Jahres 1995 waren vier Dienstnehmer beschäftigt.

Insgesamt betrugen die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb im Jahr 1995 S 49.879,--. Der Betrieb des Klägers hat in den Monaten Mai und Juni 1995 eine Baustelle in Innsbruck betreut. Die Haupttätigkeit bzw der Hauptgewinn resultiert aus der Baustelle in Innsbruck, und zwar aus der Tätigkeit des Betriebes in den Monaten Mai und Juni 1995. Bezahlt wurden die vom Betrieb des Klägers auf dieser Baustelle erbrachten Leistungen in den Folgemonaten.

In den Monaten Jänner bis April 1995 bzw Juli bis Dezember 1995 haben - bezogen auf einen Monat - die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich S 3.452,-- nicht überschritten.

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 20. August 1999 wurde unter anderem ausgesprochen, dass die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer vom 1. 1. 1995 bis 31. 12. 1995 nicht und vom 1. 1. 1996 bis 31. 12. 1997 mit monatlich S 13.280,20 gebührt, weiters dass der zuviel bezogene Vorschuss von insgesamt S 175.380,80 mit der zu erbringenden Leistung verrechnet wird.

Im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die beklagte Partei hätte den Pensionswegfall für die Monate Jänner bis Mai und Juli bis Dezember (1995) nicht aussprechen dürfen und den für diese Monate bezogenen Vorschuss mit der zu erbringenden Leistung nicht verrechnen dürfen, erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 28. 8. 1999 eine Klage mit folgendem Begehren (ON 3):

"Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer von 1. 1. - 31. 5. 1995 und ab 1. 7. 1995 im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, und zwar die bereits fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteiles, die in Hinkunft fällig werdenden Beträge monatlich; dies alles bei sonstiger Exekution,

in eventu

es wird festgestellt,

1. dass die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer vom 1. 1. bis 31. 5. 1995 und vom 1. 7. bis 31. 12. 1995 nicht weggefallen ist,

2. dass der Rückforderungsanspruch der beklagten Partei für den Zeitraum 1. 1. bis 31. 5. 1995 und 1. 7. bis 31. 12. 1995 nicht zu Recht besteht, und

3. dass der bezogene Vorschuss vom 1. 1. - 31. 5. 1995 und 1. 7. - 31. 12. 1995 mit der zu erbringenden Leistung nicht verrechnet wird."

Das Erstgericht wies das auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer von 1. 1. bis 31. 5. 1995 und ab 1. 7. 1995 gerichtete Hauptbegehren ab und stellte in Stattgebung des Eventualbegehrens fest, dass die Pensionsleistung im Zeitraum von 1.

1. bis 30. 4. 1995 und vom 1. 7. 1995 bis 31. 12. 1995 nicht weggefallen sei und dass der entsprechende Rückforderungsanspruch nicht zu Recht bestehe. Der Kläger wurde schuldig erkannt, der beklagten Partei den zuviel bezogenen Vorschuss von insgesamt S 29.230,20 für den Zeitraum 1. 5. bis 30. 6. 1995 zurückzuzahlen, wobei dieser Vorschuss mit der zu erbringenden Leistung verrechnet werde.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Pension falle für die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit weg, aufgrund derer ein die Geringsfügigkeitsgrenze von monatlich S 3.452,-- übersteigendes Einkommen erzielt werde. Bei dieser Grenze werde auf das Einkommen eines Monats (einer Woche bzw eines Tages) abgestellt. Der Kläger habe zwar im gesamten Jahr 1995 aus Gewerbebetrieb Einkünfte von S 49.879,-- erzielt; über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen sei aber nur durch Leistungserbringung in den Monaten Mai und Juni 1995 erzielt worden, sodass für diese beiden Monate ein Rückforderungsanspruch der beklagten Partei in Höhe von S 29.230,20 (einschließlich anteiliger Sonderzahlungen) berechtigt sei.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass neben dem Hauptbegehren auch das "Eventualbegehren" abgewiesen wurde. Ein Ausspruch über die Rückersatzpflicht nach § 89 Abs 4 ASGG wurde in das Berufungsurteil nicht aufgenommen.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, dass die steuerliche Grundregel der Jährlichkeit der Einkommensermittlung auch für das Pensionsrecht heranzuziehen sei. Nur dann, wenn die Heranziehung des durchschnittlichen Jahreseinkommens dazu führte, dass Zeiträume einbezogen würden, in denen dem Versicherten keine Versicherungsleistung gebühre, müsse abweichend davon das Einkommen für die jeweiligen Perioden (vor und nach dem Stichtag) ermittelt werden. Auch im vorliegenden Fall bedürfe es der Berechnung eines Monatsdurchschnitts aus den Jahreseinkünften, um das vom Gesetzgeber verpönte Nebeneinander von Alterspension und Erwerbseinkommen zu vermeiden. Für diese Lösung spreche auch der in § 131 Abs 3 GSVG in der zum 1. 1. 1995 geltenden Fassung vorgesehene "Jahresausgleich", der dem Versicherten mit Hilfe der Durchschnittsberechnung nachträglich zum Pensionsbezug auch für Monate verhelfe, in denen das Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die unbeantwortete Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils, in eventu im Sinne eines Ausspruchs, dass die Pensionsleistung für den Zeitraumm 1. 1. 1995 bis 30. 4. 1995 nicht weggefallen sei und daher für diese Zeit auch kein Rückforderungsanspruch bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass nach § 131 Abs 2 erster Satz GSVG eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit den Pensionsbezug so lange nicht verhindere, als das Monatseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteige. Eine rückwirkende Wirksamkeit eines Pensionswegfalls aufgrund einer Durchschnittsberechnung sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Im Zeitraum 1. 1. - 30. 4. 1995 sei die Geringfügigkeitsgrenze jedenfalls nicht überschritten worden, weshalb kein Grund für einen Wegfall der Pension bestehe. Nehme ein Unselbstständiger eine Erwerbstätigkeit auf, könne die Pension auch erst mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, mit der die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde, wegfallen; eine Durchschnittsberechnung sei hier jedenfalls nicht angebracht. Aber auch für die Monate Juli bis Dezember 1995 sei die Geringfügigkeitsgrenze in keinem einzelnen Monat überschritten worden. Auch die beklagte Partei habe im seinerzeitigen Bescheid auf eine monatliche Einkunftsberechnung und nicht auf einen Monatsdurchschnitt abgestellt.

Diesen Ausführungen vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.

Der Kläger hat im Jahre 1993 einen Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 131 GSVG) ab dem Stichtag 1. Juli 1993 gestellt. Mit den beiden Bescheiden vom 19. Juli und 8. Oktober 1996 wurde dem Kläger die begehrte Leistung für die Zeiträume 1. Juli bis 31. Dezember 1993 und 1. Jänner bis 31. Dezember 1994 gewährt. Auch der dem nunmehrigen Verfahren zugrundeliegende Bescheid vom 20. August 1999, mit dem über die Pensionsleistung vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1997 abgesprochen wurde, erging aufgrund des seinerzeitigen Antrags aus dem Jahre 1993. Maßgeblich bleibt daher weiterhin der Stichtag 1. Juli 1993.

Soweit für den vorliegenden Fall bedeutsam stand dem Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach der damals geltenden Gesetzeslage (§ 131 Abs 1 lit d GSVG idF des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991, BGBl 157) entgegen, wenn am Stichtag ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wurde. Wie sich aus dem Umstand der Pensionsgewährung durch die beklagte Partei zeigt, war dies offensichtlich nicht der Fall. Nach § 131 Abs 2 GSVG in der zum 1. Juli 1993 geltenden Fassung nach der 13. GSVG-Novelle, BGBl 1987/610, kommt es zu einem Wegfall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer für die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, aufgrund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs 2 lit c ASVG in Betracht kommende Monatseinkommen (monatlicher Wert 1995 S 3.452,--) übersteigt.

Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass die Pensionsleistung (auch) für Juni 1995 nicht gebührt, wurde vom Kläger in seiner Klage nicht bekämpft. Betreffend Mai 1995 hat das Erstgericht einen Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer rechtskräftig abgewiesen. Aus diesem Grund verbietet sich für den Zeitraum 1. Mai bis 30. Juni 1995 ein Ausspruch, dass dem Kläger die begehrte Pensionsleistung gebührt, während dem Kläger für die Zeiträume 1. 1 - 30. 4. und 1. 7. - 31. 12. 1995 die Pensionsleistung zusteht. Für diese Zeiträume ist nun zu prüfen, ob es zu einem Wegfall im Sinne des § 131 Abs 2 GSVG in der maßgeblichen Fassung gekommen ist.

Speziell der im § 25 GSVG (für die Ermittlung der Beitragsgrundlage) verwendete Begriff "Einkünfte" ist dem Einkommensteuerrecht entnommen. Nach § 2 Abs 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer "das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat". Grundregel ist dabei die Jährlichkeit der Einkommensermittlung und -besteuerung samt Anordnungen über die Zulässigkeit eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres (Abs 5). Im Bereich der Alterspensionen besteht - wie der erkennende Senat in SSV-NF 3/98 = SVSlg 36.050 und SSV-NF 10/57 ausgesprochen hat - kein Anlass, den Begriff des Erwerbseinkommens grundsätzlich anders als nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu verstehen.

Wie bereits das Berufungsgericht dargestellt hat, spricht für die Jährlichkeit der Einkommensermittlung auch der durch die 40. ASVG-Novelle (BGBl 1984/484) erneut - gegenüber früher in modifizierter Form - eingeführte "Jahresausgleich" (RV 327 BlgNR 16. GP, 23), der allerdings durch Art XXIX Z 8 StrukturanpassungsG BGBl 1995/297 mit Wirksamkeit ab 1. 1. 1996 (ersatzlos) aufgehoben wurde, also letztmalig für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden war (§ 559 Abs 3 ASVG idF Art XXIX Z 25).

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung eines Monatsdurchschnitts aus den vom Kläger aus Gewerbebetrieb erzielten Jahreseinkünften begegnet keinen Bedenken und entspricht der höchstgerichtlichen Judikatur auf der Grundlage der Entscheidung 10 ObS 2064/96v (SSV-NF 10/57 = ASoK 1997, 120 = ZASB 1997, 21 = ARD 4780/37/96). Soweit der Revisionswerber seinen Standpunkt gerade mit Hilfe dieser Entscheidung untermauern will, ist ihm zu entgegnen, dass es dort darum ging, vor dem Pensionsanfallstag erzielte Einkünfte auszuscheiden, ohne dass dadurch das Prinzip der Jährlichkeit beseitigt worden wäre. Diese Jährlichkeit ist damit sachlich zu rechtfertigen, dass bei selbständiger Tätigkeit eine Zuordnung der Einkünfte zu bestimmten (Monats- oder gar Wochen-)Zeiträumen im Allgemeinen sehr schwierig ist. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung gegenüber den zeitlich viel leichter abgrenzbaren Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit liegt daher nicht vor.

Da der Kläger - ausgehend von einer Durchschnittsberechnung - im Jahre 1995 Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich S 3.452,-- erzielt hat, ist die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, soweit ein Anspruch darauf bestand (1. 1. - 30. 4. 1995, 1. 7. - 31. 12. 1995) weggefallen. Daraus resultiert - unter Einschluss der Monate Mai und Juni 1995 - ein Rückforderungsanspruch der beklagten Partei hinsichtlich der gesamten von ihr im Jahr 1995 an den Kläger erbrachten Leistungen in Höhe von S 175.380,80, weshalb das entsprechende Begehren, es möge festgestellt werden, dass der Rückforderungsanspruch für den Zeitraum 1. 1. - 31. 5. 1995 und 1. 7.

- 31. 12. 1995 nicht zu Recht bestehe, abzuweisen ist. Anzumerken ist, dass es sich bei diesem Begehren nicht um ein Eventualbegehren zum ersten, als "Hauptbegehren" bezeichneten Begehren handelt, sondern wie bei den beiden anderen "Eventualbegehren" um ein zusätzliches Begehren, das unabhängig von der Entscheidung über das "Hauptbegehren" Verfahrensgegenstand ist.

Hinsichtlich des Überbezuges von S 175.380,80 ist die Verrechnung mit der zu erbringenden Leistung zulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid wurde dem Kläger die begehrte Pensionsleistung für den Zeitraum 1. 1. - 30. 4. und 1. 7. - 31. 12. 1995 zuerkannt (auch wenn sie im Sinne des § 131 Abs 2 GSVG weggefallen ist), weshalb der Kläger aufgrund teilweisen Obsiegens Anspruch auf Ersatz der ihm im Rechtsmittelverfahren entstandenen Prozesskosten hat. Im Verfahren zweiter Instanz gebührt ihm nur ein Einheitssatz im Ausmaß von 180 %.

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