OGH 5Ob25/89; 3Ob94/90; 8Ob547/93; 8Ob513/94; 6Ob507/96; 1Ob221/99b; 7Ob86/03b; 4Ob16/04p; 3Ob202/06m; 2Ob240/09x; 10Ob81/11a; 6Ob40/18b; 8Ob44/19g; 7Ob159/20p; 1Ob202/21v; 5Ob101/24z (RS0009553)

OGH5Ob25/89; 3Ob94/90; 8Ob547/93; 8Ob513/94; 6Ob507/96; 1Ob221/99b; 7Ob86/03b; 4Ob16/04p; 3Ob202/06m; 2Ob240/09x; 10Ob81/11a; 6Ob40/18b; 8Ob44/19g; 7Ob159/20p; 1Ob202/21v; 5Ob101/24z8.8.2024

Rechtssatz

Der dem wohnbedürftigten Ehegatten gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten gemäß § 97 ABGB zustehende Anspruch ist im Dritten gegenüber wie jede andere Verletzung eines durch Besitz verstärkte und erkennbaren Forderungsrechtes bei dolosem Zusammenwirken mit dem Schuldner geschützt. Der nach § 97 ABGB gewährte Anspruch besteht im Fall rechtzeitiger Antragstellung nach § 81 ff EheG im Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten fort und auch dieser Anspruch ist gegen Eingriffe Dritter wie der Anspruch nach § 97 ABGB geschützt.

Normen

ABGB §97
ABGB §1295 IIf7e
EheG §87
EO §382e
EO §391 Abs2 IIA
EO §391 Abs2 IVA

5 Ob 25/89OGH18.04.1989
3 Ob 94/90OGH19.09.1990

nur: Der dem wohnbedürftigten Ehegatten gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten gemäß § 97 ABGB zustehende Anspruch ist im Dritten gegenüber wie jede andere Verletzung eines durch Besitz verstärkten und erkennbaren Forderungsrechtes bei dolosem Zusammenwirken mit dem Schuldner geschützt. (T1) = WoBl 1991,33 = JBl 1991,719

8 Ob 547/93OGH16.12.1994

Auch

8 Ob 513/94OGH13.04.1994

Vgl auch; nur T1

6 Ob 507/96OGH25.01.1996

Beisatz: Der Anspruch setzt voraus, daß die Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten (hier: Bittleihe) noch aufrecht ist. (T2)

1 Ob 221/99bOGH25.01.2000

Vgl aber

7 Ob 86/03bOGH28.05.2003

Veröff: SZ 2003/62

4 Ob 16/04pOGH10.02.2004

Vgl; nur T1; Beisatz: Es reicht, wenn dem Dritten bekannt ist, dass der nicht verfügungsbefugte Ehegatte über keine andere Wohnung verfügt. (T3)

3 Ob 202/06mOGH19.10.2006

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3

2 Ob 240/09xOGH17.02.2010

Auch; nur: Der nach § 97 ABGB gewährte Anspruch besteht im Fall rechtzeitiger Antragstellung nach § 81 ff EheG im Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten fort. (T4)

10 Ob 81/11aOGH30.08.2011

Auch; Beisatz: Der Ehegatte (Erstantragsgegner) ist Geschäftsführer der Komplementärin einer KG, die Eigentümerin der Ehewohnung ist. (T5)

6 Ob 40/18bOGH28.03.2018

Beisatz: Gegen Dritte können auch Ansprüche auf Unterlassung des bewussten Eingriffs in ein fremdes Forderungsrecht geltend gemacht werden. (T6)<br/>

8 Ob 44/19gOGH18.05.2020

Beis wie T6

7 Ob 159/20pOGH02.11.2020

Vgl; Beis ähnlich wie T5

1 Ob 202/21vOGH16.11.2021

Vgl

5 Ob 101/24zOGH08.08.2024

Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19890418_OGH0002_0050OB00025_8900000_001

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