OGH 9ObA279/88 (RS0051649)

OGH9ObA279/8818.3.2024

Rechtssatz

Die Gerichte sind nicht dazu berufen, die Zweckmäßigkeit oder objektive Richtigkeit der vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens über eine Kündigungsanfechtung zu überprüfen oder dem Betriebsinhaber gar wirtschaftliche Maßnahmen vorzuschreiben, weil es sich bei den festgestellten Rationalisierungsmaßnahmen um Fragen des wirtschaftlichen Ermessens handelt.

Normen

ArbVG §105 Abs3

9 ObA 279/88OGH15.03.1989

Veröff: RdW 1989,199 = Arb 10771

9 ObA 338/89OGH17.01.1990

Beisatz: § 48 ASGG (T1)

9 ObA 310/93OGH10.12.1993

Auch; Beisatz: Der Arbeitgeber muß sich im Rahmen der Interessenabwägung die Prüfung gefallen lassen, ob die konkrete Kündigung durch die von ihm getroffenen Maßnahmen gerechtfertigt ist. Dabei spielt unvermeidlicherweise der Grad der betriebswirtschaftlichen Rationalität der unternehmerischen Maßnahme eine bedeutende Rolle. (T2)<br/>Beis wie T1

8 ObA 96/97vOGH23.05.1997

Auch

8 ObA 153/97aOGH12.06.1997

Auch; Veröff: SZ 70/112

8 ObA 80/99vOGH15.04.1999

Auch; nur: Die Gerichte sind nicht dazu berufen, die Zweckmäßigkeit der vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens über eine Kündigungsanfechtung zu überprüfen. (T3)

9 ObA 199/01gOGH05.09.2001

Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Insoweit besteht unternehmerische Entscheidungsfreiheit bei gegebener Dringlichkeit der betrieblichen Erfordernisse. (T4) <br/>Beisatz: Gerade bei Sanierungsmaßnahmen muss dies zur Prüfung führen, ob die Kündigung Auswirkungen auf die Wirtschaftslage des Unternehmens hat. Dies bedeutet, weil der Verzicht des einzelnen Arbeitnehmers regelmäßig keine oder so gut wie keine Auswirkungen auf die erforderliche Senkung des Lohnaufwandes und Gehaltsaufwandes zu einer sinnvollen Sanierung des Gesamtunternehmens haben wird, dass, wie es auch dem Zweck der Maßnahme zu entnehmen ist, die Kündigung beziehungsweise Änderungskündigung aller überentlohnter Arbeitnehmer erforderlich gewesen wäre, weil sich erst dann die Kostensenkung auf das gesamte Ergebnis auswirken kann. (T5)

8 ObA 197/01fOGH28.09.2001

Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5

8 ObA 201/01vOGH28.09.2001

Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5

9 ObA 244/01zOGH19.12.2001

Vgl auch; Beisatz: Der hiefür beweispflichtige Arbeitgeber muss sich gefallen lassen, dass das Gericht überprüft, ob die Kündigung tatsächlich zur Kostensenkung führt. Ist dies nicht der Fall, ist sie ein zur Zweckerzielung ungeeignetes Mittel und sachlich unbegründet. (T6) <br/>Beisatz: Die Notwendigkeit der Kostenreduktion durch Lohnreduktion und Gehaltsreduktion und ob gerade die durch die Kündigung des Arbeitnehmers gewünschte Auswirkung auf die Wirtschaftslage des Unternehmens erzielt wird, ist daher im Rahmen des Vorbringens des Arbeitgebers und der Feststellungen zu prüfen. (T7)

9 ObA 189/01mOGH19.12.2001

nur T3; Beisatz: Die Freiheit des Unternehmers, auf die betrieblichen Erfordernisse nach wirtschaftlichem Ermessen zu reagieren, ist ein tragendes Element der Marktwirtschaft. (T8)

8 ObA 187/01kOGH24.01.2002

nur T3; Beis wie T5; Beis wie T6

8 ObA 1/02hOGH04.07.2002

Auch; nur: Die Gerichte sind nicht dazu berufen, die Zweckmäßigkeit oder objektive Richtigkeit der vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens über eine Kündigungsanfechtung zu überprüfen, weil es sich bei den festgestellten Rationalisierungsmaßnahmen um Fragen des wirtschaftlichen Ermessens handelt. (T9)

8 ObA 204/02mOGH10.04.2003

Beisatz: Die Maßnahmen und die jeweils abgeleitete Erforderlichkeit der Kündigung des Arbeitnehmers müssen rational nachvollziehbar sein. (T10)

9 ObA 33/03yOGH04.06.2003

Auch; Beisatz: Die konkrete Kündigung muss zur Verwirklichung des beabsichtigten Erfolges geeignet sein. (T11)

8 ObA 51/05sOGH08.09.2005

Auch; Beis wie T10

9 ObA 143/05bOGH24.10.2005

Beisatz: Die Reduktion von Lohnkosten kann grundsätzlich eine geeignete Maßnahme zur Besserung der Wirtschaftslage des Unternehmens sein. (T12)

9 ObA 117/07gOGH28.09.2007

Vgl auch; Beis wie T10

8 ObA 95/11wOGH20.01.2012

Auch; nur T9

8 ObA 30/15tOGH28.04.2015

Auch

9 ObA 48/15xOGH28.05.2015

Auch; Beis wie T6; Beis wie T12

9 ObA 12/18gOGH27.02.2018

Auch; Beis wie T12

9 ObA 51/18tOGH17.05.2018

Auch; nur T9; Beis wie T10; Beis wie T11

9 ObA 25/19wOGH15.05.2019

Auch; Beisatz: Die konkrete Kündigung muss aber zur Verwirklichung des beabsichtigten Erfolgs geeignet sein. (T13)

9 ObA 43/19tOGH15.05.2019

Auch; Beisatz: Die konkrete Kündigung muss aber zur Verwirklichung des beabsichtigten Erfolgs geeignet sein. (T14)

9 ObA 91/23gOGH18.03.2024

vgl; Beisatz wie T11<br/>Beisatz: Hier: Kündigungsgründe des § 10 Abs 4 MSchG. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_009OBA00279_8800000_003

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