OGH 5Ob14/89; 7Ob630/89; 5Ob1084/92; 3Ob577/92; 7Ob578/94; 1Ob1538/95; 3Ob563/95; 3Ob520/94 (RS0014790)

OGH5Ob14/89; 7Ob630/89; 5Ob1084/92; 3Ob577/92; 7Ob578/94; 1Ob1538/95; 3Ob563/95; 3Ob520/949.7.2024

Rechtssatz

Für listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung erforderlich; grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung nach § 870 ABGB liegt in dem Erfordernis, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war, ein Umstand, der vom Anfechtenden behauptet und bewiesen werden muss.

Abgasskandal

 

Normen

ABGB §870
ABGB §872

5 Ob 14/89OGH07.03.1989
7 Ob 630/89OGH19.10.1989

nur: Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung nach § 870 ABGB liegt in dem Erfordernis, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war. (T1) Veröff: JBl 1990,175

5 Ob 1084/92OGH10.11.1992

nur: Für listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung erforderlich; grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus. (T2)

3 Ob 577/92OGH16.12.1992
7 Ob 578/94OGH12.10.1994

nur T1; Veröff. SZ 67/170

1 Ob 1538/95OGH17.10.1995

Auch

3 Ob 563/95OGH31.08.1995

nur T2

3 Ob 520/94OGH30.08.1995

nur T2; Veröff: SZ 68/152

6 Ob 635/95OGH12.10.1995
5 Ob 217/99vOGH28.09.1999

Vgl auch; nur T1

4 Ob 113/01yOGH29.05.2001

Beisatz: Für die Beurteilung der listigen Irreführung spielt es keine Rolle, ob die Nachteile tatsächlich eingetreten sind, denen sich der irregeführte Vertragspartner mit dem Abschluss des Vertrags ausgesetzt hat. Maßgebend ist allein, dass der listig irregeführte Vertragspartner den Vertrag nicht geschlossen hätte, hätte er den wahren Sachverhalt gekannt. (T3)

9 Ob 129/01pOGH24.10.2001

Auch; nur T2

6 Ob 40/03fOGH02.10.2003

Vgl auch

6 Ob 7/06gOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: List im Sinne des § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist. Dabei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. (T4); Veröff: SZ 2006/22

2 Ob 58/06bOGH29.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Beim Einwand der arglistigen Täuschung ist der Vorsatz des Täuschenden zu beklagen. (T5)

3 Ob 75/06kOGH27.06.2006

nur: Für listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung erforderlich. Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung nach § 870 ABGB liegt in dem Erfordernis, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war, ein Umstand, der vom Anfechtenden behauptet und bewiesen werden muss. (T6); Beisatz: „List" bedeutet soviel wie Betrug, wenn auch nicht im strafrechtlichen Sinn und kann auch in einer Verschweigung liegen, wenn dadurch eine Aufklärungspflicht verletzt wird. (T7); Beis wie T4 nur: List im Sinne des § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist. (T8)

9 ObA 37/06sOGH02.03.2007

Beis wie T8

5 Ob 113/09tOGH24.11.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T7

6 Ob 60/10gOGH24.06.2010

nur T1; Beisatz: Die rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung muss daher beim Vertragsabschluss erfolgt sein. (T9)

1 Ob 85/11yOGH29.09.2011

nur T6; Beis wie T7; Beis wie T8

4 Ob 11/13sOGH19.03.2013

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T8

3 Ob 23/13yOGH17.07.2013

nur T2

9 Ob 40/14vOGH22.07.2014

Auch, nur T2

3 Ob 109/14xOGH18.03.2015

Auch; Beis wie T4

9 ObA 51/15pOGH29.07.2015

Auch

2 Ob 78/15gOGH21.10.2015

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Überkleben des Typenschilds mit Angabe des richtigen Baujahres behauptet. (T10)<br/>

3 Ob 47/16gOGH18.05.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/53

8 Ob 91/17sOGH24.08.2017

Auch; nur T2; Beis wie T4

1 Ob 122/18zOGH26.09.2018

Vgl auch; Beisatz: Die vorsätzliche Herbeiführung eines Irrtums begründet den Vorwurf arglistigen Verhaltens iSd § 870 ABGB. (T11)

7 Ob 155/18xOGH26.09.2018

Auch

5 Ob 214/19kOGH20.02.2020

Beis wie T4; Beis wie T8

2 Ob 215/19kOGH15.04.2020

nur ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Anfechtung einer Erbsentschlagung. (T12)

5 Ob 144/20tOGH30.09.2020

nur T1; Beis wie T4; Beis wie T8

10 ObS 60/21bOGH29.07.2021

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Vortäuschen einer vorübergehenden Unterbrechung der Tätigkeit zum Zweck der Kindererziehung („Scheinkarenz“). (T13)

10 ObS 179/21bOGH22.02.2022

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T13

5 Ob 137/22sOGH21.12.2022

Beis wie T4; Beis wie T8

8 Ob 105/23hOGH17.11.2023

vgl

10 ObS 116/23sOGH09.07.2024

vgl; Beisatz nur wie T4

Dokumentnummer

JJR_19890307_OGH0002_0050OB00014_8900000_001

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