OGH 3Ob170/88; 7Ob19/99s; 3Ob216/00m; 3Ob223/15p; 3Ob159/16b; 10Ob6/24s (RS0035556)

OGH3Ob170/88; 7Ob19/99s; 3Ob216/00m; 3Ob223/15p; 3Ob159/16b; 10Ob6/24s13.8.2024

Rechtssatz

Mehrere Unterhaltsberechtigte sind bloß formelle Streitgenossen.

Normen

ZPO §11 Z2 C
JN §55 Abs1

3 Ob 170/88OGH16.11.1988
7 Ob 19/99sOGH23.02.1999

Beisatz: Mehrere Unterhaltsberechtigte sind keine Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 1 ZPO, weil sie in Ansehung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche weder in Rechtsgemeinschaft stehen noch aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt sind. Die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung im Sinn des § 55 Abs 1 JN liegen daher bei ihnen nicht vor. (T1)

3 Ob 216/00mOGH21.03.2001
3 Ob 223/15pOGH16.12.2015

Auch

3 Ob 159/16bOGH24.08.2016

Vgl auch; Beisatz: Ihre Ansprüche sind daher nicht zusammenzurechnen. (T2)

10 Ob 6/24sOGH13.08.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19881116_OGH0002_0030OB00170_8800000_001

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