European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00159.16B.0824.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Mit einstweiligen Verfügungen gemäß § 382a EO verpflichtete das Erstgericht den Antragsgegner beginnend mit 23. März 2016 zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts von jeweils 138,80 EUR bzw 119,60 EUR monatlich an die beiden älteren Minderjährigen und die jüngste Minderjährige.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Vaters, den das Erstgericht samt den Akten dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Diese Aktenvorlage ist verfehlt.
Nach §
62 Abs 3 und 4
AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63
Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59
Abs 1 Z 2
AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63
Abs 1 und 2
AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.
Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands sind gesetzliche
Unterhaltsansprüche gemäß § 58
Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RIS‑Justiz
RS0103147 [T2]). Diese Summe liegt bei jedem der Minderjährigen, deren Ansprüche im Übrigen nicht zusammenzurechnen sind (RIS‑Justiz RS0035556), deutlich unter 30.000 EUR.
Das Rechtsmittel wäre daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (RIS‑Justiz
RS0109623 [T13]).
Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS‑Justiz RS0109516 [T10]).
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