OGH 9ObA206/88; 9ObA279/88 (RS0051703)

OGH9ObA206/88; 9ObA279/8826.9.2024

Rechtssatz

Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintrifft, ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und in diesem Zusammenhang auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, den Verlust allfälliger dienstzeitabhängiger Ansprüche sowie der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorteile (wie etwa Dienstwohnung) abzustellen; darüber hinaus sind aber auch die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen, wie Einkommen, Vermögen, auf Gesetz, Vertrag oder sittlichen Verpflichtungen beruhende Sorgepflichten, das Einkommen des Ehegatten und der anderen erwerbstätigen Familienmitglieder sowie Schulden, soweit deren Entstehungsgrund berücksichtigungswürdig ist.

Arbeitswohnung

 

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z2

9 ObA 206/88OGH12.10.1988

Veröff: SZ 61/123 = RdW 1989,200 = WBl 1989,124 = Arb 10755

9 ObA 279/88OGH15.03.1989

Veröff: RdW 1989,199 = WBl 1989,217 = Arb 10771

9 ObA 142/90OGH29.08.1990

Auch; nur: Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintritt, sind aber auch die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen, wie Einkommen, Vermögen, auf Gesetz, Vertrag oder sittlichen Verpflichtungen beruhende Sorgepflichten, das Einkommen des Ehegatten und der anderen erwerbstätigen Familienmitglieder sowie Schulden, soweit deren Entstehungsgrund berücksichtigungswürdig ist. (T1)<br/>Beisatz: Hohes Einkommen aus HNO - Praxis, mit dem Lebensaufwand bestreitbar ist; gegenständliche Sachbeschäftigung bloße Nebentätigkeit. Keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung. (T2)<br/>Veröff: SZ 63/140 = ZAS 1992/9 S 85 (Pircher)

9 ObA 262/90OGH07.11.1990

Auch; nur T1; Veröff: SZ 63/198 = JBl 1991,259

9 ObA 153/91OGH11.09.1991

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T3)

9 ObA 146/93OGH08.09.1993

nur T1; Veröff: WBl 1994,162 = DRdA 1994,332 (Eypeltauer)

9 ObA 297/93OGH26.01.1994

Auch

9 ObA 108/98tOGH10.06.1998
9 ObA 190/98aOGH02.09.1998

Auch; nur: Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintrifft, ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, abzustellen; darüber hinaus Sorgepflichten. (T4)

9 ObA 145/99kOGH16.06.1999

Auch

9 ObA 40/01zOGH09.05.2001

nur: Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintrifft, sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen, wie Einkommen, Vermögen. (T5)

8 ObA 177/02sOGH29.08.2002

Auch; Beisatz: Keine wesentliche Beeinträchtigung bei guter - und durch den tatsächlichen Verlauf bestätigter - Prognose, kurzfristig einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu finden. (T6)

8 ObA 25/02pOGH19.09.2002

Auch; nur: Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintrifft, ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes abzustellen; darüber hinaus sind aber auch die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen. (T7)<br/>Beisatz: Im vorliegenden Fall sind neben dem jugendlichen Alter des Klägers und der (in Erfüllung gegangenen) Prognose, dass es für ihn kein Problem sei, einen neuen Arbeitsplatz - wenngleich mit etwas geringerem Einkommen - zu erlangen, auch das Fehlen ins Gewicht fallender Schulden und von Sorgepflichten des Klägers zu berücksichtigen. (T8)

8 ObA 204/02mOGH10.04.2003

Auch

8 ObA 74/10fOGH04.11.2010

Auch; nur: Bei Beurteilung der Interessenbeeinträchtigung ist auch das Einkommen der Ehegattin als einer der Faktoren in die Beurteilung miteinzubeziehen. (T9)

8 ObA 95/11wOGH20.01.2012

Auch; nur T9

8 ObA 38/12iOGH26.07.2012

Auch; Beisatz: Die Beweislast für die Interessenbeeinträchtigung trifft grundsätzlich den Arbeitnehmer. (T10)

9 ObA 148/12yOGH29.01.2013

Vgl auch; Beis ähnlich wie T10

9 ObA 125/13tOGH29.10.2013

Auch

9 ObA 133/14wOGH29.01.2015

Auch

9 ObA 116/15xOGH26.11.2015

Auch

8 ObA 44/16bOGH27.09.2016

Auch

9 ObA 129/16kOGH29.11.2016

Auch; Beisatz: In die Untersuchung ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern vielmehr die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen. (T11)

8 ObA 50/18pOGH28.08.2018

Auch

9 ObA 43/19tOGH15.05.2019

Vgl auch

8 ObA 71/22gOGH16.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers kann sich auch daraus ergeben, dass er eine deutlich über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung in Kauf nehmen muss, um die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse weiter zu gewährleisten. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Die Sozialwidrigkeit ist zu verneinen, wenn in Anbetracht des hohen Einkommens des Ehegatten eine fühlbar ins Gewicht fallende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers nicht zu befürchten ist. (T13)

8 ObA 81/23dOGH11.01.2024

nur T11: Hier: Unter Berücksichtigung der festgestellten sozialen und familiären Lage keine wesentliche Beeinträchtigung bei Prognose, längstens innerhalb von 8 Monaten ab dem Beendigungszeitpunkt ein den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechendes Dienstverhältnis erlangen zu können, wenn auch mit einer Gehaltseinbuße von brutto bis zu 35 % (netto ca 30 %; Familieneinkommen ca 20 %). (T14)

8 ObA 38/24gOGH26.09.2024

Beisatz: Hier: Beurteilung der Sozialwidrigkeit der Kündigung eines 59 Jahre alten, für zwei Kinder sorgepflichtigen Arbeitnehmer mit der Prognose, bei intensiver persönlicher Arbeitsplatzsuche innerhalb von zehn bis zwölf Monaten ab Wirksamwerden der Kündigung ein dem zuletzt innegehabten annähernd vergleichbares Dienstverhältnis ohne Gehaltseinbußen zu finden, insbesondere auch unter Berücksichtigung des höheren Einkommens seiner Ehegattin (T15)

Dokumentnummer

JJR_19881012_OGH0002_009OBA00206_8800000_001

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