OGH 9ObA206/88; 9ObA279/88 (RS0051845)

OGH9ObA206/88; 9ObA279/8811.1.2024

Rechtssatz

Der Anfechtende muss beweisen, dass die Kündigung wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigt. Im Rahmen der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmales ist auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen und die Sozialwidrigkeit der Kündigung zu verneinen, wenn in Anbetracht des hohen Einkommens des Ehegatten durch den Wegfall des erheblich niedrigeren Einkommens des Gekündigten eine fühlbar ins Gewicht fallende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gekündigten nicht zu besorgen ist.

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z2

9 ObA 206/88OGH12.10.1988

Veröff: SZ 61/213 = RdW 1989,200 = WBl 1989,124

9 ObA 279/88OGH15.03.1989

nur: Der Anfechtende muss beweisen, dass die Kündigung wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigt. (T1) Veröff: RdW 1989,199 = Arb 10771

9 ObA 151/90OGH27.06.1990

Auch; Veröff: SZ 63/119 = Arb 10874

9 ObA 142/90OGH29.08.1990

Vgl; nur: Im Rahmen der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmales ist auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen und die Sozialwidrigkeit der Kündigung zu verneinen, wenn in Anbetracht des hohen Einkommens des Ehegatten durch den Wegfall des erheblich niedrigeren Einkommens des Gekündigten eine fühlbar ins Gewicht fallende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gekündigten nicht zu besorgen ist. (T2); Beisatz: Hier: Eigenes Einkommen aus HNO - Praxis so hoch, dass das durch die (infolge der Kündigung wegfallende) Arbeitsleistung erzielte Einkommen keinen erheblichen Einfluss auf die Lebensführung hat. Keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung. (T3) Veröff: SZ 63/140 = ZAS 1992/9 S 85 (Pircher)

9 ObA 199/95OGH31.01.1996

nur T1; Beisatz: § 48 ASGG (T4)

9 ObA 179/00iOGH20.09.2000

nur T1

9 ObA 174/01fOGH19.12.2001

nur: Im Rahmen der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmales ist auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen. (T5); Beisatz: Diesem Faktor kann jedoch im Rahmen der gebotenen Gesamtprüfung bei der Sozialwidrigkeit kein Vorrang gegenüber anderen Aspekten beigemessen werden. (T6); Beisatz: Wegen der notorischen Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern ist das Einkommen der Ehegatten gekündigter Arbeitnehmerinnen im Rahmen der Gesamtprüfung der Sozialwidrigkeit abstellend auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu gewichten, um nicht allenfalls auf diesem Weg eine Diskriminierung der Frauen bei der Beendigung der Arbeitsverhältnisse auf Grund des Geschlechts herbeizuführen (vgl § 2 Abs 1 Z 7 GlBG), indem ihnen im Endeffekt durch eine zu wenig differenzierende Einbeziehung der familiären Situation ein geringerer Kündigungsschutz als Männern zuteil wird. (T7); Beisatz: Der Grad der wirtschaftlichen Absicherung eines Arbeitnehmers außerhalb seines Arbeitsverhältnisses kann ein unterschiedlicher sein. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob und inwieweit Unterhaltsansprüche in aufrechter Ehe vom Ehegatten des gekündigten Arbeitnehmers tatsächlich erfüllt werden oder nur bei gleichzeitiger Betreibung der Auflösung der Ehegemeinschaft durchsetzbar sind. (T8)

8 ObA 79/03fOGH30.10.2003

nur T1; Veröff: SZ 2003/142

8 ObA 53/04hOGH20.10.2004

Auch; Veröff: SZ 2004/151

9 ObA 153/05yOGH16.12.2005

nur T5; Beis wie T6

8 ObA 61/07iOGH22.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Einkommen des Klägers sank von 75.000 ATS auf 15.000 ATS, wobei das Einkommen der Ehegattin von etwa 60 - 70.000 S unter Berücksichtigung der doch sehr erheblichen Kreditbelastungen und laufenden Aufwendungen für das Haus, die KFZ sowie Versicherungen und Telefonkosten keinen entsprechenden Ausgleich bieten kann, auch wenn man allfällige Unterhaltsansprüche berücksichtigt. (T9)

8 ObA 23/10fOGH22.04.2010

Vgl auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Es sind alle sozialen Aspekte zueinander in Beziehung zu setzen und die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu gewichten. (T10)

8 ObA 95/11wOGH20.01.2012

Auch; nur T2

9 ObA 129/16kOGH29.11.2016

Auch

8 ObA 50/18pOGH28.08.2018

Auch

9 ObA 88/22iOGH31.08.2022

nur T1

8 ObA 71/22gOGH16.12.2022
8 ObA 81/23dOGH11.01.2024

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_19881012_OGH0002_009OBA00206_8800000_003

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