OGH 2Ob562/88; 8Ob521/95; 4Ob2135/96s; 1Ob280/98b; 8Ob73/10h; 10Ob47/11a; 7Ob56/22v; 1Ob172/24m (RS0070227)

OGH2Ob562/88; 8Ob521/95; 4Ob2135/96s; 1Ob280/98b; 8Ob73/10h; 10Ob47/11a; 7Ob56/22v; 1Ob172/24m24.10.2024

Rechtssatz

Bei einem Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen liegt ein Kündigungsgrund nur dann vor, wenn hiedurch wichtige Interessen des Vermieters in einer Weise verletzt werden, dass sie einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Vermieters gleichkommen, was der Vermieter schon in der Aufkündigung dartun muss.

Normen

MRG §30 Abs1 B
MRG §30 Abs2 Z13

2 Ob 562/88OGH12.07.1988
8 Ob 521/95OGH20.09.1995
4 Ob 2135/96sOGH12.08.1996

Vgl auch; nur: Bei einem Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen liegt ein Kündigungsgrund nur dann vor, wenn hiedurch wichtige Interessen des Vermieters in einer Weise verletzt werden, dass sie einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Vermieters gleichkommen. (T1); Beisatz: Das gilt nur für Kündigungen auf Grund der Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG, nicht aber für den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG, für den die vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes Tatbestandsmerkmal ist. (T2) Veröff: SZ 69/177

1 Ob 280/98bOGH15.12.1998

nur T1; Beis wie T2

8 Ob 73/10hOGH22.07.2010

nur T1

10 Ob 47/11aOGH28.06.2011

Auch

7 Ob 56/22vOGH29.06.2022
1 Ob 172/24mOGH24.10.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19880712_OGH0002_0020OB00562_8800000_001

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