OGH 5Ob73/87; 5Ob1028/92; 5Ob402/97x; 5Ob99/99s; 5Ob207/01d; 5Ob227/04z; 5Ob122/05k; 5Ob241/09s; 5Ob172/10w; 5Ob83/11h; 5Ob43/11a; 3Ob158/11y; 5Ob148/11t; 5Ob200/12s; 5Ob59/14h; 5Ob210/13p; 5Ob149/14v; 5Ob9/16h; 5Ob65/17w; 5Ob248/18h; 5Ob55/19b; 5Ob216/20f; 5Ob78/22i; 5Ob18/23t; 5Ob66/23a (RS0083132)

OGH5Ob73/87; 5Ob1028/92; 5Ob402/97x; 5Ob99/99s; 5Ob207/01d; 5Ob227/04z; 5Ob122/05k; 5Ob241/09s; 5Ob172/10w; 5Ob83/11h; 5Ob43/11a; 3Ob158/11y; 5Ob148/11t; 5Ob200/12s; 5Ob59/14h; 5Ob210/13p; 5Ob149/14v; 5Ob9/16h; 5Ob65/17w; 5Ob248/18h; 5Ob55/19b; 5Ob216/20f; 5Ob78/22i; 5Ob18/23t; 5Ob66/23a18.1.2024

Rechtssatz

Auch die Änderung des in dem Geschäftslokal betriebenen Unternehmensgegenstandes und seiner Betriebsform ist dem sehr weit auszulegenden Begriff der Änderung am Objekt des Wohnungseigentums im Sinne des § 13 Abs 2 WEG zu unterstellen.

Normen

WEG 1975 §13 Abs2
WEG 2002 §16 Abs2

5 Ob 73/87OGH26.04.1988

Veröff: ImmZ 1988,332 = MietSlg XL/16

5 Ob 1028/92OGH30.06.1992

Auch; Veröff: WoBl 1993,61 (Call)

5 Ob 402/97xOGH09.12.1997

Auch

5 Ob 99/99sOGH13.04.1999

Auch; Beisatz: Zur Abwehr eigenmächtiger Änderungen des Gegenstands und der Betriebsform eines in einem Wohnungseigentumsobjekt geführten Betriebes steht jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein im streitigen Rechtsweg durchzusetzender Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zu. (T1)

5 Ob 207/01dOGH11.12.2001

Auch; Beisatz: Diese Grundsätze, wann von einer Widmungsänderung im Sinne des § 13 Abs 2 WEG auszugehen ist, sind auch auf Objekte in innerstädtischen Einkaufszentren anzuwenden. Die anderen Wohnungseigentümer sollen davor geschützt werden, dass durch Widmungsänderungen ihr Umfeld eigenmächtig unter Verletzung ihrer schutzwürdigen Interessen geändert wird. Dieses Schutzbedürfnis besteht gleichermaßen bei allen Objekten. (T2)

5 Ob 227/04zOGH09.11.2004

Auch; Beisatz: Hier: § 16 Abs 2 WEG 2002. (T3)

5 Ob 122/05kOGH12.07.2005

Auch; Beis wie T3; Beis wie T1; Beis wie T2

5 Ob 241/09sOGH24.11.2009

Vgl; Beisatz: Die Änderung eines im Geschäftslokal betriebenen Unternehmensgegenstands und seiner Betriebsform, also eine Widmungsänderung, stellt ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder eine diese ersetzenden Zustimmung des Außerstreitrichters einen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer dar, wenn damit eine wesentliche Interessensbeeinträchtigung der anderen Miteigentümer verbunden ist. (T4)<br/>Beisatz: Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers. Eine Änderung dieses Rechtszustands ist nur nach Maßgabe des § 16 Abs 2 WEG 2002 möglich. Steht also einem Mit- und Wohnungseigentümer nach dieser für die Abgrenzung der Eigentümerbefugnisse zwischen den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft maßgeblichen Eigentumsordnung das Recht zur Widmungsänderung nicht zu, müssen die übergangenen Mit- und Wohnungseigentümer eine solche nicht gegen sich gelten lassen. (T5)<br/>Beisatz: Bei einer eigenmächtigen Widmungsänderung ist der vom beklagten Mieter des eigenmächtig handelnden Wohnungseigentümers erhobene Einwand der mangelnden passiven Sachlegitimation wegen abgeleiteter Nutzungsrechte nicht zielführend. (T6)

5 Ob 172/10wOGH29.03.2011

Auch; Beis wie T4

5 Ob 83/11hOGH26.05.2011

Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5

5 Ob 43/11aOGH26.05.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5

3 Ob 158/11yOGH08.11.2011

Vgl; Beisatz: Der in § 16 Abs 2 WEG 2002 verwendete Begriff „Änderungen“ ist sehr weit auszulegen. Jede Änderung, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte (wofür also schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt), bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG. Hier: Kurzfristige Vermietung von als Wohnung gewidmeten Eigentumsobjekten als Ferienwohnungen in einem reinen Wohnhaus. (T7)

5 Ob 148/11tOGH14.02.2012

Auch

5 Ob 200/12sOGH20.11.2012

Vgl; Beisatz: Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers, wenn sie nicht von der Zustimmung aller gedeckt ist. (T8)

5 Ob 59/14hOGH23.04.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Fremdenverkehrszwecken vorgenommene Vermietung eines als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts für die Dauer von jeweils 3 bis 7 Tagen stellt eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung dar. (T9)<br/>

5 Ob 210/13pOGH20.05.2014

Auch

5 Ob 149/14vOGH26.09.2014

Auch

5 Ob 9/16hOGH23.02.2016

Auch

5 Ob 65/17wOGH26.09.2017

Vgl auch; Beis wie T7 nur: Der in § 16 Abs 2 WEG 2002 verwendete Begriff „Änderungen“ ist sehr weit auszulegen. Jede Änderung, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte (wofür also schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt), bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG. (T10)

5 Ob 248/18hOGH25.04.2019

Auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Bem: Beis T7, T10 nunmehr RS0132624. (T11)

5 Ob 55/19bOGH31.07.2019

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T10

5 Ob 216/20fOGH21.01.2021

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/4

5 Ob 78/22iOGH21.12.2022
5 Ob 18/23tOGH18.04.2023

Beisatz wie T10

5 Ob 66/23aOGH18.01.2024

Beisatz wie T7; Beisatz wie T9

Dokumentnummer

JJR_19880426_OGH0002_0050OB00073_8700000_002

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