Normen
8 Ob 645/87 | OGH | 15.03.1988 |
Veröff: NZ 1989,247 |
2 Ob 555/90 | OGH | 21.11.1990 |
Veröff: AnwBl 1991,120 |
4 Ob 1678/95 | OGH | 18.12.1995 |
Vgl auch |
10 Ob 167/00g | OGH | 24.10.2000 |
nur: Der vertragsverfassende Rechtsanwalt ist dann, wenn auch der Vertragspartner seines Klienten anwaltlich vertreten ist, nicht gehalten, diesen über rechtliche und wirtschaftliche Folgen des Vertragsabschlusses aufzuklären, von denen er mit Grund annehmen kann, dass sie vom Rechtsvertreter des Vertragspartners überblickt werden. (T1); Beisatz: Ein als Vertragserrichter tätiger Rechtsanwalt muss aber gegenüber dem Vertragspartner beziehungsweise dessen Rechtsvertreter alle tatsächlichen Grundlagen des geplanten Vertragsabschlusses eindeutig und zweifelsfrei offenlegen. (T2) |
7 Ob 302/03t | OGH | 24.02.2004 |
nur T1 |
8 Ob 34/09x | OGH | 18.06.2009 |
Auch |
1 Ob 160/23w | OGH | 30.01.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Behauptung, die Rechtsanwälte hätten zu einer Überweisung nicht auf ein Konto des Investitionsfonds, sondern auf ein Konto des Submanagers veranlasst und darüber nicht aufgeklärt. Ob eine (spätere hypothetische) Überweisung auf ein nicht dem Fonds gehöriges Konto vertragskonform gewesen wäre oder nicht, sagt nichts darüber aus, ob die Beklagten die Klägerin vor der Überweisung über den Inhaber des Kontos aufklären hätten müssen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19880315_OGH0002_0080OB00645_8700000_001
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