OGH 8Ob645/87; 2Ob555/90; 4Ob1678/95; 10Ob167/00g; 7Ob302/03t; 8Ob34/09x; 1Ob160/23w (RS0026474)

OGH8Ob645/87; 2Ob555/90; 4Ob1678/95; 10Ob167/00g; 7Ob302/03t; 8Ob34/09x; 1Ob160/23w30.1.2024

Rechtssatz

Der vertragsverfassende Rechtsanwalt ist dann, wenn auch der Vertragspartner seines Klienten anwaltlich vertreten ist, nicht gehalten, diesen über rechtliche und wirtschaftliche Folgen des Vertragsabschlusses aufzuklären, von denen er mit Grund annehmen kann, dass sie vom Rechtsvertreter des Vertragspartners überblickt werden. Denn er kann zweifellos davon ausgehen, dass dieser über die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt wie er selbst. Sollten sich allerdings in einem derartigen Fall für den vertragsverfassenden Rechtsanwalt Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Rechtsvertreter des Vertragspartners seines Klienten nicht über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Kenntnisse verfügt, um die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des zu schließenden Vertrages überblicken zu können, hat er den Vertragspartner seines Klienten bzw dessen Vertreter entsprechend aufzuklären.

RA

 

Normen

ABGB §1299 C

8 Ob 645/87OGH15.03.1988

Veröff: NZ 1989,247

2 Ob 555/90OGH21.11.1990

Veröff: AnwBl 1991,120

4 Ob 1678/95OGH18.12.1995

Vgl auch

10 Ob 167/00gOGH24.10.2000

nur: Der vertragsverfassende Rechtsanwalt ist dann, wenn auch der Vertragspartner seines Klienten anwaltlich vertreten ist, nicht gehalten, diesen über rechtliche und wirtschaftliche Folgen des Vertragsabschlusses aufzuklären, von denen er mit Grund annehmen kann, dass sie vom Rechtsvertreter des Vertragspartners überblickt werden. (T1); Beisatz: Ein als Vertragserrichter tätiger Rechtsanwalt muss aber gegenüber dem Vertragspartner beziehungsweise dessen Rechtsvertreter alle tatsächlichen Grundlagen des geplanten Vertragsabschlusses eindeutig und zweifelsfrei offenlegen. (T2)

7 Ob 302/03tOGH24.02.2004

nur T1

8 Ob 34/09xOGH18.06.2009

Auch

1 Ob 160/23wOGH30.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: Behauptung, die Rechtsanwälte hätten zu einer Überweisung nicht auf ein Konto des Investitionsfonds, sondern auf ein Konto des Submanagers veranlasst und darüber nicht aufgeklärt. Ob eine (spätere hypothetische) Überweisung auf ein nicht dem Fonds gehöriges Konto vertragskonform gewesen wäre oder nicht, sagt nichts darüber aus, ob die Beklagten die Klägerin vor der Überweisung über den Inhaber des Kontos aufklären hätten müssen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19880315_OGH0002_0080OB00645_8700000_001

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