OGH 15Os2/88; 15Os99/88; 15Os128/88; 14Os4/97; 13Os178/98; 14Os129/05k; 13Os104/06b; 12Os147/07w; 14Os14/24a (RS0098221)

OGH15Os2/88; 15Os99/88; 15Os128/88; 14Os4/97; 13Os178/98; 14Os129/05k; 13Os104/06b; 12Os147/07w; 14Os14/24a5.11.2024

Rechtssatz

Die Beachtung der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO, wonach das Schöffengericht über Beweisanträge in der Hauptverhandlung nicht nur zu entscheiden, sondern auch die Gründe hiefür zu verkünden (und im Protokoll ersichtlich zu machen) hat, ist durch das Wesen eines die Strafverfolgung gleichwie die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten, weil sie dem Antragsteller im Interesse der Wahrheitsfindung die Möglichkeit sichern soll, die für die Ablehnung seines Begehrens maßgebend gewesenen Erwägungen allenfalls auf geeignete Weise auszuräumen.

Normen

StPO §238 Abs2
StPO §281 Abs1 Z4 B
MRK Art6 Abs1 II5b2

15 Os 2/88OGH08.03.1988
15 Os 99/88OGH13.09.1988

Veröff: EvBl 1989/52 S 179

15 Os 128/88OGH18.10.1988

Beisatz: Eine Formverletzung dieser Art wäre nur dann unbeachtlich, wenn aus einer im Urteil nachgeholten Begründung unzweifelhaft erkennbar wäre, dass sie keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO). (T1)

14 Os 4/97OGH18.02.1997

Vgl auch

13 Os 178/98OGH13.01.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterlassung einer zureichenden Begründung für die Ablehnung des (Alibi-)Beweisantrages. (T2)

14 Os 129/05kOGH14.12.2005

Auch; Beisatz: Die Anordnung zur sofortigen Verkündung der Entscheidungsgründe trägt zwei Anliegen des Gesetzes Rechnung: Einerseits wird auf diese Weise sichergestellt, dass die Entscheidungsfindung nicht erst im Nachhinein reflektiert wird. Andererseits trägt die Darlegung der Gründe noch vor Urteilsfällung dazu bei, dass Antragsteller auf Mängel ihrer Anträge aufmerksam gemacht werden und ein ergänzendes Vorbringen erstatten können. (T3)

13 Os 104/06bOGH20.12.2006

Auch; Beisatz: Wenn das Gericht eine der Vorschriften des § 238 StPO über die Vorgangsweise bei der Entscheidung über Anträge missachtet, kann zwar deren Einhaltung mithin begehrt werden, dass über den Antrag sofort entschieden und die aus Sicht des erkennenden Gerichts maßgeblichen Gründe gleichzeitig verkündet und im Protokoll ersichtlich gemacht werden, und es kann die Missachtung eines derartigen Begehrens mit Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft werden. Die Richtigkeit der Begründung für eine abweisliche Entscheidung steht jedoch nicht unter Nichtigkeitssanktion, wenn nur dem Antrag auch nach der - auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen - Ansicht des Obersten Gerichtshofes (im Ergebnis) keine Berechtigung zukam. § 281 Abs 1 Z 4 StPO stellt nämlich auf das Zwischenerkenntnis selbst oder dessen Unterlassung, nicht aber auf die Gründe für das Zwischenerkenntnis oder dessen Unterlassung ab. So wird einerseits in verfahrensbeschleunigender Weise (vgl Art 6 Abs 1 MRK) verhindert, dass beantragte Beweisaufnahmen wegen der Möglichkeit eines Begründungsfehlers - obwohl unerheblich - zeitaufwändig veranstaltet werden, andererseits sichergestellt, dass Antragsteller auf Mängel ihrer Anträge (aus der Sicht des Erstgerichtes; § 3 StPO) aufmerksam gemacht werden und ein ergänzendes Vorbringen erstatten können (WK-StPO § 281 Rz 315 f, 318). (T4)

12 Os 147/07wOGH13.12.2007

Auch; Beis wie T4

14 Os 14/24aOGH05.11.2024

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19880308_OGH0002_0150OS00002_8800000_001

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