OGH 3Ob108/86 (RS0012549)

OGH3Ob108/8623.4.2024

Rechtssatz

Dem Vorerben kommt nur ein eingeschränktes Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu. Wie immer man diese Rechtsstellung dogmatisch einordnet und welche Verbücherungsform immer man für die richtige hält, immer ist davon auszugehen, dass der Vorerbe nicht mehr frei über die Liegenschaft verfügen kann.

Normen

ABGB §608
ABGB §613

3 Ob 108/86OGH10.12.1986
1 Ob 502/88OGH20.01.1988

nur: Dem Vorerben kommt nur ein eingeschränktes Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu. (T1) <br/>Veröff: SZ 61/9 = JBl 1989,103

4 Ob 536/88OGH26.04.1988

Auch; nur T1<br/>Veröff: JBl 1988,712

3 Ob 512/93OGH17.03.1993

nur T1<br/>Veröff: SZ 66/34 = NZ 1993,259

1 Ob 127/98bOGH24.11.1998

nur T1; Beisatz: Zusammen haben Vorerbe und Nacherbe die Rechte eines freien (Voll-)Eigentümers, doch ist das Recht des Vorerben auflösend bedingtes oder zeitlich beschränktes - mit dem Eintritt des Nacherbfalls endendes - Eigentum. (T2)

1 Ob 185/01iOGH30.04.2002

Vgl; Beisatz: Das Recht des Vorerben ist auflösend bedingtes oder zeitlich beschränktes - mit dem Eintritt des Nacherbfalls endendes - Eigentum. (T3)

3 Ob 135/02bOGH24.05.2002

Auch; nur T1

3 Ob 98/02mOGH24.04.2003

nur T1; Beis wie T2

3 Ob 160/03fOGH26.11.2003

Auch; nur T1; Beis wie T2

8 Ob 139/07kOGH28.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Aus der Umschreibung der Rechte und Pflichten des Vorerben als denjenigen eines Fruchtnießers im § 613 ABGB ergibt sich unter anderem, dass dem Vorerben allein kein freies Verfügungsrecht über die Substanz zusteht und er sohin einem absolut wirkenden Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Nacherben unterliegt. (T4)

5 Ob 265/08vOGH10.02.2009

Vgl; Beisatz: Im Fall einer fideikommissarischen Substitution (§ 608 ABGB) ist das Eigentumsrecht zwischen Vor- und Nacherben funktional geteilt, und zwar in der Weise, dass ihre Berechtigungen einander ergänzen, sodass beide zusammen die Rechtsstellung eines Vollerben und damit das uneingeschränkte Eigentumsrecht haben wie es sonst dem Alleineigentümer zustünde. (T5)

1 Ob 191/09hOGH20.11.2009

Beis wie T4; Beis wie T5

4 Ob 110/14aOGH17.09.2014

Vgl; Beis wie T5

9 Ob 80/14aOGH25.02.2015

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/11

3 Ob 54/17pOGH04.07.2017

Auch; Beis wie T2

2 Ob 246/23zOGH23.04.2024

vgl; Beisatz wie T4 nur: Dem Vorerben kommt allein kein freies Verfügungsrecht über die Substitutionsmasse zu. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19861210_OGH0002_0030OB00108_8600000_004

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