OGH 1Ob5/86; 9ObA118/03y; 1Ob71/04d; 1Ob131/08h; 8ObA4/09k; 9ObA20/09w; 9ObA70/11a; 9ObA64/16a; 9ObA56/16z; 6Ob231/16p; 9ObA114/20k; 8ObA25/24w (RS0021544)

OGH1Ob5/86; 9ObA118/03y; 1Ob71/04d; 1Ob131/08h; 8ObA4/09k; 9ObA20/09w; 9ObA70/11a; 9ObA64/16a; 9ObA56/16z; 6Ob231/16p; 9ObA114/20k; 8ObA25/24w26.6.2024

Rechtssatz

Die materiellen und immateriellen Interessen des Dienstnehmers haben im Rahmen des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber gewahrt zu werden.

Normen

ABGB §1157
AHG §1 Cd13

1 Ob 5/86OGH23.04.1986

Veröff: SZ 59/68

9 ObA 118/03yOGH17.03.2004

Auch; Beisatz: Den Dienstgeber trifft gegenüber seinen Dienstnehmern eine Fürsorgepflicht, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Interessen des Dienstnehmers erstreckt. (T1)

1 Ob 71/04dOGH25.06.2004

Auch; Beis wie T1

1 Ob 131/08hOGH26.02.2009

Auch; Beisatz: Solche Pflichten bestehen auch im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen. (T2); Beisatz: Bei der Erteilung von Auskünften handelt der Bund in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht, mag es auch an einer spezifisch normierten gesetzlichen Pflicht, gerade solche Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen, fehlen. (T3)

8 ObA 4/09kOGH30.07.2009

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine Verpflichtung des Arbeitgebers als Adressat der Bestimmung des § 1157 ABGB (Fürsorgeplicht u.a. hinsichtlich Leben und Gesundheit) auf Bekanntgabe der im Rahmen der Betriebsorganisation zur Verhinderung von Arbeitsunfällen durch andere Arbeitnehmer zuständigen Arbeitskollegen ist grundsätzlich zu bejahen; dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch gegenüber einem bereits ausgeschiedenen (geschädigten) Arbeitnehmer. Hiezu besteht auch (jedenfalls) ein Einsichtsrecht in die entsprechenden, vom Arbeitgeber auch nach Europarecht zu dokumentierenden Dienstpläne und Aufzeichnungen des Arbeitgebers als insoweit gemeinschaftliche Urkunden. (T4); Veröff: SZ 2009/103

9 ObA 20/09wOGH29.10.2009

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Fürsorgepflicht erstreckt sich aber nicht auf die Information der Dienstnehmer über die Unrichtigkeit einer Entgeltzahlung, zumal dem Dienstgeber ein solcher Umstand oft nicht bekannt sein wird. (T5); Bem: Siehe dazu auch RS0021541. (T6)

9 ObA 70/11aOGH29.03.2012

Vgl auch; Beisatz: Nach § 1298 ABGB ist es Sache des Arbeitgebers, sein mangelndes Verschulden an der Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht darzutun. (T7); Beisatz: Hier: Informationspflicht hinsichtlich der Möglichkeit, in den BAGS-KV zu optieren. (T8)

9 ObA 64/16aOGH24.06.2016
9 ObA 56/16zOGH28.02.2017

Auch

6 Ob 231/16pOGH29.03.2017
9 ObA 114/20kOGH27.01.2021

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verneinung der Fürsorgepflichtverletzung: Antragstellung auf Fahrtkostenzuschuss nach § 64 Tiroler G-VBG 2012. (T9)

8 ObA 25/24wOGH26.06.2024

Beisatz: Aus den § 1157 ABGB, § 18 AngG kann aber eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufklärung des Arbeitnehmers über Arbeitnehmerrechte nicht abgeleitet werden, sodass keine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer solchen Aufklärung besteht. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19860423_OGH0002_0010OB00005_8600000_001

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