OGH 7Ob509/86; 8Ob1566/95; 2Ob25/04x (RS0037287)

OGH7Ob509/86; 8Ob1566/95; 2Ob25/04x25.4.2024

Rechtssatz

Der von einer Partei binnen drei Tagen nach Zustellung der Protokollsabschrift eingebrachte Antrag auf Protokollsberichtigung ist als gegen das Protokoll gerichteter Widerspruch anzusehen. Über einen Widerspruch hat das Gericht in der Regel keine Entscheidung zu treffen. Das Gericht kann aber auch infolge eines erhobenen Widerspruches die Übertragung entsprechend ändern.

Normen

ZPO §212
ZPO §212a
ZPO §211

7 Ob 509/86OGH30.01.1986
8 Ob 1566/95OGH12.10.1995

Vgl auch

2 Ob 25/04xOGH12.02.2004

Auch

5 Ob 187/07xOGH15.04.2008

Beisatz: Ein (rechtzeitiger) Widerspruch hat die in § 215 Abs 1, § 498 Abs 2 ZPO vorgesehenen Rechtswirkungen. (T1)

8 Ob 41/24yOGH25.04.2024

vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Das Erstgericht darf aufgrund der – nun in § 211 Abs 1, vormals in § 215 Abs 1 ZPO fußenden – Funktion eines (rechtzeitig erhobenen) Protokollswiderspruchs, die volle Beweiskraft des Protokolls zu verhindern und die in § 498 Abs 2 ZPO vorgesehene Kognition des Berufungsgerichts auszulösen keine den Protokollswiderspruch abweisende oder ihn „verwerfende“ Entscheidung treffen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19860130_OGH0002_0070OB00509_8600000_001

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