OGH 5Ob575/85; 9Ob712/91; 1Ob511/92; 1Ob516/92; 3Ob550/95; 6Ob76/04a; 1Ob110/05s; 6Ob147/05v; 2Ob142/06f; 2Ob95/06v; 3Ob248/08d; 5Ob274/09v; 8Ob74/13k; 8Ob59/16h; 3Ob131/19i; 4Ob21/21y; 10Ob2/23a; 3Ob142/22m; 4Ob79/23f; 8Ob1/24s; 1Ob34/24t (RS0018534)

OGH5Ob575/85; 9Ob712/91; 1Ob511/92; 1Ob516/92; 3Ob550/95; 6Ob76/04a; 1Ob110/05s; 6Ob147/05v; 2Ob142/06f; 2Ob95/06v; 3Ob248/08d; 5Ob274/09v; 8Ob74/13k; 8Ob59/16h; 3Ob131/19i; 4Ob21/21y; 10Ob2/23a; 3Ob142/22m; 4Ob79/23f; 8Ob1/24s; 1Ob34/24t27.5.2024

Rechtssatz

Die Bemessung des im Rahmen der Rückabwicklung nach § 921 Satz 2 ABGB zu leistenden Benützungsentgeltes nach dem ortsüblichen Mietzins würde bei Sachen, die auf lange Zeit üblicherweise nicht gemietet, sondern käuflich erworben werden, weil ein Benützungsentgelt schon in verhältnismäßig kurzer Zeit die Höhe des Barkaufpreises erreichen würde, zu nicht sachgerechten, höchst unbilligen Ergebnissen führen. Im Falle der Rückabwicklung eines Personenkraftwagen - Kaufes gelangt man daher zu dem gebührenden angemessenen Benützungsentgelt, wenn man berücksichtigt, welchen Aufwand die Beklagte tätigen hätte müssen und sich daher durch die Benützung des gekauften Personenkraftwagens erspart hat, um sich den Gebrauchsnutzen eines dem gekauften gleichwertigen gebrauchten Personenkraftwagens zu verschaffen.

Auto

 

Normen

ABGB §921
ABGB §1041 C1
ABGB §1041 C3
ABGB §1435
ABGB §1437

5 Ob 575/85OGH10.09.1985

Veröff: SZ 58/138 = EvBl 1986/176 S 757 = JBl 1986,186

9 Ob 712/91OGH25.09.1991

Beisatz: Hiebei sind Durchschnittsmaßstäbe und nicht etwa der konkrete (auffallend hohe) Wiederverkaufserlös zugrunde zu legen. (T1) <br/>Veröff: JBl 1992,247 = ecolex 1992,87

1 Ob 511/92OGH15.01.1992

Auch; Beis wie T1 nur: Hiebei sind Durchschnittsmaßstäbe zugrunde zu legen. (T2) <br/>Veröff: SZ 65/5 = EvBl 1992/99 S 444 = JBl 1992,388

1 Ob 516/92OGH15.01.1992

Auch; Beisatz: Wenn der Käufer die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, darf ihm nicht auf dem Wege des Benützungsentgeltes die Wertminderung aufgebürdet werden, welche die Sache durch den Verlust der Neuheit erleidet. Die Frage des Gebrauchsvorteils ist in solchen Fällen daher besonders sorgfältig zu prüfen. (T3)<br/>Veröff: JBl 1992,456

3 Ob 550/95OGH14.06.1995

Veröff: SZ 68/116

6 Ob 76/04aOGH27.05.2004

Auch

1 Ob 110/05sOGH27.09.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Höhe des angemessenen Entgelts für die Benützung im Sinne des § 5g KSchG. (T4)<br/>Beisatz: Die Wertminderung ist nur so weit abzugelten, als sie auf den tatsächlichen Gebrauch, nicht aber auf davon unabhängige Ereignisse (wie den Preisverfall infolge Erscheinens eines Nachfolgemodells) rückführbar ist. Die Bemessung des Benützungsentgelts kann nach herrschender Rechtsprechung gemäß § 273 ZPO erfolgen. (T5)<br/>Veröff: SZ 2005/137

6 Ob 147/05vOGH01.12.2005

Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T6)

2 Ob 142/06fOGH21.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Benützungsentgelt ist bloß bis zum - berechtigten - Wandlungsbegehren eines somit redlichen Besitzers zu leisten. (T7)

2 Ob 95/06vOGH04.07.2007

Vgl; Bem: Die Entscheidung enthält eine Zusammenfassung der bisherigen Judikatur und Lehre. Eine eigene Aussage zur Frage der Bemessung der Höhe des angemessenen Benützungsentgelts bei der Sachnutzung ist in dieser Entscheidung mangels Erfordernis nicht erfolgt. (T8)<br/>Veröff: SZ 2007/109

3 Ob 248/08dOGH21.01.2009

Auch; Beis ähnlich wie T3

5 Ob 274/09vOGH25.03.2010

Auch; Beisatz: Es ist jener Aufwand zu ermitteln, den ein Käufer hätte tragen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gegenstands durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. Ergibt sich bei Gegenüberstellung dieser Größenordnungen, dass die gebrauchte Sache schon durch den Verlust ihrer Neuheit eine erhöhte Wertminderung erfährt, darf dies nicht zur Gänze zu Lasten des Käufers, der die Wandlung nicht zu vertreten hat, veranschlagt werden. (T9)<br/>Beisatz: Zur Gegenüberstellung mit dem für das übergebene Fahrzeug konkret angemessenen Kaufpreis ist jener Preis heranzuziehen, den der Gewährleistungskläger bei Veräußerung des Kraftfahrzeuges im Wandlungszeitpunkt erzielen hätte können; das ist der Händlereinkaufspreis. (T10)

8 Ob 74/13kOGH27.02.2014

Vgl; Beisatz: Wenn der Käufer die verzögerte Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, darf ihm insbesondere nicht auf dem Weg des Benützungsentgelts auch die merkantile Wertminderung des Fahrzeugs einfach aufgebürdet werden, worauf bei der Bemessung des Benützungsentgelt zu achten ist. (T11)

8 Ob 59/16hOGH22.02.2017

Vgl auch; Beisatz: Im Fall eines berechtigten Wandlungsbegehrens hat sich der Kläger jenen tatsächlichen Nutzen anrechnen zu lassen, den er durch eine fortgesetzte Verwendung der Sache lukriert hat, weil er sich den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung erspart hat. (T12)<br/>Beisatz: Ob bzw welcher Nutzen anzurechnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T13)

3 Ob 131/19iOGH08.04.2020

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T13; Beisatz: Kein Abgehen von dieser Rechtsprechung. (T14)

4 Ob 21/21yOGH23.02.2021

Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Die zu T9 referierte Berechnungsmethode ist nicht die einzig zulässige. (T15)

10 Ob 2/23aOGH21.02.2023

Vgl; Beis wie T13

3 Ob 142/22mOGH25.05.2023

vgl; Beisatz wie T5 nur: Abhängig von dem mit der Beweisaufnahme verbundenen Aufwand und dem Streitwert kann die Bemessung des angemessenen Benützungsentgelts gemäß § 273 ZPO erfolgen. (T16); Beisatz wie T13

4 Ob 79/23fOGH19.12.2023

Beisatz wie T13

8 Ob 1/24sOGH25.04.2024

vgl; Beisatz nur wie T5

1 Ob 34/24tOGH27.05.2024

vgl; Beisatz wie T5 nur: Im Einzelfall kann zur Bemessung des angemessenen Benützungsentgelts auch § 273 ZPO herangezogen werden. (T17); Beisatz wie T13

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0050OB00575_8500000_001

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