Rechtssatz
Da der Gesetzgeber dem Außerstreitrichter die Zuständigkeit zu rechtsgestaltenden Änderungen der Rechtszuständigkeit der Ehepartner an den in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögensbestandteilen - und damit vor allem an der Ehewohnung - einräumte, lebt - im Falle rechtzeitiger Antragstellung - der vom § 97 ABGB gewährte Unterlassungsanspruch und Benützungsanspruch des bedürftigen Ehegatten in seinem Aufteilungsanspruch fort.
3 Ob 2104/96z | OGH | 15.05.1996 |
nur: Lebt - im Falle rechtzeitiger Antragstellung - der vom § 97 ABGB gewährte Unterlassungsanspruch und Benützungsanspruch des bedürftigen Ehegatten in seinem Aufteilungsanspruch fort. (T1) |
2 Ob 259/00b | OGH | 19.10.2000 |
Auch; nur: Der vom § 97 ABGB gewährte Unterlassungsanspruch und Benützungsanspruch des bedürftigen Ehegatten besteht in seinem Aufteilungsanspruch fort. (T2) |
2 Ob 1/01p | OGH | 25.01.2001 |
Auch; nur T2; Veröff: SZ 74/12 |
1 Ob 202/21v | OGH | 16.11.2021 |
Vgl; Beisatz: An einer Wohnung, an der der ehemals verfügungsberechtigte Ehepartner seine Rechte bereits verloren hat, kann ein Weiterwirken eines Rechtsverhältnisses im Aufteilungsverfahren mangels Zugehörigkeit zur Verteilungsmasse nicht in Betracht kommen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19850711_OGH0002_0060OB00598_8500000_003
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