OGH 4Ob358/83 (RS0016813)

OGH4Ob358/8326.8.2024

Rechtssatz

Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches dieser Bestimmung auf nicht zu den berufsmäßigen Parteienvertretern gehörende Berufe ist nicht gerechtfertigt (hier: keine Anwendung auf "Versicherungsberater" und "Schadenshelfer").

Prozesskostenfinanzierer

 

Normen

ABGB §879 Abs2 Z2 CIIn

4 Ob 358/83OGH11.12.1984

Veröff: ÖBl 1985,71

3 Ob 512/89OGH26.04.1989

Auch; Veröff: ZVR 1989/186 S 343

5 Ob 28/99zOGH23.02.1999

Auch

7 Ob 8/06mOGH26.04.2006

Vgl; Beisatz: Das Verbot gilt nur für Honorarvereinbarungen von Rechtsanwälten, Notaren und angehörigen der Berufungsgruppe der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer und Steuerberater). (T1)

6 Ob 183/16dOGH29.08.2017

Vgl; Beis wie T1

4 Ob 14/18iOGH17.07.2018

Auch; Beisatz: Auch derjenige unterfällt dem Verbot des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB, der eine dem Rechtsanwaltsvorbehalt unterfallende Leistung unbefugt erbringt, auch wenn er nicht den Anschein erweckt, selbst Rechtsanwalt zu sein. (T2)

4 Ob 180/20dOGH23.02.2021

Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, dass Prozessfinanzierer, die selbst keine Rechtsberatung durchführen, dem Verbot des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB nicht unterfallen, ist jedenfalls nicht unvertretbar, auch wenn sie aktiv Kunden requirieren. (T3)

18 OCg 5/21sOGH15.12.2021

Vgl; Beis wie T3 Beisatz: Hier: Auch nach österreichischem Recht ist die Einschaltung eines Prozessfinanzierers – und damit im Ergebnis eine Prozessführung ohne Kostenrisiko – zulässig. (T4)

8 Ob 40/24aOGH26.08.2024

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19841211_OGH0002_0040OB00358_8300000_001

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