OGH 2Ob42/84; 5Ob72/85; 8Ob630/85; 8Ob588/86; 3Ob32/86; 5Ob1020/93; 9ObA89/93; 2Ob2388/96g; 5Ob120/02m; 6Ob70/03t; 8ObA43/03m; 8ObA18/04m; 5Ob54/04h; 5Ob242/05g; 6Ob265/06y; 4Ob66/10z; 6Ob41/24h (RS0035835)

OGH2Ob42/84; 5Ob72/85; 8Ob630/85; 8Ob588/86; 3Ob32/86; 5Ob1020/93; 9ObA89/93; 2Ob2388/96g; 5Ob120/02m; 6Ob70/03t; 8ObA43/03m; 8ObA18/04m; 5Ob54/04h; 5Ob242/05g; 6Ob265/06y; 4Ob66/10z; 6Ob41/24h15.5.2024

Rechtssatz

Aus § 30 Abs 2 ZPO ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt oder Notar grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. Dieses Vertrauen erstreckt sich im allgemeinen auch darauf, dass die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person erteilt wurde. Im Regelfall genügt daher auch bei juristischen Personen der bloße Hinweis auf die erteilte Bevollmächtigung.

Normen

ZPO §30 Abs2

2 Ob 42/84OGH28.08.1984

Veröff: SZ 57/131

5 Ob 72/85OGH06.09.1985

Auch; nur: Aus § 30 Abs 2 ZPO ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt oder Notar grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. (T1); Beisatz: Auch im Grundbuchsverfahren. (T2)

8 Ob 630/85OGH24.10.1985

nur T1

8 Ob 588/86OGH19.11.1986

nur T1; Veröff: JBl 1987,258

3 Ob 32/86OGH17.12.1986

Auch; Beisatz: § 30 Abs 2 ZPO ist auch im Exekutionsverfahren anzuwenden. (T3)

5 Ob 1020/93OGH16.04.1993

nur T1

9 ObA 89/93OGH28.04.1993

Auch; nur T1

2 Ob 2388/96gOGH28.11.1996

Beisatz: Nur bei konkreten Zweifeln, die sich aus der Aktenlage oder aus Gerichtsnotorietät ergeben, ist vom Gericht zu prüfen, ob tatsächlich eine Vollmacht erteilt wurde. (T4)

5 Ob 120/02mOGH28.05.2002

nur: Aus § 30 Abs 2 ZPO ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt oder Notar grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. Dieses Vertrauen erstreckt sich im allgemeinen auch darauf, dass die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person erteilt wurde. (T5); Beis wie T2

6 Ob 70/03tOGH26.06.2003
8 ObA 43/03mOGH07.08.2003

Beisatz: Die Vollmacht kann grundsätzlich aber formfrei erteilt werden, weshalb, wenn Erhebungen im Rahmen des § 37 ZPO durchzuführen sind, nicht nur noch eine schriftliche Vollmachtserteilung ausreicht, sondern auch eine mündlich erteilte Vollmacht (beispielsweise durch Einvernahme des Geschäftsführers der vollmachtgebenden GmbH) überprüft werden kann. (T6)

8 ObA 18/04mOGH26.02.2004

Vgl auch; Beis wie T6 nur: Die Vollmacht kann grundsätzlich aber formfrei erteilt werden. (T7); Beisatz: Kein Vollmachtsmangel eines Rechtsanwalts, der sich in der Berufungsverhandlung in Gegenwart des Geschäftsführers der Beklagten auf die erteilte Bevollmächtigung berufen hat. (T8)

5 Ob 54/04hOGH25.05.2004

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Auch wenn der gerichtliche Auftrag (im Sinne des § 37 ZPO) auf Nachbringung der Vollmachten zur Vertretungsmacht der Hausverwalterin lautete kann der einschreitende Rechtsanwalt eigene Vollmachten der Kläger (Miteigentümer) vorlegen oder sich gemäß § 30 Abs 2 ZPO auf eine direkte Bevollmächtigung durch die Kläger berufen. (T9)

5 Ob 242/05gOGH07.03.2006
6 Ob 265/06yOGH30.11.2006

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Frage, ob ein von einem Rechtsanwalt als Masseverwalter abgegebener Rechtsmittelverzicht von dessen Prozessvollmacht gedeckt war. (T10)

4 Ob 66/10zOGH13.07.2010

Veröff: SZ 2010/82

6 Ob 41/24hOGH15.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19840828_OGH0002_0020OB00042_8400000_002

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