Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Wesentlichen macht die Beklagte geltend, dass das Berufungsgericht einer "Bitte" um Vertagung der Verhandlung wegen einer Erkrankung der Beklagtenvertreterin nicht Folge geleistet habe. Ein dahingehender Antrag ist dem Akt nicht zu entnehmen und wird von der Beklagten auch gar nicht behauptet. Schließlich war die Beklagte in der Berufungsverhandlung auch durch einen Rechtsanwalt vertreten, der sich in Gegenwart des Geschäftsführers der Beklagten auf die erteilte Bevollmächtigung berufen hat. Soweit die Beklagte nunmehr ausführt, dass dieser Rechtsanwalt ohne Vertretungsmacht eingeschritten wäre, ist dies nicht nachvollziehbar. Eine Auseinandersetzung mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach eine Vollmacht - nach außen wirksam - grundsätzlich auch formfrei erteilt werden kann (vgl OGH 7. 8. 2003, 8 ObA 43/03m), erfolgt nicht. Schon deshalb vermag es die Beklagte nicht, eine erhebliche Rechtsfrage in diesem Zusammenhang nachzuweisen.
Soweit die Beklagte im Folgenden noch moniert, dass die Feststellungen des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Lenkzeiten unzutreffend sind, laufen die Ausführungen der Beklagten in diesem Zusammenhang darauf hinaus, dass der Kläger "festgestelltermaßen unglaubwürdig" sei. Damit bekämpft sie im Wesentlichen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 1).
Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
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