OGH 2Ob1501/83; 3Ob1001/83; 6Ob1506/83; 3Ob1502/83; 3Ob1506/83; 5Ob1502/83 (RS0044348)

OGH2Ob1501/83; 3Ob1001/83; 6Ob1506/83; 3Ob1502/83; 3Ob1506/83; 5Ob1502/8315.2.2024

Rechtssatz

Vertragsrecht; außerordentliche Revision nicht angenommen: Keine allgemeine Aufklärungspflicht des Vertragspartners.

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Normen

ZPO §508a

2 Ob 1501/83OGH12.07.1983
3 Ob 1001/83OGH14.09.1983

Beisatz: Wesen und Zustandekommen der Vertragsübernahme. (T1)

6 Ob 1506/83OGH13.10.1983

Beisatz: Wesentlicher Irrtum bei Neuwagenkauf, wenn Fabrikneuheit zugesichert ist; Anfechtung bei gemeinschaftlichen Geschäftsirrtum und Grenze von Gewährleistung; Abgrenzung zwischen wesentlichem und unwesentlichem Irrtum. (T2)

3 Ob 1502/83OGH09.11.1983

Beisatz: Konkludentes Zustandekommen eines Mietvertrages. (T3)

3 Ob 1506/83OGH30.11.1983

Beisatz: Konkludenter Abschluss eines Werkvertrages über Planungsarbeiten eines Architekten. (T4)

5 Ob 1502/83OGH06.12.1983

Beisatz: Anfechtbarkeit einer Vereinbarung wegen eines durch List hervorgerufenen Motivirrtums. (T5)

5 Ob 1515/83OGH10.01.1984

Beisatz: Vorliegen eines Frachtvertrages oder eines gemischten Vertrages (Lohnfuhrvertrages), bei welchem die frachtvertraglichen Elemente in den Hintergrund treten. (T6)

6 Ob 1507/84OGH01.03.1984

Beisatz: AGB nur anwendbar, wenn sie vertraglich vereinbart wurden. (T7)

7 Ob 524/84OGH08.03.1984

Beisatz: Ohne entsprechende Vereinbarung kann eine Vorschussleistung nicht begehrt werden. Revision zurückgewiesen. (T8)

4 Ob 1506/84OGH20.03.1984

Beisatz: Stillschweigen als Zustimmung zu einem Vertrag. (T9)

6 Ob 1515/84OGH10.05.1984

Außerordentliche Revision vorläufig angenommen: Eine auszulegende AGB - Bestimmung ist zwar als solche eine spezielle Ausformung im Einzelfall, ihre vielfache Anwendung im Rechtsverkehr verschafft ihr aber Bedeutung über den einzelnen Geschäftsfall und Rechtsfall hinaus (hier: Auslegung einer "Garantiebestimmung" in AGB aller Vertragshändler einer bestimmten Kraftfahrzeugerzeugungsunternehmung als bloße Modifizierung der Gewährleistungsregelung oder darüber hinaus als echte Garantie. (T10)

6 Ob 1517/84OGH10.05.1984

Beisatz: Wirksamer Dissens auch bei unwesentlichen Vertragsbestimmungen. Keine volle Einigung, wenn Zahlungsmodalitäten konkret zur Bedingung gemacht wurden und hierüber inhaltlich abweichende Erklärungen vorliegen. (T11)

5 Ob 1516/84OGH29.05.1984

Beisatz: Entgeltsvereinbarungen zwischen Lebensgefährten für die von einem Teil geleisteten Dienste. (T12)

5 Ob 1522/84OGH11.09.1984

Beisatz: Hier: Rücktrittserklärung wegen Lieferverzug. (T13)

3 Ob 1516/84OGH19.09.1984

Beisatz: 1) Frage der Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten und Aufklärungspflichten durch Kreditinstitute.<br/>2) Frage der Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte im Zusammenhang mit einem Umschuldungskreditvertrag.<br/>3) Bei einem wegen Irrtums ungültigen Vertrag haftet ein "Dritter" nur für vorsätzliche Irreführung. (T14)

1 Ob 1532/84OGH19.09.1984

Beis wie T14 nur: Frage der Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten und Aufklärungspflichten durch Kreditinstitute. (T15)

3 Ob 1521/84OGH24.10.1984

Beisatz: Konkludente Aufkündigung beziehungsweise Auflösung eines Vertragsverhältnisses mit Handelsvertretern. (T16)

6 Ob 1542/84OGH29.11.1984

Beisatz: Anfechtbarkeit eines Vergleichs. (T17)

8 Ob 2064/96dOGH29.08.1996

auch; Beisatz wie T2<br/>nur: Vertragsrecht; außerordentliche Revision nicht angenommen (T18)

8 Ob 2361/96fOGH12.12.1996

Vgl; Beisatz: Außerordentliche Revision angenommen: Die Frage der Berücksichtigung eines bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches unterlaufenen Irrtums betrifft eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T19)

10 Ob 411/97gOGH02.12.1997

Beis wie T1; Beis wie T3

1 Ob 352/97iOGH24.03.1998

Beisatz: Die Frage, unter welchen Umständen eine abweichende Grundgröße zur Irrtumsanfechtung und damit auch zu einer den Provisionsanspruch vernichtenden einvernehmlichen Vertragsaufhebung führen kann, ist eine solche des Einzelfalls. (T20)

1 Ob 204/98aOGH28.07.1998

Beisatz: Die Frage, ob ein Vertragsverhältnis schlüssig oder ausdrücklich zustandegekommen ist, ist eine solche des Einzelfalls. (T21)

9 Ob 27/99gOGH10.02.1999

Beis wie T21

9 Ob 47/99yOGH30.06.1999

Beisatz: Schlüssiges Zustandekommen einer Vereinbarung neben dem Scheidungsvergleich. (T22)

8 Ob 146/02gOGH19.09.2002

Auch; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Hier: Stillschweigende Einräumung eines Wohnrechtes. (T23)

3 Ob 226/04pOGH24.11.2004

Vgl auch; Beis wie T14 nur: Frage der Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten und Aufklärungspflichten. (T24)<br/>Beisatz: Die Frage, ob im konkreten Fall ein Casinobetreiber einen Kunden, der eine Selbstsperre veranlasst, über die Möglichkeit einer zusätzlichen Sperre auch in ausländischen Casinos aufzuklären hat, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinaus. (T25)

2 Ob 64/06kOGH04.10.2006

Beisatz wie T21<br/>Beisatz: Dies gilt auch für das Zustandekommen eines Beförderungsvertrages. (T26)

4 Ob 226/10dOGH15.02.2011

Auch

8 Ob 124/11kOGH20.01.2012

Beis wie T21

4 Ob 39/13hOGH19.03.2013

Vgl auch

8 ObS 1/17fOGH22.02.2017

Auch

8 Ob 121/22kOGH21.11.2022
4 Ob 168/23vOGH21.11.2023

vgl; Beisatz nur wie T21: Hier: Liegenschaftskaufvertrag (T27)

8 Ob 158/22aOGH15.02.2024

vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. (T28)<br/>Beisatz: Es besteht allgemein keine Verpflichtung, einen Vertragspartner vorbeugend umfassend über alle ihm theoretisch zu Gebote stehenden Rechte aufzuklären, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände es gebieten. (T29)

Dokumentnummer

JJR_19830712_OGH0002_0020OB01501_8300000_001

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