Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Dr. Josef Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, wider die beklagte Partei F***** M*****, vertreten durch Dr. Rupert Faltl, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen restlicher 99.000 S sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 1984, GZ 11 R 22/84‑15, den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB01516.840.0529.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es handelt sich nicht, wie der Beklagte meint, um ein Schenkungsversprechen, sondern um eine Abgeltunsvereinbarung von Lebensgefährten für die vom anderen Teil im Rahmen dieser Gemeinschaft geleisteten Dienste. Die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten.
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