Rechtssatz
Auch für das Teilungshindernis des Nachteils der übrigen Miteigentümer ist Voraussetzung, dass es sich um bloß vorübergehende Umstände handelt, die in Bälde wegfallen und beseitigt werden können.
1 Ob 668/83 | OGH | 29.06.1983 |
Veröff: JBl 1984,431 = MietSlg 35059 |
6 Ob 664/84 | OGH | 26.09.1985 |
Beisatz: Dies gilt auch nach der die subjektiven Nachteile des Miteigentümers berücksichtigenden Rechtsprechung. (T1) |
1 Ob 668/87 | OGH | 21.10.1987 |
Veröff: WoBl 1989,17 (Oberhofer) |
5 Ob 197/13a | OGH | 17.12.2013 |
Auch; Beisatz: Daher bilden allein vorübergehende Ausnahmezustände, die in absehbarer Zeit aufhören oder beseitigt werden können, einen Hinderungsgrund. Dauernde oder nicht behebbare Nachteile, die notwendig mit der Aufhebung der Gemeinschaft verbunden sind, können nicht mit Erfolg eingewendet werden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0010OB00668_8300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)