OGH 5Ob584/83 (RS0070096)

OGH5Ob584/8314.11.2024

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer vor dem 01.01.1982 in bezug auf Geschäftsräumlichkeiten geschlossenen Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses ist nach dem bei Vertragsabschluß geltenden Recht zu beurteilen; ein nach dem 01.01.1982 gestelltes Erhöhungsbegehren des Vermieters, das auf eine in dieser Vereinbarung enthaltene Wertsicherungsklausel gestützt wird, kann allerdings - aber immer nur in dem den Ausgangspunkt der Erhöhung übersteigenden Teil - darauf geprüft werden, ob nun die Angemessenheitsgrenze überschritten wird. (Mehrheitsentscheidung!)

Normen

MRG §16
MRG §16 Abs9
MRG §43 Abs1

5 Ob 584/83OGH28.06.1983

Veröff: SZ 56/110 = ImmZ 1984,47 = MietSlg 35311(19) = MietSlg 35335

5 Ob 78/83OGH20.12.1983

Beisatz: Hier: Wohnung (T1)

3 Ob 624/83OGH28.03.1984

Auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1984/146 S 576

5 Ob 71/84OGH27.11.1984
5 Ob 578/85OGH09.07.1985
5 Ob 80/85OGH15.10.1985

nur: Die Zulässigkeit einer vor dem 01.01.1982 in bezug auf Geschäftsräumlichkeiten geschlossenen Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses ist nach dem bei Vertragsabschluß geltenden Recht zu beurteilen. (T1)

5 Ob 531/86OGH11.03.1986

nur T1; Beisatz: Für solche Mietverträge gilt aber die neue Anordnung, wonach der erhöhte Hauptmietzins erst vom nächsten Zinstermin angefangen zu entrichten ist, wenn der Vermieter dem Hauptmieter spätestens vierzehn Tage vor dem Termin sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt. (T2) <br/>Veröff: SZ 59/48 = EvBl 1987/77 S 308 = RdW 1986,370

5 Ob 132/86OGH09.09.1986

nur T1

5 Ob 307/87OGH07.04.1987
7 Ob 560/87OGH04.06.1987

nur T1; Veröff: MietSlg XXXIX/26

5 Ob 4/95OGH13.01.1995

nur: Die Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses ist nach dem bei Vertragsabschluß geltenden Recht zu beurteilen. (T3)

2 Ob 542/95OGH20.03.1997

nur T1

5 Ob 67/95OGH11.03.1997

Vgl auch

5 Ob 40/99iOGH09.03.1999

Vgl

5 Ob 7/01tOGH24.04.2001

Vgl auch; Beisatz: Ergibt sich durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung ein höherer Hauptmietzins als nach § 16 Abs. Abs 1 bis 7 MRG zu diesem Zeitpunkt zulässig, so ist der übersteigende Teil unwirksam (§ 16 Abs 9 MRG). Damit wird die Auswirkung einer wirksamen Wertsicherungsvereinbarung dahin begrenzt, dass die jeweils zulässige Obergrenze des Hauptmietzinses dadurch nicht überschritten werden darf. (T4)<br/>Beisatz: Es kommt darauf an, ob im Zeitpunkt des Erhöhungsbegehrens (konkret: Zinstermin, zu dem das Erhöhungsbegehren wirksam werden soll) der höchst zulässige Mietzins nicht überschritten wird (5 Ob 81/99v mwN, 5 Ob 19/93). (T5) <br/>Beisatz: Die Möglichkeit, diesen Umstand selbständig geltend zu machen, besteht weiter, selbst wenn der vereinbarte Hauptmietzins (ohne Wertsicherung) nicht (mehr) überprüfbar wäre (5 Ob 286/98i = immolex 1999/74 = WoBl 1999/ 74 = MietSlg 50.341). (T6)

5 Ob 101/03vOGH13.05.2003

Vgl auch; nur: Ein nach dem 01.01.1982 gestelltes Erhöhungsbegehren des Vermieters, das auf eine in dieser Vereinbarung enthaltene Wertsicherungsklausel gestützt wird, kann allerdings - aber immer nur in dem den Ausgangspunkt der Erhöhung übersteigenden Teil - darauf geprüft werden, ob nun die Angemessenheitsgrenze überschritten wird. (T7)<br/>Beis ähnlich wie T6

8 Ob 143/06xOGH31.01.2007

Auch

5 Ob 131/14xOGH27.01.2015

Auch

5 Ob 194/14mOGH24.03.2015

Vgl auch; nur T7; Beis wie T6

5 Ob 74/24dOGH14.11.2024

vgl; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19830628_OGH0002_0050OB00584_8300000_002

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