OGH 7Ob568/83; 3Ob595/84; 8Ob675/88; 8Ob1517/91; 9Ob63/07s; 5Ob191/18a; 1Ob152/24w (RS0020047)

OGH7Ob568/83; 3Ob595/84; 8Ob675/88; 8Ob1517/91; 9Ob63/07s; 5Ob191/18a; 1Ob152/24w9.10.2024

Rechtssatz

Die Fälligkeit der Kaufpreiszahlungspflicht hängt nicht von der Zusendung einer Rechnung ab, und auch die (zwischen Kaufleuten) nach den Maßstäben des § 914 ABGB von der Rechtsprechung bejahte vertragliche Nebenpflicht zur Legung einer Faktura (SZ 24/119) steht nicht im synallagmatischen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, sodaß ihre Nichterfüllung dem Käufer nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu verschaffen vermag. Die Fälligkeit der Kaufpreiszahlungspflicht wird nur ausnahmsweise dann bis zum Erhalt der Faktura oder sonst bis zur ziffernmäßigen Bekanntgabe der Kaufpreisforderung hinausgeschoben, wenn der Käufer ohne Mitteilung des Verkäufers die ziffernmäßige Höhe seiner Kaufpreisschuld nicht wissen kann. (Bydlinski in Klang 2. Auflage IV/2, 338 f).

Normen

ABGB §1052A
ABGB §1053
ABGB §1062

7 Ob 568/83OGH26.05.1983

Veröff: EvBl 1983/148 S 547

3 Ob 595/84OGH20.03.1985

Auch; nur: Die Fälligkeit der Kaufpreiszahlungspflicht wird nur ausnahmsweise dann bis zum Erhalt der Faktura oder sonst bis zur ziffernmäßigen Bekanntgabe der Kaufpreisforderung hinausgeschoben, wenn der Käufer ohne Mitteilung des Verkäufers die ziffernmäßige Höhe seiner Kaufpreisschuld nicht wissen kann. (Bydlinski in Klang 2. Auflage IV/2, 338 f). (T1) Veröff: SZ 58/45

8 Ob 675/88OGH24.11.1988

nur: Die Fälligkeit der Kaufpreiszahlungspflicht hängt nicht von der Zusendung einer Rechnung ab. (T2); Beisatz: Auch nicht von dem darin in Abweichung von der Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung vom Verkäufer einseitig erklärtem Zahlungstag oder Zahlungstermin. (T3)

8 Ob 1517/91OGH07.03.1991

Vgl auch; Beisatz: Die Frage der Angemessenheit der Nachfrist eine solche des speziellen Einzelfalls. Mangels anderer Vereinbarung kann der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises sogleich fordern, wodurch die Fälligkeit der Kaufpreisforderung eintritt. (T4)

9 Ob 63/07sOGH22.10.2007

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Mangels anderer Vereinbarung kann der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises sogleich -in der Regel nach Übergabe des Kaufgegenstandes- fordern, wodurch die Fälligkeit der Kaufpreisforderung eintritt. (T5)

5 Ob 191/18aOGH13.12.2018

Auch

1 Ob 152/24wOGH09.10.2024

vgl; Beisatz: Hier: bloßer Verweis auf mehrere Jahre andauernde Geschäftsbeziehung und darauf, dass Rechnungen normalerweise jeden Monat oder jeden zweiten Monat gelegt worden seien. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19830526_OGH0002_0070OB00568_8300000_001

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