7 Ob 568/83 | OGH | 26.05.1983 |
Veröff: EvBl 1983/148 S 547 |
3 Ob 595/84 | OGH | 20.03.1985 |
Auch; nur: Die Fälligkeit der Kaufpreiszahlungspflicht wird nur ausnahmsweise dann bis zum Erhalt der Faktura oder sonst bis zur ziffernmäßigen Bekanntgabe der Kaufpreisforderung hinausgeschoben, wenn der Käufer ohne Mitteilung des Verkäufers die ziffernmäßige Höhe seiner Kaufpreisschuld nicht wissen kann. (Bydlinski in Klang 2. Auflage IV/2, 338 f). (T1) Veröff: SZ 58/45 |
8 Ob 675/88 | OGH | 24.11.1988 |
nur: Die Fälligkeit der Kaufpreiszahlungspflicht hängt nicht von der Zusendung einer Rechnung ab. (T2); Beisatz: Auch nicht von dem darin in Abweichung von der Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung vom Verkäufer einseitig erklärtem Zahlungstag oder Zahlungstermin. (T3) |
8 Ob 1517/91 | OGH | 07.03.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Die Frage der Angemessenheit der Nachfrist eine solche des speziellen Einzelfalls. Mangels anderer Vereinbarung kann der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises sogleich fordern, wodurch die Fälligkeit der Kaufpreisforderung eintritt. (T4) |
9 Ob 63/07s | OGH | 22.10.2007 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Mangels anderer Vereinbarung kann der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises sogleich -in der Regel nach Übergabe des Kaufgegenstandes- fordern, wodurch die Fälligkeit der Kaufpreisforderung eintritt. (T5) |
5 Ob 191/18a | OGH | 13.12.2018 |
Auch |
1 Ob 152/24w | OGH | 09.10.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: bloßer Verweis auf mehrere Jahre andauernde Geschäftsbeziehung und darauf, dass Rechnungen normalerweise jeden Monat oder jeden zweiten Monat gelegt worden seien. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19830526_OGH0002_0070OB00568_8300000_001
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