OGH 6Ob784/82; 2Ob582/83; 2Ob586/88; 8Ob621/89; 8Ob555/91; 1Ob250/97i; 9Ob363/97s; 3Ob30/97a; 8Ob51/00h; 9Ob99/02b; 7Ob198/07d; 3Ob58/09i; 6Ob77/11h; 9Ob37/12z; 3Ob89/15g; 6Ob174/17g; 6Ob60/22z; 5Ob133/23d (RS0038719)

OGH6Ob784/82; 2Ob582/83; 2Ob586/88; 8Ob621/89; 8Ob555/91; 1Ob250/97i; 9Ob363/97s; 3Ob30/97a; 8Ob51/00h; 9Ob99/02b; 7Ob198/07d; 3Ob58/09i; 6Ob77/11h; 9Ob37/12z; 3Ob89/15g; 6Ob174/17g; 6Ob60/22z; 5Ob133/23d28.5.2024

Rechtssatz

Stellt sich dem Rechtsanwalt die Frage, ob er zur Vermeidung eines Schadens seines Mandanten eine Maßnahme zu treffen hat, die keinen Nachteil mit sich bringen kann, dann hat er diese Maßnahme zu ergreifen, auch wenn sie - auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht - möglicherweise nicht notwendig ist. Ist es auch nur möglich, dass ein Anspruch verjährt, dann hat der Rechtsanwalt, sofern damit keine Nachteile für seinen Mandanten verbunden sind, zur Vermeidung der Verjährung erforderliche Maßnahmen zu treffen, selbst wenn bei nicht eindeutiger Rechtslage die Ansicht vertretbar wäre, die Verjährung würde ohnedies nicht eintreten.

Normen

ABGB §1009
ABGB §1299 C
RAO §9

6 Ob 784/82OGH24.11.1982
2 Ob 582/83OGH08.11.1983

nur: Ist es auch nur möglich, dass ein Anspruch verjährt, dann hat der Rechtsanwalt, sofern damit keine Nachteile für seinen Mandanten verbunden sind, zur Vermeidung der Verjährung erforderliche Maßnahmen zu treffen, selbst wenn bei nicht eindeutiger Rechtslage die Ansicht vertretbar wäre, die Verjährung würde ohnedies nicht eintreten. (T1)

2 Ob 586/88OGH07.02.1989

nur: Stellt sich dem Rechtsanwalt die Frage, ob er zur Vermeidung eines Schadens seines Mandanten eine Maßnahme zu treffen hat, die keinen Nachteil mit sich bringen kann, dann hat er diese Maßnahme zu ergreifen, auch wenn sie - auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht - möglicherweise nicht notwendig ist. (T2)

8 Ob 621/89OGH23.11.1989
8 Ob 555/91OGH29.10.1992

nur T2

1 Ob 250/97iOGH15.12.1997

nur T2

9 Ob 363/97sOGH11.02.1998

Beisatz: Dass eine neue Klage oder eine Ausdehnung des Klagebegehrens für den Mandanten ein Kostenrisiko bedeutet hätte, mag zwar ein Nachteil sein, doch kann dieser eine Erörterung der Gefahr des Rechtsverlustes durch Verjährung bei Unrichtigkeit seiner Rechtsansicht nicht ersetzen, so dass auch bei vertretbarer Rechtsansicht die Unterlassung naheliegender zumutbarer Maßnahmen die Haftung begründet. (T3)

3 Ob 30/97aOGH28.06.1999
8 Ob 51/00hOGH09.03.2000
9 Ob 99/02bOGH22.05.2002

nur: Ist es auch nur möglich, dass ein Anspruch verjährt, dann hat der Rechtsanwalt zur Vermeidung der Verjährung erforderliche Maßnahmen zu treffen, selbst wenn bei nicht eindeutiger Rechtslage die Ansicht vertretbar wäre, die Verjährung würde ohnedies nicht eintreten. (T4)

7 Ob 198/07dOGH16.11.2007

nur T4; Beisatz: Hier: Aus den vom Mandanten übergebenen Unterlagen, ergaben sich ausreichende Verdachtsmomente dafür, dass die Information aus rechtlicher Sicht im Hinblick auf eine allfällige Verjährungsproblematik nicht vollständig sein konnte, was eine Erörterung nötig gemacht hätte. (T5)

3 Ob 58/09iOGH23.06.2009

Auch; nur T1; Beis wie T3

6 Ob 77/11hOGH18.07.2011

Vgl

9 Ob 37/12zOGH26.11.2012

nur T1

3 Ob 89/15gOGH15.07.2015

Auch

6 Ob 174/17gOGH21.11.2017

Vgl; Beisatz: Maßnahmen, die eine Verjährung verhindern können und für den Mandanten keine Nachteile bedeuten, hat der Anwalt jedenfalls zu ergreifen. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass Maßnahmen, die – wie eine Klagsausdehnung aufgrund der Kostenbelastung – auch Nachteile beziehungsweise Risiken mit sich bringen, keinesfalls zu ergreifen wären. In einem solchen Fall schuldet der Rechtsanwalt vielmehr eine Beratung, wobei er die Vor- und Nachteile sowie Risiken der Klagsausdehnung oder deren Unterlassung darzustellen hat. (T6)<br/>

6 Ob 60/22zOGH24.03.2023

vgl; nur T2

5 Ob 133/23dOGH28.05.2024

Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19821124_OGH0002_0060OB00784_8200000_001

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