Rechtssatz
Der Geschäftsunfähige hat das Geld, das er auf Grund des ungültigen Rechtsgeschäftes erhalten hat, nur insoweit zurückzustellen, als es bei ihm noch vorhanden oder zu seinem Vorteil verwendet worden ist.
1 Ob 91/15m | OGH | 21.05.2015 |
Beis wie T1; Beisatz: Eine solche Leistungskondiktion setzt außer der Leistung des Entreicherten einen Vorteil des Bereicherten voraus. Für beide anspruchsbegründenden Elemente ist der Kondiktionsgläubiger behauptungs‑ und beweispflichtig, überdies auch für die zur Vorteilsbewertung maßgebenden Umstände. (T2) |
8 Ob 107/17v | OGH | 25.10.2017 |
Beisatz: Hier: Kreditgeschäft. (T3) |
4 Ob 75/18k | OGH | 11.06.2018 |
Auch; Beisatz: Hier: Zahnärztliche Heilbehandlung. (T4) |
9 Ob 73/23k | OGH | 18.03.2024 |
vgl; Beisatz wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0060OB00792_8200000_001
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