ABGB § 877, ABGB § 1152, ABGB § 1424, ABGB § 1435
Der Erbringer von Arbeitsleistungen hat gem § 1152 ABGB Anspruch auf angemessenen Lohn, wenn diese nur in der dem Empfänger deutlich erkennbaren Erwartung erbracht werden, damit einen bestimmten Erfolg zu erreichen, sich aber nachher ergibt, daß der Leistende mit dem Erreichen des angestrebten Erfolges nicht mehr rechnen kann.