OGH 1Ob15/82; 1Ob39/87; 1Ob29/91; 1Ob35/95; 1Ob1009/96; 1Ob140/98i; 1Ob56/98m; 1Ob92/99g; 1Ob18/06p; 1Ob121/09i; 1Ob208/10k; 1Ob208/12p; 1Ob24/15h; 1Ob201/16i; 1Ob134/20t; 1Ob123/20z; 1Ob109/21t; 7Ob35/22f; 1Ob37/24h (RS0050075)

OGH1Ob15/82; 1Ob39/87; 1Ob29/91; 1Ob35/95; 1Ob1009/96; 1Ob140/98i; 1Ob56/98m; 1Ob92/99g; 1Ob18/06p; 1Ob121/09i; 1Ob208/10k; 1Ob208/12p; 1Ob24/15h; 1Ob201/16i; 1Ob134/20t; 1Ob123/20z; 1Ob109/21t; 7Ob35/22f; 1Ob37/24h8.4.2024

Rechtssatz

Für die Abgrenzung der Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze und einer privaten kommt es darauf an, ob zwischen der Erfüllung von Aufgaben hoheitlicher Dienstsetzung (hier: Teilnahme an einer dienstlichen Schisportveranstaltung der Gendarmerie) und der schädigenden Handlung selbst (hier: Hilfeleistung für eine gestürzte Skifahrerin) noch ein derart enger Zusammenhang besteht, dass auch die konkrete Handlung noch als Vollziehung der Gesetze zu werten ist; es muss zwischen beiden nicht nur ein äußerer, sondern auch ein innerer Zusammenhang bestehen. Kein Organhandeln ist gegeben, wenn eine schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde, zB im Rahmen einer privaten Gefälligkeit anlässlich einer als zum Bereich der Vollziehung der Gesetze zu rechenden Tätigkeit, auch wenn es sich um eine beabsichtigte (nicht zu den Dienstpflichten gehörende) Hilfeleistung handelt.

Normen

AHG §1 Ba
AHG §1 Cd11
AHG §1 F

1 Ob 15/82OGH02.06.1982

Veröff: SZ 55/82

1 Ob 39/87OGH09.12.1987

nur: Für die Abgrenzung der Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze und einer privaten kommt es darauf an, ob zwischen der Erfüllung von Aufgaben hoheitlicher Dienstsetzung (hier: Teilnahme an einer dienstlichen Schisportveranstaltung der Gendarmerie) und der schädigenden Handlung selbst (hier: Hilfeleistung für eine gestürzte Skifahrerin) noch ein derart enger Zusammenhang besteht, dass auch die konkrete Handlung noch als Vollziehung der Gesetze zu werten ist. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Präsenzdiener (T2) <br/>Veröff: SZ 60/264

1 Ob 29/91OGH18.09.1991

Auch

1 Ob 35/95OGH22.11.1995

Auch

1 Ob 1009/96OGH11.03.1996

nur: Kein Organhandeln ist gegeben, wenn eine schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde, zB im Rahmen einer privaten Gefälligkeit anläßlich einer als zum Bereich der Vollziehung der Gesetze zu rechenden Tätigkeit. (T3)

1 Ob 140/98iOGH19.05.1998

Vgl auch

1 Ob 56/98mOGH09.06.1998

Vgl auch; nur T3; Veröff: SZ 71/99

1 Ob 92/99gOGH27.04.1999

Auch; nur T3

1 Ob 18/06pOGH04.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Handlungen und Unterlassungen mit Schadensfolgen, die vom Organ anlässlich bzw bei Gelegenheit außerhalb seines Tätigkeitsbereichs begangen werden, etwa wenn das Organ als Privatperson tätig wird. (T4)

1 Ob 121/09iOGH06.07.2010

nur: Für die Abgrenzung der Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze und einer privaten kommt es darauf an, ob zwischen der Erfüllung von Aufgaben hoheitlicher Dienstsetzung und der schädigenden Handlung selbst noch ein derart enger Zusammenhang besteht, dass auch die konkrete Handlung noch als Vollziehung der Gesetze zu werten ist; es muss zwischen beiden nicht nur ein äußerer, sondern auch ein innerer Zusammenhang bestehen. (T5)

1 Ob 208/10kOGH23.02.2011

Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Interview (keine Anwendung des § 9 Abs 5 AHG). (T6)

1 Ob 208/12pOGH13.12.2012

Vgl; nur T3; Veröff: SZ 2012/137

1 Ob 24/15hOGH17.09.2015

Auch; nur T3

1 Ob 201/16iOGH27.02.2017

nur T3; nur T5; Beisatz: Hier: Die bloße Möglichkeit einer indirekten Einflussnahme des Landeshauptmanns auf Vorstände, nämlich über den Weg der der Landesregierung zukommenden Befugnis (also seiner Mitwirkung bei) der Bestellung (oder Abberufung) der (privatwirtschaftlich tätigen) Aufsichtsratsmitglieder (hier: der Kärntner Landes‑ und Hypothekenbank‑Holding; KLH), welche wiederum ihrerseits die Vorstände hätten abberufen können, weist noch keinen ausreichenden Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen auf. (T7)

1 Ob 134/20tOGH22.07.2020

Vgl auch

1 Ob 123/20zOGH24.09.2020

nur: Kein Organhandeln ist gegeben, wenn eine schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde. (T8)<br/>Beis wie T2; Beisatz: Hier: Vorsätzliche Tötung unter Präsenzdienern. Der Mord beruhte auf einem selbständigen Willensentschluss, der außerhalb eines jeden Sachzusammenhangs mit dem Wachauftrag stand, den der Täter als Organ zu erfüllen hatte, und wurde daher auch nicht in Vollziehung der Gesetze begangen. Der Schaden wurde nur bei Gelegenheit der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit verursacht. (T9)

1 Ob 109/21tOGH07.09.2021

vgl; Beisatz: Hier: Haltung eines Polizeidiensthundes. (T10)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/81

7 Ob 35/22fOGH30.03.2022

Vgl

1 Ob 37/24hOGH08.04.2024

Beisatz: An einem inneren Zusammenhang mit einer hoheitlichen Tätigkeit fehlt es jedoch, wenn eine schädigende Handlung nur „bei Gelegenheit“ der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19820602_OGH0002_0010OB00015_8200000_001

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