OGH 1Ob1009/96

OGH1Ob1009/9611.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin H*****, vertreten durch Dr.Manfred Meyndt, Dr.Christian Ransmayr und Dr.Dominikus Schweiger, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 25.750 S sA und Feststellung (Streitwert 10.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26.September 1995, GZ 14 R 86/95-11, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

a) Der klagende ordentliche Präsenzdiener verletzte sich - wie er selbst zugesteht, außerhalb seiner Ausbildung - beim versuchten Öffnen der drehstabgefederten K1-Luke einer Panzerhaubitze und erhebt nun Schadenersatzansprüche gegen den Bund. Gemäß § 1 Abs 1 des andere Schadenersatzregelungen verdrängenden Amtshaftungsgesetzes (AHG) haften die Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für einen Schaden an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Im Bereich des österreichischen Bundesheers ist Voraussetzung für eine Anwendung des AHG neben einer Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze - in Frage kommt hier nur Art 79 B-VG, § 2 Abs 1 WehrG 1990 idgF - das Handeln eines Soldaten auf Grund eines Befehls seines Dienstvorgesetzten (zuletzt 1 Ob 35/95). Die in der außerordentlichen Revision relevierte Frage, ob der Geschützführer der Panzerhaubitze wegen Verletzung der sich aus § 4 Abs 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 9.Jänner 1979, BGBl 1979/43, über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) ergebenden Fürsorgepflicht wegen unterlassener Instruierung des Kläger über die Bedienung der K1-Luke schuldhaft handelte, muß aus folgenden Erwägungen hier nicht untersucht werden:

Die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen Aufgaben geschieht grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze, sodaß die Organeigenschaft des Soldaten bei jeder Art des Dienstes, unabhängig von der Art der ausgeführten Tätigkeit zu bejahren ist, weshalb Schäden, die der Soldat im Dienst verursacht, regelmäßig in den Geltungsbereich des AHG fallen (zuletzt 1 Ob 35/95 mwN). Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn eine schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde, etwa im Rahmen einer privaten Gefälligkeit anläßlich einer als im Bereich der Vollziehung der Gesetze zu rechnenden Tätigkeit (SZ 55/82; 1 Ob 35/95). Ein solcher Fall liegt hier vor, war doch nach den Feststellungen sowohl dem Kläger wie dem Geschützführer der Panzerhaubitze, der nicht Dienstvorgesetzter des Klägers war, klar, daß der an der Panzerhaubitze interessierte Kläger nur aus Gefälligkeit mit derselben mitfahren durfte, der Kläger die Einladung auch nicht als Befehl verstand und das Mitfahren auch nicht zur Ausbildung gehörte.

b) Auf eine allfällige Haftung des Bundes als Halter der Panzerhaubitze nach dem EKHG, die die zweite Instanz wegen schuldhafte Handelns des Klägers verneinte, kommt die Revision nicht mehr zurück. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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