OGH 6Ob569/82; 5Ob711/83; 2Ob505/85; 7Ob109/98z; 6Ob59/06d; 3Ob112/11h; 1Ob9/13z; 6Ob7/13t; 1Ob201/15p; 1Ob158/18v; 8ObA22/21z; 10Ob48/23s; 1Ob111/24s (RS0059247)

OGH6Ob569/82; 5Ob711/83; 2Ob505/85; 7Ob109/98z; 6Ob59/06d; 3Ob112/11h; 1Ob9/13z; 6Ob7/13t; 1Ob201/15p; 1Ob158/18v; 8ObA22/21z; 10Ob48/23s; 1Ob111/24s25.9.2024

Rechtssatz

Hängt die Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites von einer Prozesshandlung der Gemeinde ab, ist hiezu ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich. Die Beschlussfassung des Gemeinderates muss sich jeweils auf einen bestimmten Rechtsstreit beziehen. Die Ausstellung einer allgemeinen Prozessvollmacht, die nicht auf einen einzelnen Rechtsstreit beschränkt ist, wäre zum Nachweis der Beschlussfassung nach § 35 Abs 2 Z 10 nö GdO 1973 unzureichend, eine vom Gemeinderat beschlossene Erteilung einer Generalvollmacht unwirksam. Der Beschluss des Gemeinderates kann im Falle der Klageerhebung entweder in der Klageschrift, auf einer auf den Rechtsstreit eingeschränkten Vollmacht oder einer sonstigen, sich auf den bestimmten Rechtsstreit beziehenden Urkunde in der nach § 55 Abs 2 nö GdO 1973 vorgesehenen Form ersichtlich gemacht werden.

Hier Stmk GemO

 

Normen

ZPO §6 Abs2
ZPO §30
ZPO §37
nö GdO 1973 §35 Abs2 Z10
nö GdO 1973 §55 Abs2
oö GdO §43
oö GdO §56
oö GdO §58

6 Ob 569/82OGH10.03.1982

Veröff: JBl 1983,210 (zustimmend Böhm)

5 Ob 711/83OGH10.01.1984
2 Ob 505/85OGH29.01.1985
7 Ob 109/98zOGH25.08.1998

Beisatz: Mangel der gesetzlichen Vertretung wäre verbesserungsfähig - § 6 Abs 2 ZPO. (T1)

6 Ob 59/06dOGH06.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Klagen an ordentliche Gerichte hat der Bürgermeister einer (den Organisationsvorschriften der Oö Gemeindeordnung 1990 unterliegenden) oberösterreichischen Gemeinde einen Beschluss des Gemeinderats über die Einbringung der Klage und über die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts einzuholen. (T2)

3 Ob 112/11hOGH24.08.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T2

1 Ob 9/13zOGH31.01.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine besonderen Formvorschriften nach der NÖ GemO für den Nachweis der (nachträglichen) Genehmigung der Prozessführung durch den zuständigen Gemeinderat. (T3)<br/>Bem: Möglicherweise abweichend zu 6 Ob 569/82. (T4)

6 Ob 7/13tOGH08.05.2013

Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Erhebung von Rechtsmitteln bedarf (jedenfalls in Verfahren, die nicht durch eine Mahnklage eingeleitet wurden) eines Beschlusses des Gemeinderats nach § 43 Abs 1 Oö GdO 1990. (T5)<br/>Beisatz: Die Berufung des Rechtsanwalts auf die erteilte Vollmacht nach Abs 2 ersetzt in diesem Zusammenhang nur den Nachweis, dass der die Gemeinde nach außen hin vertretende Bürgermeister auch tatsächlich die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts vorgenommen hat. Sie kann aber nicht den Nachweis einer notwendigen Beschlussfassung des Gemeinderats ersetzen. (T6)

1 Ob 201/15pOGH31.03.2016

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vertretungsmangel einer juristischen Person (Agrargemeinschaft ‑ Genehmigung der Prozessführung durch die Vollversammlung). (T7)

1 Ob 158/18vOGH21.11.2018

Auch; nur: Die Beschlussfassung des Gemeinderates muss sich jeweils auf einen bestimmten Rechtsstreit beziehen. (T8)<br/>Beis wie T1; Beis wie T3

8 ObA 22/21zOGH25.06.2021

Vgl; Beis wie T1; Beis nur wie T8; Beisatz: Der Mangel dieser Prozessvoraussetzung ist durch nachträgliche Genehmigung der Prozessführung durch den Gemeinderat im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO sanierbar. (T9)<br/>Beisatz: Der Gemeinderatsbeschluss selbst ist objektiv nach dem Aussagewert des Textes, dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und im Zusammenhalt mit dem zugrunde gelegenen Geschäftszweck auszulegen. (T10)<br/>Beisatz: Ob ein Gemeinderatsbeschluss vorliegt, mit dem eine Prozessführung einer Anwaltskanzlei namens der Gemeinde nachträglich genehmigt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. Anderes würde nur bei einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz gelten. (T11)<br/>Beisatz: Der Beschluss verfolgte eindeutig den Zweck, die Regressforderung gegen den Beklagten ohne jegliche Einschränkung gerichtlich durch die Klagevertreterin zu verfolgen. Mag sich der Wortlaut des Beschlusses allein darauf gezogen haben, keinen Vergleich einzugehen, hat der Gemeinderat der Klägerin mit ihm doch auch kundgetan, mit dem gerichtlichen Einschreiten der Klagevertreterin im Namen der Klägerin einverstanden zu sein. (T12)

10 Ob 48/23sOGH04.06.2024

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3

1 Ob 111/24sOGH25.09.2024

vgl; nur T8

Dokumentnummer

JJR_19820310_OGH0002_0060OB00569_8200000_004

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