Normen
ZPO §6 Abs2
ZPO §30
ZPO §37
nö GdO 1973 §35 Abs2 Z10
nö GdO 1973 §55 Abs2
oö GdO §43
oö GdO §56
oö GdO §58
6 Ob 569/82 | OGH | 10.03.1982 |
Veröff: JBl 1983,210 (zustimmend Böhm) |
5 Ob 711/83 | OGH | 10.01.1984 |
2 Ob 505/85 | OGH | 29.01.1985 |
7 Ob 109/98z | OGH | 25.08.1998 |
Beisatz: Mangel der gesetzlichen Vertretung wäre verbesserungsfähig - § 6 Abs 2 ZPO. (T1) |
6 Ob 59/06d | OGH | 06.04.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Klagen an ordentliche Gerichte hat der Bürgermeister einer (den Organisationsvorschriften der Oö Gemeindeordnung 1990 unterliegenden) oberösterreichischen Gemeinde einen Beschluss des Gemeinderats über die Einbringung der Klage und über die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts einzuholen. (T2) |
3 Ob 112/11h | OGH | 24.08.2011 |
Vgl; Beis ähnlich wie T2 |
1 Ob 9/13z | OGH | 31.01.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine besonderen Formvorschriften nach der NÖ GemO für den Nachweis der (nachträglichen) Genehmigung der Prozessführung durch den zuständigen Gemeinderat. (T3)<br/>Bem: Möglicherweise abweichend zu 6 Ob 569/82. (T4) |
6 Ob 7/13t | OGH | 08.05.2013 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Erhebung von Rechtsmitteln bedarf (jedenfalls in Verfahren, die nicht durch eine Mahnklage eingeleitet wurden) eines Beschlusses des Gemeinderats nach § 43 Abs 1 Oö GdO 1990. (T5)<br/>Beisatz: Die Berufung des Rechtsanwalts auf die erteilte Vollmacht nach Abs 2 ersetzt in diesem Zusammenhang nur den Nachweis, dass der die Gemeinde nach außen hin vertretende Bürgermeister auch tatsächlich die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts vorgenommen hat. Sie kann aber nicht den Nachweis einer notwendigen Beschlussfassung des Gemeinderats ersetzen. (T6) |
1 Ob 201/15p | OGH | 31.03.2016 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vertretungsmangel einer juristischen Person (Agrargemeinschaft ‑ Genehmigung der Prozessführung durch die Vollversammlung). (T7) |
1 Ob 158/18v | OGH | 21.11.2018 |
Auch; nur: Die Beschlussfassung des Gemeinderates muss sich jeweils auf einen bestimmten Rechtsstreit beziehen. (T8)<br/>Beis wie T1; Beis wie T3 |
8 ObA 22/21z | OGH | 25.06.2021 |
Vgl; Beis wie T1; Beis nur wie T8; Beisatz: Der Mangel dieser Prozessvoraussetzung ist durch nachträgliche Genehmigung der Prozessführung durch den Gemeinderat im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO sanierbar. (T9)<br/>Beisatz: Der Gemeinderatsbeschluss selbst ist objektiv nach dem Aussagewert des Textes, dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und im Zusammenhalt mit dem zugrunde gelegenen Geschäftszweck auszulegen. (T10)<br/>Beisatz: Ob ein Gemeinderatsbeschluss vorliegt, mit dem eine Prozessführung einer Anwaltskanzlei namens der Gemeinde nachträglich genehmigt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. Anderes würde nur bei einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz gelten. (T11)<br/>Beisatz: Der Beschluss verfolgte eindeutig den Zweck, die Regressforderung gegen den Beklagten ohne jegliche Einschränkung gerichtlich durch die Klagevertreterin zu verfolgen. Mag sich der Wortlaut des Beschlusses allein darauf gezogen haben, keinen Vergleich einzugehen, hat der Gemeinderat der Klägerin mit ihm doch auch kundgetan, mit dem gerichtlichen Einschreiten der Klagevertreterin im Namen der Klägerin einverstanden zu sein. (T12) |
10 Ob 48/23s | OGH | 04.06.2024 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 |
1 Ob 111/24s | OGH | 25.09.2024 |
vgl; nur T8 |
Dokumentnummer
JJR_19820310_OGH0002_0060OB00569_8200000_004
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