OGH 6Ob823/81; 6Ob667/82; 4Ob527/91; 4Ob548/91; 5Ob2309/96m; 1Ob40/01s; 6Ob84/05d; 10Ob47/13d; 6Ob150/13x; 6Ob188/15p; 5Ob7/24a (RS0035698)

OGH6Ob823/81; 6Ob667/82; 4Ob527/91; 4Ob548/91; 5Ob2309/96m; 1Ob40/01s; 6Ob84/05d; 10Ob47/13d; 6Ob150/13x; 6Ob188/15p; 5Ob7/24a26.2.2024

Rechtssatz

Bei einer einheitlichen Streitpartei entbindet weder die außergerichtliche Anerkennung des Klagsanspruches (oder der Verzicht darauf) durch den Streitgenossen noch die von seiner Seite zur Erfüllung (oder der Wirksamkeit des Verzichtes) erforderliche Handlung davon, dass dennoch alle Rechtsgenossen zu klagen sind beziehungsweise klagen müssen.

Normen

ZPO §14 Dc
ZPO §14 Df

6 Ob 823/81OGH13.01.1982

Veröff: SZ 54/191 = JBl 1982,435

6 Ob 667/82OGH16.06.1983

Ähnlich; Beisatz: Ist einer der Streitgenossen am Verfahren nicht beteiligt, muß es zur Abweisung des Klagebegehrens kommen. (T1)

4 Ob 527/91OGH18.06.1991

Auch

4 Ob 548/91OGH08.10.1991

Auch

5 Ob 2309/96mOGH26.11.1996

Vgl auch

1 Ob 40/01sOGH27.04.2001

Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Die außergerichtliche Einwilligung einzelner der übrigen Gesellschafter in eine Klageführung gemäß § 117, § 127 oder § 140 Abs 1 HGB gegen einen anderen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft verschafft den als Kläger auftretenden übrigen Gesellschaftern noch nicht die Aktivlegitimation zur Erwirkung der jeweils angestrebten gerichtlichen Rechtsgestaltung. (T2); Veröff: SZ 74/81

6 Ob 84/05dOGH23.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, kann nicht vom erst ex post feststehenden Prozesserfolg abhängen. Auch wenn daher alle Miteigentümer des dienenden Grundstücks bereits mit Ausnahme der Beklagten schon titelmäßig zur Verbücherung verpflichtet wurden, bedeutet das nicht zwingend, dass die anderen Miteigentümer mit der Klageführung des Klägers auch einverstanden sind. (T3); Beisatz: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T4)

10 Ob 47/13dOGH19.11.2013

Veröff: SZ 2013/108

6 Ob 150/13xOGH28.11.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Erfolg der Löschungsklage führte dazu, dass nur die letzte Grundbuchseintragung, nämlich die Einverleibung der Beklagten und die Löschung ihrer Rechtsvorgängerin rückgängig gemacht würde und solchermaßen die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Eigentümerin einverleibt würde. Diese ist aber nicht Partei des Verfahrens. Der Beklagten allein fehlt es an der Passivlegitimation. (T5)

6 Ob 188/15pOGH26.11.2015

Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung, die in Rechtsstreitigkeiten zur Durchsetzung mietvertraglicher Ansprüche die Klagsführung auch gegen einzelne Streitgenossen zugelassen hat, wenn die anderen Streitgenossen den geltend gemachten Anspruch ausdrücklich anerkannt haben (RS0129475), kann auf eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB nicht übertragen werden (so bereits 10 Ob 47/13d). (T6)

5 Ob 7/24aOGH26.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19820113_OGH0002_0060OB00823_8100000_002

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