OGH 4Ob583/80; 7Ob2344/96y; 9Ob50/10h; 8Ob75/13g; 6Ob240/19s; 9Ob67/23b (RS0018636)

OGH4Ob583/80; 7Ob2344/96y; 9Ob50/10h; 8Ob75/13g; 6Ob240/19s; 9Ob67/23b26.6.2024

Rechtssatz

Die Pflicht zur Gewährleistung resultiert aus der Nichterfüllung oder der nicht vollständigen Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeiten; die Behebung solcher Erfüllungsmängel - sei es durch Wandlung, durch Verbesserung oder durch Preisminderung - soll das gestörte Gleichgewicht der beiderseitigen Leistungen (die "subjektive Äquivalenz") wiederherstellen.

Normen

ABGB §922

4 Ob 583/80OGH17.11.1981

Veröff: SZ 54/168 = EvBl 1982/52 S 183

7 Ob 2344/96yOGH18.12.1996
9 Ob 50/10hOGH28.07.2010

Veröff: SZ 2010/91

8 Ob 75/13gOGH26.06.2014

Auch; nur: Das Gewährleistungsrecht zielt auf die Herstellung der Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung ab. (T1)<br/>Beisatz: Wie sich aus § 932 ABGB ergibt, soll der Gläubiger primär das erhalten, was ihm versprochen wurde. (T2)

6 Ob 240/19sOGH24.09.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Wenn ein Fahrzeug mangelhaft ist, weil eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft fehlt, und der Mangel nur durch eine Reparatur behoben werden kann, die trotz gänzlicher Herstellung der Gebrauchstauglichkeit zu einer objektiven Wertminderung des Fahrzeugs (im Sinn eines merkantilen Minderwerts) führt, ist allein mit der Reparatur die subjektive Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung nicht wiederhergestellt. In der nach der Reparatur verbliebenen Wertminderung des Fahrzeugs liegt eine nach wie vor nicht ausgeglichene Störung des von den Parteien vereinbarten Wertverhältnisses von Leistung und Gegenleistung. (T3)

9 Ob 67/23bOGH26.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19811117_OGH0002_0040OB00583_8000000_001

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