OGH 5Ob772/80; 1Ob528/81; 5Ob564/81; 5Ob798/81; 2Ob534/84; 5Ob697/83; 5Ob525/85; 6Ob664/84; 8Ob592/93; 3Ob537/95; 6Ob59/01x; 4Ob202/07w; 5Ob8/09a; 5Ob12/09i; 5Ob32/11h; 3Ob72/11a; 5Ob197/13a; 5Ob82/14s; 5Ob8/15k; 5Ob62/16b; 3Ob33/16y; 5Ob45/18f; 5Ob131/20f; 5Ob26/21s; 5Ob180/22i; 5Ob151/22z; 2Ob195/23z (RS0013246)

OGH5Ob772/80; 1Ob528/81; 5Ob564/81; 5Ob798/81; 2Ob534/84; 5Ob697/83; 5Ob525/85; 6Ob664/84; 8Ob592/93; 3Ob537/95; 6Ob59/01x; 4Ob202/07w; 5Ob8/09a; 5Ob12/09i; 5Ob32/11h; 3Ob72/11a; 5Ob197/13a; 5Ob82/14s; 5Ob8/15k; 5Ob62/16b; 3Ob33/16y; 5Ob45/18f; 5Ob131/20f; 5Ob26/21s; 5Ob180/22i; 5Ob151/22z; 2Ob195/23z20.2.2024

Rechtssatz

Da der Aufhebungsanspruch aus dem Gemeinschaftsverhältnis und nicht aus dem ideellen Eigentumsanteil an der gemeinschaftlichen Sache folgt und deshalb schuldrechtlicher Natur ist, stellen sich die Aufhebungshindernisse als gesetzliche Anerkennung und Konkretisierung der innerhalb von Schuldverhältnissen nach Treu und Glauben geschuldeten Rücksichtnahme auf die Interessen der Partner dar.

Normen

ABGB §830 B1

5 Ob 772/80OGH24.03.1981

Veröff: MietSlg 33055 = JBl 1982,209

1 Ob 528/81OGH29.04.1981

nur: Der Aufhebungsanspruch folgt aus dem Gemeinschaftsverhältnis. (T1) <br/>Veröff: MietSlg 33063

5 Ob 564/81OGH22.09.1981

Veröff: MietSlg 33055

5 Ob 798/81OGH23.02.1982

Veröff: RZ 1982/66 S 267 = MietSlg 34069

2 Ob 534/84OGH29.02.1984

Veröff: SZ 57/45 = JBl 1985,165 = MietSlg 36/8

5 Ob 697/83OGH13.03.1984

Beisatz: Ein Zuwarten für einen Zeitraum von rund vier Jahren stellt eine eindeutige Überforderung des Verlangens auf Rücksichtnahme gegenüber den Interessen des Partners in der Miteigentumsgemeinschaft dar. (T2)

5 Ob 525/85OGH30.04.1985
6 Ob 664/84OGH26.09.1985

Vgl; nur: Stellen sich die Aufhebungshindernisse als gesetzliche Anerkennung und Konkretisierung der innerhalb von Schuldverhältnissen nach Treu und Glauben geschuldeten Rücksichtnahme auf die Interessen der Partner dar. (T3)<br/>Beisatz: Geht es um subjektive Nachteile des Teilungsgegners, muss besonders darauf geachtet werden, dass die vom Teilungskläger nach Treu und Glauben geschuldete Rücksichtnahme auf die Interessen des Partners nicht überfordert wird. (T4)

8 Ob 592/93OGH09.09.1993

Auch; Beisatz: Die Rücksichtnahme geht aber nicht so weit, dass auf den Aufhebungsanspruch für unabsehbare Zeit Verzicht zu leisten wäre. (T5)

3 Ob 537/95OGH29.05.1995

nur: Da der Aufhebungsanspruch schuldrechtlicher Natur ist, stellen sich die Aufhebungshindernisse als gesetzliche Anerkennung und Konkretisierung der innerhalb von Schuldverhältnissen nach Treu und Glauben geschuldeten Rücksichtnahme auf die Interessen der Partner dar. (T6)

6 Ob 59/01xOGH20.12.2001

nur T6

4 Ob 202/07wOGH14.02.2008

Auch; Beisatz: Die Rücksichtnahmepflicht wird durch die in § 830 ABGB vorgesehenen Teilungshindernisse der Unzeit und des Nachteils für die Übrigen konkretisiert. (T7)

5 Ob 8/09aOGH03.03.2009
5 Ob 12/09iOGH07.07.2009

Vgl; Beisatz: Bei der Miteigentumsgemeinschaft steht nicht jeder Teilhaber zu jedem anderen Teilhaber in einem besonderen Rechtsverhältnis, das für sich allein aufgelöst werden könnte, sondern es existiert zwischen allen Teilhabern der Gemeinschaft bloß ein einziges Rechtsverhältnis, welches daher nur einheitlich aufgehoben werden kann (7 Ob 384, 385/65). (T8)<br/>Veröff: SZ 2009/89

5 Ob 32/11hOGH27.04.2011

Auch; Beis wie T7

3 Ob 72/11aOGH06.07.2011

nur: Der Teilungsanspruch folgt aus dem Gemeinschaftsverhältnis und nicht aus dem ideelen Eigentumsanteil an der gemeinschaftlichen und bildet deshalb einen schuldrechtlichen Gestaltungsanspruch. (T9)

5 Ob 197/13aOGH17.12.2013

Auch; Beisatz: Dem unbedingten Aufhebungsanspruch sind nur durch die Teilungshindernisse der Unzeit und des Nachteils für die Übrigen Schranken gesetzt. (T10)

5 Ob 82/14sOGH04.09.2014

Auch

5 Ob 8/15kOGH24.02.2015

Auch

5 Ob 62/16bOGH11.07.2016

Auch; Beis wie T10

3 Ob 33/16yOGH22.02.2017

nur T9

5 Ob 45/18fOGH18.07.2018

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T10

5 Ob 131/20fOGH25.08.2020
5 Ob 26/21sOGH06.04.2021

Beisatz: Hier: Vereitelung der Realteilung (Wohnungseigentum) durch Aufteilung des Miteigentumsanteils vor Teilungsklage. (T11)

5 Ob 180/22iOGH05.12.2022

Vgl; nur T9

5 Ob 151/22zOGH31.01.2023

nur T9; Beis wie T10

2 Ob 195/23zOGH20.02.2024

vgl; nur: Aufhebungshindernisse konkretisieren die nach Treu und glauben bestehende Verpflichtung der Miteigentümer zur gegenseitigen Rücksichtnahme. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19810324_OGH0002_0050OB00772_8000000_001

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