OGH 15Os92/06b

OGH15Os92/06b22.1.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roland F***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 dritter Fall StGB aF und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 2. Februar 2006, GZ 34 Hv 31/04v-209, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland F***** mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 dritter Fall StGB (I.1.), zweier Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (I.2.) und mehrerer Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB (II.), jeweils idF „vor dem StRÄG 2004" (US 27) - richtig (da „Zwischengesetze", die weder zur Tatzeit noch bei Fällung des Urteils Geltung hatten, wie hier die vom 1. Jänner 2002 bis zum 30. April 2004 in Kraft gestandene, mit dem StRÄG 2001, BGBl 130, geschaffene Fassung des § 201 StGB, gemäß § 1 iVm § 61 StGB außer Betracht bleiben [Leukauf/Steininger, Komm³ § 61 Rz 17]): idF der Strafgesetznovelle 1989, BGBl 242 - schuldig erkannt.

Danach hat er in Vera, Spanien,

I. Andrea K***** durch Gewalt bzw teilweise durch Entziehung der persönlichen Freiheit zum Beischlaf (I.2.) oder zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung (I.1.) genötigt bzw zu nötigen versucht, und zwar:

1. im Zeitraum von etwa Mitte Mai 1998 bis 30. Juni 1998 etwa einmal wöchentlich durch Versetzen von Schlägen und Reißen an den Haaren oder durch Einsperren in das Badezimmer jeweils zur Vornahme eines Oralverkehrs, wobei er sie dabei in besonderer Weise erniedrigte, indem er ihr in den Mund ejakulierte und sie zum Schlucken seines Spermas veranlasste;

2. etwa Anfang Juni 1998 zumindest einmal dadurch, dass er sich in einen Wohnwagen auf die dort auf einem Bett nackt am Bauch liegende Andrea K***** legte und ihre Arme auf das Bett drückte, zur Duldung eines Analverkehrs sowie anschließend dadurch, dass er sie, nachdem sie sich auf den Rücken gedreht hatte, ihre Beine auseinander drückte, zur Duldung eines Vaginalverkehrs, wobei beide Taten infolge der Gegenwehr der Andrea K***** jeweils beim Versuch geblieben sind;

II. im Zeitraum von etwa Anfang März 1998 bis 29. Juni 1998 außer den Fällen des § 201 StGB eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er Andrea K***** alle zwei bis drei Tage durch Versetzen von Schlägen gegen den Körper sowie durch Ausnützen der dadurch bewirkten Einschüchterung, insbesondere der Angst vor weiteren Schlägen, zur vaginalen und teilweise analen Selbstbefriedigung mit einer Kerze zwang.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Z 4) stützt sich auf die in der Hauptverhandlung am 3. Mai 2005 gestellten (S 30/V iVm ON 195) und in der ab 10. Jänner 2006 gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung wiederholten (S 180/V) Anträge des Angeklagten auf

Ebenso widerspruchsfrei sind in der Beschwerden ins Treffen geführten Angaben der Andrea K*****, dass sie bereits in der ersten Woche nach der Ankunft in Spanien geschlagen und erst nach dem 26. März 1998 zum Oralverkehr gezwungen wurde.

Dass dem Beschwerdeführer manche Aussagen der Zeugin „bemerkenswert" erscheinen (S 6 der Beschwerde), entspricht keiner Anfechtungskategorie des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO:

Mit diesem Vorbringen wird weder eine Undeutlichkeit von Feststellungen oder Beweiswürdigung (Z 5 erster Fall) noch eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall), ein innerer Widerspruch (Z 5 dritter Fall), eine den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende Beweiswürdigung (Z 5 vierter Fall) oder ein Fehlzitat in der Beweiswürdigung (Aktenwidrigkeit; Z 5 fünfter Fall) aufgezeigt. Aus dem Gedächtnisprotokoll der Zeugin wird in der Beschwerde unzutreffend zitiert (vgl S 57 in ON 57) und auf dieser Grundlage ein der Aktenlage nicht entnehmbarer Widerspruch vorgebracht. Solcherart geht die zum Teil nicht auf Aktenbasis vorgebrachte Kritik des Beschwerdeführers an der ausführlichen Beweiswürdigung der Tatrichter vorbei, ohne einen Begründungsmangel darzulegen. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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