OGH 7Ob532/81; 2Ob16/81; 10Ob509/93; 6Ob12/01k; 4Ob22/13h; 4Ob3/24f (RS0035579)

OGH7Ob532/81; 2Ob16/81; 10Ob509/93; 6Ob12/01k; 4Ob22/13h; 4Ob3/24f25.6.2024

Rechtssatz

Die rechtliche Wirksamkeit des Urteiles ist in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner des Hauptprozesses nur dann gegeben, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der Hauptpartei durch die erweiterte Rechtskraftwirkung des Urteils mitumfaßt wird oder wenn das Urteil auch gegen den Nebenintervenienten vollstreckt werden kann oder wenn die Tatbestandswirkung des Urteiles auch das Rechtsverhältnis zwischen Nebenintervenienten und Hauptpartei ergreift.

Normen

ZPO §20 I

7 Ob 532/81OGH12.02.1981
2 Ob 16/81OGH26.05.1981
10 Ob 509/93OGH14.10.1993
6 Ob 12/01kOGH22.02.2001

Auch; nur: Die rechtliche Wirksamkeit des Urteiles ist in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner des Hauptprozesses nur dann gegeben, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der Hauptpartei durch die erweiterte Rechtskraftwirkung des Urteils mitumfaßt wird oder wenn das Urteil auch gegen den Nebenintervenienten vollstreckt werden kann. (T1)

4 Ob 22/13hOGH09.07.2013
4 Ob 3/24fOGH25.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19810212_OGH0002_0070OB00532_8100000_001

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