OGH 2Ob16/81

OGH2Ob16/8126.5.1981

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Scheiderbauer, Dr. Kralik, Dr. Melber und Dr. Huber als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, 1014 Wien, Herrengasse 11-13, dieser vertreten durch Dr. Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I***** AG *****, vertreten durch Dr. Leopold Hammer, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1080 Wien, Wickenburggasse 8, vertreten durch Dr. Johann Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 100.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. August 1980, GZ 16 R 125/80-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei und der Nebenintervenientin das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. April 1980, GZ 39 f Cg 18/79-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung:

1. den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Aus Anlass der Revision wird das Urteil des Berufungsgerichts und das diesem vorausgehende Verfahren, soweit es die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei betrifft, ab der Zustellung der von der Nebenintervenientin erhobenen Berufung als nichtig aufgehoben und die Berufung der Nebenintervenientin zurückgewiesen.

In diesem Umfang findet ein Kostenzuspruch nicht statt.

2.) zu Recht erkannt:

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:

„Die beklagte Partei hat der klagenden Partei alle jene am Tage der Klageanbringung, di der 17. 1. 1979, noch nicht fälligen Leistungen zu ersetzen, welche diese an Maria G*****, geboren am 23. Oktober 1929, oder die künftig nach dieser anspruchsberechtigten Personen und an die Hinterbliebenen nach Erika P*****, aufgrund der nö DPL 1972 zu erbringen hat, soweit diese Leistungen in den Ansprüchen Deckung finden, die Maria G***** oder die künftig nach dieser anspruchsberechtigten Personen und die Hinterbliebenen nach Erika P***** ohne die Legalzession nach § 51 Abs 1 2. Satz der nö DPL 1972 gegen die beklagte Partei als Haftpflichtversicherer des PKW Kennzeichen *****, aus dem Unfall vom 18. Jänner 1976 stellen könnten; hiebei sind in Bezug auf die Ersatzpflicht der beklagten Partei für Leistungen aufgrund der nö DPL 1972 aus den kongruenten Deckungsfonds hinsichtlich der Maria G***** oder der künftig nach dieser anspruchsberechtigten Personen und der Hinterbliebenen nach Erika P***** die Ersatzansprüche der klagenden Partei im selben Verhältnis zu befriedigen, wie die aufgrund des § 125 BKUVG auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übergangenen Ansprüche der Maria G***** und der Hinterbliebenen nach Erika P*****; die Haftung der beklagten Partei ist ferner durch die Versicherungssumme des von ihr für den PKW Kennzeichen ***** abgeschlossenen Haftpflicht-versicherungsvertrags begrenzt.

Das Mehrbegehren auf Feststellung der Ersatzpflicht auch hinsichtlich solcher Leistungen, die vor dem Tage der Klageanbringung fällig geworden sind, wird abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens bleibt der Entscheidung vorbehalten.“

Ebenso bleibt die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 18. 1. 1976 ereignete sich auf der Bundesstraße 121 im Gemeindegebiet Amstetten ein Verkehrsunfall, an welchem der von Johann B***** gelenkte PKW VW Passat, Kennzeichen *****, welches Fahrzeug damals bei der beklagten Partei haftpflichtversichert war, und der von Maria G***** gelenkte PKW Fiat Seat 124, Kennzeichen *****, beteiligt waren. Das Verschulden an dem Unfall, bei dem Maria G***** und die in deren PKW mitfahrende Erika P***** schwer verletzt wurden, trifft Johann B*****. Erika P***** ist am 12. Februar 1976 an den Unfallsfolgen verstorben. Maria G***** ist aufgrund der erlittenen Unfallsverletzungen berufsunfähig. Im Unfallszeitpunkt waren Maria G***** und Erika P***** Krankenschwestern im NÖ Landeskrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Mauer bei Amstetten. Maria G***** bezog bis einschließlich Februar 1977 ihre Aktivbezüge von der klagenden Partei. Seither bezieht sie von der klagenden Partei die ihr aufgrund der nö Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (nö DPL 1972) zustehenden Ruhebezüge. Sie erhält ferner eine Pension von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Erika P***** bezog trotz Dienstunfähigkeit bis zu ihrem Tod den Aktivgehalt weiter. Sie hat eine Tochter, die mj Manuela P*****, hinterlassen, die seit dem Tod ihrer Mutter einen Waisenversorgungsgenuss von der klagenden Partei aufgrund der nö DPL 1972 und eine Waisenrente von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erhält.

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei einen Betrag von 295.876,69 S sA sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei der klagenden Partei gegenüber zum Ersatz aller jener Leistungen verpflichtet sei, welche die klagende Partei den Hinterbliebenen nach Erika P***** sowie der Maria G***** oder den künftig nach dieser anspruchsberechtigten Personen gemäß nö DPL 1972 bezahlen muss, soweit die klagende Partei diese Forderungen gemäß § 51 nö DPL 1972 von der beklagten Partei ersetzt verlangen könne und soweit sie in der Haftpflichtversicherungssumme und im Deckungsfonds, und zwar im selben Verhältnis, wie die von der beklagten Partei an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) erbrachten bzw zu erbringenden Leistungen Deckung finden.

Die klagende Partei brachte hiezu vor, dass sie mit Schreiben vom 16. 3. 1976 die Hinterbliebenen nach Erika P***** verständigt habe, dass sie gemäß § 51 Abs 1 2. Satz nö DPL 1972 den Übergang des Ersatzanspruchs geltend mache, den der Beamte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlusts seiner Dienstfähigkeit oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen Bestimmungen als der nö DPL 1972 gegen den Schädiger geltend machen kann. Es handle sich hiebei um eine Legalzession, sodass die klagende Partei aus dem Deckungsfonds nach Maria G***** und den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach Erika P***** im selben Verhältnis wie die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu befriedigen sei. Die klagende Partei habe bis einschließlich Dezember 1978 an Erika P***** bzw deren Tochter einen Betrag von 41.312 Schilling und an Maria G***** einen Betrag von 254.564,69 S erbracht.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Zum Feststellungsbegehren wendete sie ein, dass dieses dahin beschränkt werden müsse, dass die klagende Partei nur jene Leistungen ersetzt verlangen könne, welche die Tochter der Erika P*****, Manuela P*****, und Maria G***** von der beklagten Partei ohne Ausübung des Zessionsbegehrens durch die klagende Partei direkt verlangen könnten, wobei sich das Feststellungsbegehren auch nur auf künftige Leistungen beziehen könne.

Hinsichtlich des Leistungsbegehrens vereinbarten die Parteien am 17. 1. 1980 Ruhen des Verfahrens.

Die beklagte Partei verkündete der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten den Streit, die dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beitrat.

Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt, wobei es zusätzlich feststellte, dass die klagende Partei Maria G***** und die Hinterbliebenen nach Erika P***** mit Schreiben vom 19. 3. 1976 verständigt habe, dass gemäß § 51 Abs 1 2. Satz nö DPL 1972 der Übergang des Ersatzanspruchs an sie geltend gemacht werde, den die Verständigten wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlusts ihrer Dienstfähigkeit oder den die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach anderen Bestimmungen als der Dienstpragmatik gegen den Schädiger geltend machen könnten.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, dass es sich bei der Bestimmung des § 51 Abs 1 2. Satz nö DPL 1972 um eine Legalzession handle. Auf die Ersatzansprüche der klagenden Partei und jene der Nebenintervenientin sei daher § 336 ASVG anzuwenden. Dieser Bestimmung zufolge seien die Ersatzansprüche verschiedener Versicherungsträger aus demselben Ereignis unbeschadet der weiteren Haftung der Ersatzpflichtigen im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen, sofern diese Ersatzansprüche aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung die zur Verfügung stehende Versicherungssumme übersteige. Die klagende Partei sei demnach berechtigt, in gleicher Weise und gleichrangig wie die Nebenintervenientin ihre Ansprüche geltend zu machen, und zwar insoweit, als diese Ansprüche in der Haftpflichtversicherungssumme und im Deckungsfonds Deckung fänden.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten teilweise, jener der Nebenintervenientin zur Gänze Folge und änderte das Teilurteil des Erstgerichts dahin ab, dass die Verpflichtung der beklagten Partei festgestellt wurde, der klagenden Partei alle jene am Tage der Klageanbringung (17. 1. 1979) noch nicht fälligen Leistungen zu ersetzen, welche diese an Maria G***** oder die künftigen nach dieser anspruchsberechtigten Personen und an die Hinterbliebenen nach Erika P***** aufgrund der nö DPL 1972 zu erbringen habe, soweit Maria G***** oder die künftigen nach dieser anspruchsberechtigten Personen und die Hinterbliebenen nach Erika P***** kongruente Ansprüche gegen die beklagte Partei als Haftpflichtversicherer aus dem Unfall vom 18. 1. 1976 unter Berücksichtigung des Übergangs ihrer kongruenten Ansprüche an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gemäß § 125 BKUVG darüber hinaus noch stellen könnten; die Haftung der beklagten Partei sei ferner durch die Versicherungssumme des von ihr für den PKW Kennzeichen ***** abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrags begrenzt. Das Mehrbegehren, dass in Bezug auf die Ersatzpflicht der beklagten Partei für Leistungen aufgrund der nö DPL 1972 aus den kongruenten Deckungsfonds hinsichtlich Maria G***** oder der künftig nach dieser anspruchsberechtigten Personen und der Hinterbliebenen nach Erika P***** die Ersatzansprüche der klagenden Partei im selben Verhältnis zu befriedigen seien wie die aufgrund des § 125 BKUVG auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übergegangenen Ansprüche der Maria G***** und der Hinterbliebenen nach Erika P***** und sich der Ersatz der Leistungen auf solche, die vor dem 17. 1. 1979 fällig geworden seien, beziehe, wurde abgewiesen.

Ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts gelangte das Berufungsgericht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Gemäß § 51 Abs 1 2. Satz nö DPL 1972 seien infolge des von der klagenden Partei am 19. 3. 1976 gestellten Abtretungsverlangens die Ansprüche der Maria G***** und der Erika P***** bzw deren Hinterbliebenen gegen den Schädiger bzw die beklagte Partei als dessen Haftpflichtversicherer auf die klagende Partei insoweit übergegangen, als diese an Maria G***** und Erika P***** bzw deren Hinterbliebene kongruente Leistungen nach den Bestimmungen der nö DPL 1972 erbracht habe. Diese Bestimmung sei als Legalzession anzusehen, aber nicht, wie im Fall des § 332 ASVG, § 125 BKUVG und anderen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mit dem Schadensereignis existent geworden. Eine Rückwirkung der mit dem Verlangen nach Abtretung eintretenden Zession auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses sei im § 51 Abs 1 2. Satz nö DPL 1972 nicht festgesetzt. Eine vor Eintritt der Zession einem Dritten schon abgetretene Forderung könne nicht noch einmal abgetreten werden, da sie nicht mehr zum Vermögen des Abtretenden gehöre. Die Legalzession zugunsten der Nebenintervenientin sei gemäß § 125 Abs 1 BKUVG dem Grunde nach schon mit dem Zeitpunkt des Schadensereignisses eingetreten. Die Geschädigten hätten von diesem Zeitpunkt an nicht mehr über die auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Schadenersatzforderungen verfügen können. Zu dem Zeitpunkt, da die klagende Partei das Verlangen auf Abtretung nach § 51 Abs 1 2. Satz nö DPL 1972 gestellt habe, hätten also jene Ansprüche, die mit dem Tag des Schadensereignisses dem Grunde nach auf die Nebenintervenientin übergegangen seien, nicht mehr zum Vermögen der Geschädigten gehört und daher auch nicht auf die klagende Partei übergehen können.

Gegen den abweisenden Teil dieses Urteils wendet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Anfechtungsgrund nach § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts abzuändern und die Entscheidung erster Instanz wiederherzustellen.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) erklärte mit Schriftsatz vom 18. 4. 1979 ihren Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei zum gegenständlichen Verfahren mit der Begründung, sie habe aus Anlass des Unfalls Heilbehandlungskosten und Rentenleistungen erbracht und werde diese auch in Zukunft erbringen müssen. Diesen Leistungen komme aufgrund der Legalzession der Vorrang gegenüber der Klagsforderung zu. Die BVA habe daher ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten in diesem Rechtsstreit. Ein Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention wurde nicht gestellt. Das Teilurteil des Erstgerichts (ON 15) wurde am 2. 6. 1980 der klagenden und der beklagten Partei zugestellt, am 3. 6. 1980 der Nebenintervenientin; am 16. 6. 1980 gab die Beklagte ihre Berufung zur Post, am 17. 6. 1980 die Nebenintervenientin.

Nur dem streitgenössischen Nebenintervenienten iSd § 20 ZPO sind die Entscheidungen des Gerichts und die Schriftsätze der Parteien zuzustellen (vgl Fasching II, 231), und zwar zu Handen der Hauptpartei als seines Zustellungsbevollmächtigten (§ 98 ZPO). Mit der Zustellung der für ihn bestimmten Entscheidungsausfertigung an die Hauptpartei wird für ihn eine besondere, von der Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei unabhängige Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt (vgl Fasching aaO, 232). Hingegen sind dem Nebenintervenienten, dem nicht die Stellung eines Streitgenossen iSd § 20 ZPO zukommt, weder Entscheidungsausfertigungen, noch Rechtsmittelschriften zuzustellen; es steht ihm nur die für die Hauptpartei offenstehende Rechtsmittelfrist zu Gebote (vgl Fasching aaO 225, JBl 1979, 34 ua). Dem Nebenintervenienten kommt gemäß § 20 ZPO nur dann die Stellung eines Streitgenossen zu, wenn das in einem Prozess ergehende Urteil kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auch in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Intervenienten zum Gegner der Hauptpartei rechtlich wirksam ist. Eine gesetzliche Vorschrift begründet im vorliegenden Fall eine solche Wirkung nicht. Die rechtliche Wirksamkeit des Urteils ist in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner des Hauptprozesses nur dann gegeben, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der Hauptpartei durch die erweiterte Rechtskraftwirkung des Urteils mitumfasst wird oder wenn das Urteil auch gegen den Nebenintervenienten vollstreckt werden kann oder wenn die Tatbestandswirkung des Urteils auch das Rechtsverhältnis zwischen Nebenintervenienten und Hauptpartei ergreift (Fasching II, 227, 7 Ob 532/81 ua). Keine dieser Voraussetzungen ist aber im vorliegenden Fall, in dem ein Sozialversicherungsträger und ein öffentlich-rechtlicher Dienstgeber, gestützt auf verschiedene gesetzliche Bestimmungen, Regressansprüche gegen den beklagten Versicherer geltend machen und in dem die Aufteilung des zur Befriedigung dieser Regressansprüche zur Verfügung stehenden Deckungsfonds strittig ist, gegeben. Der Nebenintervenientin kommt daher nicht die Stellung eines Streitgenossen iSd § 20 ZPO zu, sodass ihr zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen das Teilurteil des Erstgerichts nur die der Hauptpartei offenstehende Rechtsmittelfrist, die am 16. 6. 1980 abgelaufen ist, zu Gebote stand. Ihre am 17. 6. 1980 zur Post gegebene Berufung war daher als verspätet zurückzuweisen, das aufgrund dieses Rechtsmittels durchgeführte Verfahren sowie die Entscheidung des Berufungsgerichts waren, soweit sie die Nebenintervenientin betreffen, wegen Verstoßes gegen die in diesem Umfang eingetretene Teilrechtskraft der Entscheidung erster Instanz als nichtig aufzuheben.

In diesem Umfang hatte ein Kostenzuspruch zu unterbleiben (§§ 40, 50 ZPO).

Zu 2.:

Die Revision der klagenden Partei ist im Ergebnis berechtigt.

Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, dass die als Sozialversicherungsträger iSd § 126 BKUVG anzusehen sei und damit ihre Ansprüche gleichberechtigt neben denen der Nebenintervenientin stünden. Es habe daher gemäß § 156 VersVG eine verhältnismäßige Aufteilung stattzufinden.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass kurrierende Ersatzansprüche anderer Sozialversicherungsträger nur dann Berücksichtigung finden können, wenn diese weiteren Ansprüche im gleichen Verfahren geltend gemacht werden (SZ 29/28; SZ 36/15; ZVR 1971/260, 8 Ob 111/80 ua; vgl auch Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht12 899; Geigel, Der Haftpflichtprozess17 1349). Entscheidend dafür ist die Erwägung, dass durch die Nichtberücksichtigung der mit den Ansprüchen der Klägerin konkurrierenden Ansprüche eines anderen Sozialversicherungsträgers die Rechte der Beklagten nicht beeinträchtigt werden. Ihre Gesamthaftung ist immer durch den Deckungsfonds begrenzt und darüberhinaus hat sie keinem weiteren Versicherungsträger Leistungen zu erbringen. Gegenüber weiteren Versicherungsträgern, die sich auf eine zu ihren Gunsten eingetretene Legalzession berufen, kann daher die Beklagte einwenden, dass der Deckungsfonds infolge ihrer Leistungen an die Klägerin gemindert oder weggefallen sei. Wenn nur ein Rückgriffsberechtigter seinen Anspruch geltend macht, sind im Rahmen der kongruenten Deckung seine Ansprüche ohne Rücksicht auf andere Rückgriffsberechtigte, die ihre Ansprüche noch nicht geltend gemacht haben, zu befriedigen (vgl SZ 36/15, 8 Ob 111/80 ua). Im vorliegenden Fall hat die Nebenintervenientin Ansprüche gegen die Beklagte weder im gleichen Verfahren wie die klagende Partei geltend gemacht, noch wurde überhaupt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Nebenintervenientin gegen die Beklagte behauptet. Die Ansprüche der klagenden Partei wären daher im Rahmen der kongruenten Deckung ohne Rücksicht auf allfällige andere Rückgriffsberechtigte - etwa die Nebenintervenientin - zu beurteilen gewesen. Da die klagende Partei aber selbst noch in ihrem Revisionsantrag die Befriedigung ihrer Ersatzansprüche nur im selben Verhältnis wie die aufgrund des § 125 BKUVG auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übergegangenen Ansprüche der Maria G***** und der Hinterbliebenen nach Erika P***** anstrebt, musste dieser Einschränkung Rechnung getragen werden. Ferner war bei der Neufassung des Teilurteils darauf Bedacht zu nehmen, dass der Feststellungsausspruch, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nur künftige, dh im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch nicht fällige Aufwendungen der klagenden Partei umfasst (vgl ZVR 1978/81, 6 Ob 743/78 ua).

Zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof, den § 51 Abs 1 2. Satz nö DPL 1972 gemäß Art 89, 140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben, sah sich gleich dem Berufungsgericht auch das Revisionsgericht nicht veranlasst, weil bezüglich der Bestimmung des § 54 Abs 1 2. Satz nö DPL 1966, LGBl 1966/200, welche mit § 51 Abs 1 2. Satz nö DPL 1972 ident ist, wiederholt ausgesprochen wurde, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Bestimmung die ihm durch Art 15 Abs 9 B-VG gezogenen Grenzen nicht überschritten hat (vgl 8 Ob 189/72, 8 Ob 226/72, 2 Ob 124/74).

Der Revision war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 52 Abs 2, 392 Abs 2 ZPO.

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