OGH 3Ob172/79; 2Ob588/82; 4Ob35/92; 4Ob91/92; 9ObA16/95; 6Ob2334/96w; 6Ob95/97g; 6Ob211/97s; 6Ob295/97v; 6Ob316/97g; 6Ob14/99y; 6Ob328/00d; 6Ob137/03w; 6Ob244/03f; 3Ob270/05k; 6Ob51/14i; 6Ob161/14s; 6Ob135/15v; 6Ob100/17z; 6Ob207/18m; 6Ob188/19v; 4Ob55/24b (RS0004655)

OGH3Ob172/79; 2Ob588/82; 4Ob35/92; 4Ob91/92; 9ObA16/95; 6Ob2334/96w; 6Ob95/97g; 6Ob211/97s; 6Ob295/97v; 6Ob316/97g; 6Ob14/99y; 6Ob328/00d; 6Ob137/03w; 6Ob244/03f; 3Ob270/05k; 6Ob51/14i; 6Ob161/14s; 6Ob135/15v; 6Ob100/17z; 6Ob207/18m; 6Ob188/19v; 4Ob55/24b22.10.2024

Rechtssatz

Der Widerruf durch Zurücknahme der wahrheitswidrigen Behauptung hat in gleich wirksamer Form wie die Verbreitung zu geschehen.

Normen

ABGB §1330 BIV
EO §353 IA
EO §353 III

3 Ob 172/79OGH30.07.1980

Veröff: ÖBl 1980,164

2 Ob 588/82OGH01.02.1983
4 Ob 35/92OGH07.04.1992

Veröff: ÖBl 1992,146

4 Ob 91/92OGH24.11.1992

Beisatz: Dabei sind die in der Klage beanstandeten Kreditschädigenden Mitteilungen ausdrücklich als unwahr zu bezeichnen, und es ist ihnen der in der Klage behauptete Sachverhalt als richtig gegenüberzustellen. (T1) Veröff: MR 1993,55

9 ObA 16/95OGH22.02.1995

Beisatz: § 48 ASGG (T2)

6 Ob 2334/96wOGH27.02.1997

Veröff: SZ 70/38

6 Ob 95/97gOGH26.05.1997
6 Ob 211/97sOGH17.07.1997
6 Ob 295/97vOGH17.12.1997

Veröff: SZ 70/267

6 Ob 316/97gOGH17.12.1997
6 Ob 14/99yOGH20.05.1999
6 Ob 328/00dOGH22.02.2001

Auch; Beisatz: Dies gilt zweifelsfrei für die Fälle, wo die Ehrverletzung in einem Medium veröffentlicht wurde, sodass der Widerruf in diesem Medium oder in einem gleichartigen, dasselbe Publikum ansprechenden Medium zu erfolgen hat. (T3)

6 Ob 137/03wOGH10.07.2003

Beis wie T3

6 Ob 244/03fOGH27.11.2003
3 Ob 270/05kOGH24.11.2005

Beisatz: Die danach gebotene Veröffentlichung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie muss jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen (6Ob95/97g), ist es doch das Ziel des Widerrufs, die durch die veröffentlichte unwahre Tatsachenbehauptung entstandene abträgliche Meinung über den Verletzten zu beseitigen. (T4)

6 Ob 51/14iOGH26.06.2014

Beis wie T4; Beisatz: § 13 Abs 3 und 4 MedienG sind nicht analog heranzuziehen, sondern es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, welche Veröffentlichung des Widerrufs geboten ist. (T5)

6 Ob 161/14sOGH19.03.2015

Beis wie T4

6 Ob 135/15vOGH31.07.2015

Beis wie T4; Beis wie T5

6 Ob 100/17zOGH07.07.2017

Vgl; Beisatz: Der Widerruf hat in zweifelsfreier, unbedingter Form zu erfolgen und muss jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen. (T6)

6 Ob 207/18mOGH21.11.2018

Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Gericht die Veröffentlichung mit demselben Veröffentlichungswert (oder im Sinne des § 13 Abs 3 und 4 MedienG) aufträgt, wenn es diese Form der Veröffentlichung nach den Umständen des Einzelfalls für angemessen erachtet. Die Formulierung „mit dem gleichen Veröffentlichungswert“ im Urteils­spruch ist dabei ausreichend bestimmt. (T7)

6 Ob 188/19vOGH23.04.2020

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Widerruf in jenen Medien, die über die Pressekonferenz mit den getätigten Äußerungen berichteten. (T8)

4 Ob 55/24bOGH22.10.2024

Beisatz wie T4<br/>Beisatz wie T6 nur: Der Widerruf muss jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19800730_OGH0002_0030OB00172_7900000_001

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