OGH 4Ob78/79; 9ObA55/93; 8ObA21/98s; 9ObA66/15v; 9ObA1/24y (RS0029381)

OGH4Ob78/79; 9ObA55/93; 8ObA21/98s; 9ObA66/15v; 9ObA1/24y23.7.2024

Rechtssatz

Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gelegenheit, den Grund, der für die Entlassung maßgebend ist, zu beseitigen, führt diese Verzögerung des Ausspruches der Entlassung nicht zur Verwirkung des Entlassungsgrundes. Gleiches gilt auch, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer unter der aufschiebenden Bedingung entlässt, dass es diesem nicht gelingt, sich binnen kurzer Frist zu rechtfertigen.

Angestellte — gesetzlicher Entlassungsgrund — wichtiger Grund — Rechtfertigung — Verschweigung — Verfristung — Verspätung — Rechtzeitigkeit — Unverzüglichkeit — vorzeitige Auflösung — Entlassungsrecht — Verlust — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Arbeitsgeber — Arbeitsnehmer

 

Normen

ABGB §1162 IIIA
AngG §27 C5

4 Ob 78/79OGH25.09.1979

Veröff: SZ 52/139 = EvBl 1980/48 S 178 = ZAS 1981,100

9 ObA 55/93OGH31.03.1993

Vgl auch; nur: Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gelegenheit, den Grund, der für die Entlassung maßgebend ist, zu beseitigen, führt diese Verzögerung des Ausspruches der Entlassung nicht zur Verwirkung des Entlassungsgrundes. (T1) <br/>Beisatz: § 48 ASGG (T2)

8 ObA 21/98sOGH29.01.1998

nur T1

9 ObA 66/15vOGH24.06.2015

Auch

9 ObA 1/24yOGH23.07.2024

Dokumentnummer

JJR_19790925_OGH0002_0040OB00078_7900000_005

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