Rechtssatz
Eine Rechtshandlung kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehren gemäß § 228 ZPO sein, weil es sich dabei nicht um ein Recht oder Rechtsverhältnis, sondern nur um eine Vorfrage für dessen Bestand handelt (Erklärung des Widerrufs einer vertraglichen Vereinbarung).
4 Ob 36/79 | OGH | 04.03.1980 |
Veröff: Arb 9860 = IndS 1981 H5,1266 |
9 ObA 283/97a | OGH | 17.12.1997 |
Beisatz: Hier: Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit oder der Unwirksamkeit einer Dienstbeschreibung iS § 24 DO.A. (T1) |
9 ObA 53/01m | OGH | 23.05.2001 |
nur: Eine Rechtshandlung kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehren gemäß § 228 ZPO sein, weil es sich dabei nicht um ein Recht oder Rechtsverhältnis, sondern nur um eine Vorfrage für dessen Bestand handelt. (T3); Beisatz: Hier: Für die Feststellung (der Vorfrage) der Wirksamkeit oder materiellen Berechtigung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses fehlt das nach § 228 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. (T4) |
8 ObA 6/18t | OGH | 23.02.2018 |
Auch; Beisatz: Die Unwirksamkeit der Kündigung als solche ist nicht feststellungsfähig. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19790110_OGH0002_0010OB00773_7800000_001
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