Rechtssatz
Auch in Feststellungsklagen muss das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden. Die Notwendigkeit der Bestimmtheit des Klagebegehrens ergibt sich hier zwar nicht, wie beim Leistungsurteil, aus der Erwägung, dass es zur Zwangsvollstreckung geeignet sein müsse, wohl aber aus dem Zweck und der Funktion der Feststellungsklage und ihrer Rechtskraftwirkung.
1 Ob 659/78 | OGH | 22.11.1978 |
Veröff: RZ 1979/34 S 145 = JBl 1979,602 |
7 Ob 753/80 | OGH | 05.03.1981 |
nur: Auch in Feststellungsklagen muss das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden. (T1) |
1 Ob 43/80 | OGH | 04.03.1981 |
nur T1 |
9 Ob 254/00v | OGH | 18.10.2000 |
nur T1; Beisatz: Um sowohl der Funktion dieser Klage als auch ihrer Rechtskraftwirkung entsprechen zu können. (T2) |
7 Ob 241/02w | OGH | 13.11.2002 |
Auch; nur T1; Beisatz: Ist ein Begehren unbestimmt, kann das erfließende Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen. Es ist daher erforderlich, das Feststellungsbegehren ausreichend zu individualisieren. (T3)<br/>Beisatz: Das an einen Zwischenantrag auf Feststellung zu richtende Bestimmtheitserfordernis entspricht jenem einer Feststellungsklage. (T4) <br/>Beisatz: Die ausreichende Bestimmtheit eines Zwischenantrags auf Feststellung - wie jene einer Feststellungsklage - hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab; eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nur dann vor, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von den, vom Obersten Gerichtshof entwickelten, dargestellten Grundsätzen abweicht. (T5) |
10 Ob 88/04w | OGH | 23.05.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Da der Kläger bei der negativen Feststellungsklage den Nichtbestand eines ganz bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses begehren muss, muss dieses genau bezeichnet und damit auch rechtlich qualifiziert werden. (T6) |
9 ObA 18/07y | OGH | 08.08.2007 |
nur: Auch in Feststellungsklagen muss das festzustellende Recht inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden. Die Notwendigkeit der Bestimmtheit ergibt sich aus dem Zweck und der Funktion der Feststellungsklage und ihrer Rechtskraftwirkung. (T7) |
6 Ob 173/18m | OGH | 25.10.2018 |
Auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 2018/85 |
9 ObA 5/20f | OGH | 29.04.2020 |
Beisatz: Ist ein Begehren unbestimmt, kann das Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen. Es ist daher erforderlich, das Feststellungsbegehren ausreichend zu individualisieren. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Die strittigen Fragen können – jedenfalls in Form der vorliegenden Feststellungsbegehren – nicht generell, sondern nur im jeweiligen Einzelfall beantwortet werden. (T9) |
9 ObA 70/21s | OGH | 20.10.2021 |
Beisatz: Ist ein Begehren unbestimmt, kann das Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen. Auch Feststellungsbegehren müssen daher ausreichend individualisiert werden. (T11) |
5 Ob 77/23v | OGH | 17.07.2023 |
Beisatz wie T5; Beisatz wie T11 |
2 Ob 125/24g | OGH | 10.09.2024 |
Beisatz wie T11: Hier: Feststellung des Bestehens eines Nutzungsrechtes an einer Almhütte. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19781122_OGH0002_0010OB00659_7800000_002
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