OGH 9Ob254/00v

OGH9Ob254/00v18.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christian Rumplmayr, Rechtsanwalt, Stadtplatz 35, 4840 Vöcklabruck, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B***** GmbH (20 S 754/98b des Landesgerichtes Wels), gegen die beklagten Parteien 1.) A***** GmbH, *****, 2.) Dr. Jakob S*****, beide vertreten durch Dr. Christian Ransmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung (Streitwert S 1 Mio), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11. Mai 2000, GZ 6 R 87/00g-13, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen des Revisionswerbers zu einer vom Berufungsgericht unterlassenen Vorgangsweise nach § 473a ZPO sind schon deshalb nicht zielführend, weil dieses - ausgehend von einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge der beklagten Parteien - seiner Begründung keine (in der Beweiswürdigung oder rechtlichen Beurteilung des Ersturteils) "verborgenen", sondern nur die ausdrücklichen Feststellungen zugrunde gelegt hat, sodass die erwähnte Bestimmung nicht anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0112020, stRSp seit 1 Ob 41/99g = EvBl 1999/180). Soweit der Revisionswerber weiters eine ihn überraschende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ins Treffen führt, ist ihm entgegenzuhalten, dass von einer solchen dann nicht die Rede sein kann, wenn der Beklagte eine Einwendung erhebt, auf die der Kläger nicht repliziert, und das Gericht diese für berechtigt erkennt (RIS-Justiz RS0037300, insbes 7 Ob 155/71). Im vorliegenden Fall haben die Beklagten die mangelnde Bestimmtheit des Klagebegehrens bereits im Verfahren erster Instanz eingewendet (AS 37), sodass der Aufgriff dieser Einwendung durch das Berufungsgericht, das den Kläger überdies noch anleitete, das Klagebegehren zu präzisieren (S 168), nicht überraschend kam.

Im Übrigen geht das Berufungsgericht in seiner Beurteilung von der Rechtsprechung aus, nach welcher auch in Feststellungsklagen das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau bezeichnet werden muss, um sowohl der Funktion dieser Klage als auch ihrer Rechtskraftwirkung entsprechen zu können (RIS-Justiz RS0037437, zuletzt 7 Ob 65/00k). Die Rechtauffassung, das Klagebegehren lasse vermissen, wem gegenüber die beklagten Parteien haften sollten (- denkbar wäre z. B. auch eine die Masse und somit die Funktion als Masseverwalter nicht berührende Verpflichtung gegenüber dem Masseverwalter persönlich, vgl RIS-Justiz RS0019763 -), sodass auch keine "Klarstellung" iSd § 405 ZPO oder Zuerkennung eines minus - so insbesondere durch Beisetzung einer Bedingung - in Frage käme, ist jedenfalls vertretbar und entzieht sich somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.

Da der Revisionswerber auch sonst keine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen vermag, erweist sich sein Rechtsmittel als unzulässig.

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