Normen
6 Ob 572/78 | OGH | 11.05.1978 |
8 Ob 40/86 | OGH | 19.11.1986 |
Auch; Veröff: JBl 1987,325 |
8 Ob 35/87 | OGH | 19.11.1987 |
Auch; Beisatz: Hier: Ersatz für eine teilweise zerstörte Fichtenhecke. (T1) <br/>Veröff: ZVR 1988/104 S 226 |
1 Ob 701/89 | OGH | 21.02.1990 |
Veröff: JBl 1990,718 |
1 Ob 620/94 | OGH | 29.05.1995 |
Auch; Beisatz: Für die Berechnung des zu ersetzenden Interesses sind die subjektiven Verhältnisse des Geschädigten maßgebend. (T2) <br/>Veröff: SZ 68/101 |
1 Ob 8/95 | OGH | 17.10.1995 |
Auch; nur: Während der objektiv - abstrakte Schaden der Differenz der gemeinen Werte des beschädigten Rechtsgutes vor und nach der Beschädigung ohne Rücksicht auf die Rückwirkungen des Schadenereignisses auf das sonstige Vermögen und auf die subjektiven Umstände des Geschädigten entspricht. (T3)<br/>SZ 68/191 |
1 Ob 20/94 | OGH | 17.10.1995 |
Auch; Veröff: SZ 68/189 |
7 Ob 2062/96b | OGH | 11.06.1996 |
Beis wie T2 |
2 Ob 2419/96s | OGH | 12.12.1996 |
Auch; nur T3 |
10 Ob 113/98k | OGH | 09.06.1998 |
Vgl auch; Beis wie T2 |
6 Ob 201/98x | OGH | 25.03.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Während also bei der Berechnung des Interesses im Falle voller Genugtuung die der Schädigungshandlung nachfolgenden Ereignisse bei der Schadensermittlung Berücksichtigung finden (theoretisch auch alle verursachten Vorteile), ist dies bei der objektiv-abstrakten Methode nicht möglich. (T4)<br/>Veröff: SZ 72/55 |
6 Ob 219/10i | OGH | 28.01.2011 |
Vgl auch |
1 Ob 46/11p | OGH | 21.06.2011 |
Auch; Beisatz: Sehr volatilen Wertpapieren immanente Kursschwankungen rechtfertigen, eine subjektiv‑konkrete Schadensberechnung. (T5) |
6 Ob 244/12v | OGH | 31.01.2013 |
Vgl; Beisatz: Das Prinzip des objektiv‑abstrakten Schadenersatzes auf Basis des gemeinen Werts zum Schädigungszeitpunkt gilt nicht unbedingt. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Bei einer treuwidrigen Kapitalerhöhung ist ein Rückgriff auf den Substanzwert des Unternehmens für die Schadensberechnung ungeeignet. (T7) |
6 Ob 7/15w | OGH | 19.02.2015 |
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Gerade bei bloßen Vermögensschäden aufgrund von Beratungsfehlern, die naturgemäß nicht mit einem Eingriff in ein (anderes) konkret geschütztes Rechtsgut verbunden sind, scheidet eine abstrakte Schadensberechnung jedenfalls dann aus, wenn es sich um volatile Vermögenswerte handelt. (T8) |
4 Ob 3/19y | OGH | 26.02.2019 |
Vgl; Beisatz: Steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz des gemeinen Werts zu, handelt es sich aber nicht um eine subjektiv‑konkrete, sondern um eine objektiv-abstrakte Berechnung. (T9) |
6 Ob 186/21b | OGH | 22.06.2022 |
10 Ob 22/24v | OGH | 17.12.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten. (T10)<br/>Beisatz: Die objektiv-abstrakte Schadensberechnung beruht dogmatisch auf dem Gedanken der Rechtsfortwirkung des verletzten Rechtsguts, das in seinem Ersatzanspruch fortlebt: An<br/>die Stelle des zerstörten Rechtsguts tritt der Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz des objektiven Werts des Rechtsguts. Das setzt aber voraus, dass ein gegenwärtiges Rechtsgut beeinträchtigt wird, weil ein noch nicht bestehendes Rechtsgut auch nicht fortwirken kann. Bei reinen Vermögensschäden lehnt die jüngere Rechtsprechung demgemäß eine objektivabstrakte Schadensberechnung als ausnahmsloses Grundprinzip ab. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19780511_OGH0002_0060OB00572_7800000_002
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