Normen
ZPO §41 B1
Rechtsschutzversicherung ARB 2003 Art6.3.
5 Ob 561/77 | OGH | 26.04.1977 |
Veröff: RZ 1978/42 S 84 = JBl 1978,317 |
9 Ob 104/00k | OGH | 11.04.2001 |
nur: Grundgedanke des § 41 Abs 1 ZPO ist, dass ein Ersatzanspruch nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten besteht. (T1) Beisatz: Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann. (T2) |
7 Ob 112/09k | OGH | 08.07.2009 |
Auch; nur: Grundgedanke des § 41 Abs 1 ZPO ist, daß ein Ersatzanspruch nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten besteht. Daher kann eine Partei, wenn es möglich ist, mit kostensparenderen Handlungen das gleiche Ergebnis zu erzielen, nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten. (T3); Beisatz: Wohl kann es kostenrechtlich im Sinn der Grundsätze von Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erforderlich sein, jeweils einen eigenen Anwalt zu bevollmächtigen. Gründe dafür wurden aber weder behauptet noch bescheinigt. (T4) |
8 Ob 103/09v | OGH | 29.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Es war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung notwendig, die Beantwortungen zu Revision und zu Rekurs des Klägers in getrennten Schriftsätzen zu erstatten. Dass der Kläger seinerseits -ebenfalls ohne ersichtliche Notwendigkeit - seine Rechtsmittel in getrennten Schriftsätzen eingebracht hat, ändert daran nichts. Dieser Umstand ändert daher auch nichts daran, dass die Beantwortung dieser Rechtsmittel in einem Schriftsatz möglich gewesen wäre. Den Beklagten sind daher jeweils nur jene Kosten zuzusprechen, die aufgelaufen wären, wenn sie ihre Beantwortungen jeweils in einem Schriftsatz eingebracht hätten. (T5) |
1 Ob 190/17y | OGH | 29.11.2017 |
Vgl; Beis wie T5; Veröff: SZ 2017/137 |
15 Os 88/20k | OGH | 11.12.2020 |
Vgl |
7 Ob 25/24p | OGH | 06.03.2024 |
vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T3<br/>Beisatz: Hier: Notwendigkeit iSd Art 6.3. ARB 2003. (T6) |
7 Ob 52/24h | OGH | 19.06.2024 |
vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T3<br/>Beisatz: Hier: Notwendigkeit iSd Art 6.3. ARB 2003. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19770426_OGH0002_0050OB00561_7700000_001
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