Rechtssatz
Gegen ein Räumungsbegehren wegen Nichtzahlung des Bestandzinses kann mangels Gleichartigkeit nicht mit Geldforderungen gegen den Bestandgeber prozessual aufgerechnet werden; der Bestandnehmer hat nur die Möglichkeit, gegen die anerkannte Zinsforderung außergerichtlich aufzurechnen und den Räumungsanspruch mit der Behauptung zu bestreiten, dass die geltend gemachte Voraussetzung für die Erhebung der Räumungsklage fehle.
5 Ob 536/83 | OGH | 28.06.1983 |
Beisatz: Vor dem Ausspruch über das Bestehen der Rückstände an Mietzins kann dem Räumungsbegehren nicht stattgegeben werden. (T1) |
6 Ob 705/84 | OGH | 24.01.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Nicht schlüssig sind die Ausführungen eines beklagten Mieters, womit er lediglich eine Aufrechnungslage zwischen den Mietzinsforderungen einer auf Räumung klagenden Partei und seinen Schadenersatzforderungen, die bereits vor Klagseinbringung entstanden sein sollen, nicht aber eine unbedingte Aufrechnungserklärung behauptet, die zur Schuldtilgung erforderlich gewesen wäre. (T2) |
4 Ob 1538/89 | OGH | 17.10.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Wird das Klagebegehren infolge Zahlung auf Kosten eingeschränkt, geht eine prozessuale Aufrechnungserklärung ins Leere. (T3) |
8 Ob 304/99k | OGH | 05.10.2000 |
Vgl; Beisatz: Einer als unzulässiger Ablöse geltend gemachten Gegenforderung mangelt es an der Präjudizialität für das Räumungsbegehren, weil durch die prozessuale Aufrechnungserklärung die Wirksamkeit der auf den Zinsrückstand gestützten rechtsgestaltenden Aufhebungserklärung nach § 1118 ABGB nicht rückwirkend beseitigt wird. (T4) |
1 Ob 30/05a | OGH | 12.04.2005 |
Vgl aber; Beisatz: Auch wenn die Aufrechnungserklärung in gewisser Weise auf jenen Zeitpunkt zurückwirkt, in dem Forderung und Gegenforderung einander erstmals aufrechenbar gegenübergestanden sind, kann dies die bereits eingetretene Wirksamkeit einer auf qualifizierten Zahlungsrückstand gestützten Auflösungserklärung nicht mehr beseitigen. (T5)<br/>Veröff: SZ 2005/54 |
Dokumentnummer
JJR_19770302_OGH0002_0010OB00538_7700000_004
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