OGH 6Ob689/76; 5Ob548/80; 1Ob667/88; 4Ob204/02g; 2Ob274/06t; 2Ob81/07m; 10Ob58/15z; 8Ob128/15d; 4Ob115/17s; 7Ob81/23x; 8Ob49/24z (RS0014891)

OGH6Ob689/76; 5Ob548/80; 1Ob667/88; 4Ob204/02g; 2Ob274/06t; 2Ob81/07m; 10Ob58/15z; 8Ob128/15d; 4Ob115/17s; 7Ob81/23x; 8Ob49/24z26.8.2024

Rechtssatz

Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches nach § 1431 ABGB ist unter anderem, dass die Leistung auf einem Irrtum beruht, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft.

Normen

ABGB §871 BI
ABGB §1431 A

6 Ob 689/76OGH20.01.1977

Veröff: QuHGZ 1977 4/156 (mit Anm)

5 Ob 548/80OGH10.06.1980

Vgl; Beisatz: List (T1)

1 Ob 667/88OGH28.09.1988

Veröff: SZ 61/207

4 Ob 204/02gOGH24.09.2002

Vgl aber; Beisatz: Nach herrschender Auffassung kann die Rückforderung einer Leistung trotz des Bewusstseins, zu dieser nicht verpflichtet zu sein, gerechtfertigt sein, wenn an die Stelle des Irrtums über den Bestand der Schuld im Sinne des § 1431 ABGB gleichgewichtige andere Umstände treten. So kann die Leistung zurückgefordert werden, wenn die Zahlung nur zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung geleistet wurde und der Rückforderung nicht die Rechtskraft einer Entscheidung entgegensteht oder die Zwangsvollstreckung selbst eingreift und eine Vermögensverschiebung bewirkt. (T2)

2 Ob 274/06tOGH24.05.2007
2 Ob 81/07mOGH29.11.2007
10 Ob 58/15zOGH01.10.2015
8 Ob 128/15dOGH19.02.2016

Beisatz: Einen solchen Kondiktionsanspruch hat auch derjenige, der seinem Vertragspartner mehr leistet als vertraglich vereinbart ist. Dies gilt etwa für irrtümliche Doppelzahlungen. (T3)

4 Ob 115/17sOGH27.07.2017

Auch

7 Ob 81/23xOGH28.06.2023
8 Ob 49/24zOGH26.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19770120_OGH0002_0060OB00689_7600000_001

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