Rechtssatz
Ein Verschulden ist nur gegeben, wenn der gewöhnliche Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit nicht eingehalten wurde.
6 Ob 609/77 | OGH | 02.06.1977 |
Auch |
8 Ob 72/78 | OGH | 12.07.1978 |
Veröff: ZVR 1979/80 S 86 |
7 Ob 56/87 | OGH | 10.12.1987 |
Ähnlich; Beisatz: Zum Vorwurf der Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten: es kommt darauf an, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch (der maßstabgerechte Durchschnittsmensch) in der konkreten Lage zur Vermeidung des Schadens anzuwenden pflegt. (T1) <br/>Veröff: ZVR 1989,55 |
3 Ob 57/07i | OGH | 28.06.2007 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Sorgfalt beim Tanzen. (T2) |
2 Ob 112/10z | OGH | 22.06.2011 |
Auch; Auch Beis wie T1; Beisatz: Es ist auch das Wissen einzubeziehen, das der Täter um die konkreten Umstände hatte. Das Wissen-Müssen richtet sich von vornherein nach dem, was ein maßgerechter Mensch in der konkreten Situation hätte wissen müssen. (T3)<br/>Beisatz: Es handelt auch fahrlässig, wer ein Verhalten für erlaubt hält, obwohl es erkennbar rechtswidrig ist; zB wer bei gehöriger Aufmerksamkeit den Eintritt des Schadens voraussehen hätte können. (T4) |
2 Ob 130/24t | OGH | 10.09.2024 |
vgl; Beisatz nur wie T1: Hier im Zusammenhang mit dem Betreten einer vereisten Abfahrtsrampe. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19761222_OGH0002_0080OB00227_7600000_001
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